Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2010, Az. IX ZB 267/08

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7170

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Gegenstand

Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsbeschwerde zur Klärung des Umfangs und der Glaubhaftmachung angemessener Erwerbsbemühungen eines beschäftigungslosen Schuldners


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, "in welchem Umfang sich der Schuldner um eine angemessene Tätigkeit bemühen muss und ob er gehalten ist, seine Bemühungen glaubhaft zu machen und, falls ja, in welcher Weise dies zu geschehen hat," besteht kein Klärungsbedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass ein [X.]r Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gehalten ist, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den [X.] zu entkräften ([X.], [X.]. v. 7. Mai 2009 - [X.] 133/07, [X.], 1291 f Rn. 5; v. 14. Januar 2010 - [X.] 242/06, [X.], 426 Rn. 5). Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung [X.], regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.

3

2. Das Beschwerdegericht ist einzelfallbezogen davon ausgegangen, dass sich die [X.] Schuldnerin nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat und mithin der [X.] des § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entkräftet wurde (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Mai 2009 - [X.] 133/07, aaO; v. 14. Januar 2010 - [X.] 242/06, aaO). Die vom Tatrichter zu verantwortende Beurteilung weist jedenfalls keinen symptomatischen Rechtsfehler auf.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter                               [X.]

                    Fischer                              Grupp

Meta

IX ZB 267/08

27.04.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG München I, 15. Oktober 2008, Az: 14 T 17356/08, Beschluss

§ 6 InsO, § 7 InsO, § 295 Abs 1 Nr 1 InsO, § 296 Abs 1 S 1 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2010, Az. IX ZB 267/08 (REWIS RS 2010, 7170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7170

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