Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2012, Az. 1 StR 212/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4059

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 212/12

vom
7.
August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

hier:
[X.] des Angeklagten gegen
den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.],
den [X.] am [X.] [X.],
den [X.] am [X.] [X.],
den [X.] am [X.] Dr. [X.],

wegen Besorgnis der Befangenheit

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.]s hat am 7.
August 2012
beschlossen:
Die Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 29.
März 2012 gegen
den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.],
den [X.] am [X.] [X.],
den [X.] am [X.] [X.],
den [X.] am [X.] Dr. [X.],
werden als unbegründet verworfen.

Gründe:
Der Senat hat über eine Revision des Antragstellers zu entscheiden. Dieser ist vom [X.] wegen falscher Angaben, vorsätzlichen Bankrotts, Betruges in 14
Fällen sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Durch Beschluss vom 20.
Oktober 2011 (1
StR
354/11) hatte der Senat ein erstes Erkenntnis auf
Revision des Antragstellers aufgehoben, soweit er wegen falscher Angaben verurteilt worden war, sowie im Ausspruch über die Einzelstrafen und die Ge-samtstrafe,
seine weitergehende Revision hingegen verworfen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die abgelehnten [X.] seien zu sei-nem Nachteil befangen. Denn diese hätten sich durch die erste Revisionsent-

Prozessbetrug 1
2
-
3
-

e-rechnung der [X.] hätten sie zudem nicht erkannt.
Die Befangenheitsanträge sind jedenfalls unbegründet. Es liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des [X.] [X.]s am [X.] [X.] und der [X.] am Bundesgerichts-hof [X.], [X.] und Dr.
[X.] zu rechtfertigen.
Denn hierfür genügt nicht das rein subjektive Empfinden des Antragstel-lers, dieses muss vielmehr gerechtfertigt, also in objektivierbaren Umständen begründet sein. Die Ablehnung eines [X.]s nach §
24 Abs.
2 StPO ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn
der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Neutralität,
Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 1967

2
BvR
235/64, [X.]E 21, 139, 146; [X.], Urteil vom 9.
Februar 1951

3
StR
48/50, [X.]St 1, 34, 39; [X.], Beschluss vom 18.
No-vember 2008

1
StR
541/08,
NStZ-RR
2009, 85
f.). Daran fehlt es vorliegend.
Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers legt solche objektivierba-ren Umstände für die Befürchtung der Befangenheit nicht dar.
Die [X.] eines [X.]s
mit dem Verfahrensgegenstand ist für sich allein nie ein Ablehnungsgrund, da der vernünftige Angeklagte davon [X.] kann, dass der [X.] auch dann unvoreingenommen an die Sache herantritt, wenn er sich schon früher über den Sachverhalt ein Urteil gebildet
hat ([X.], Beschluss vom 26.
Januar 1971

2
BvR
443/69,
[X.]E 30, 149, 153; [X.], Beschluss vom
18.
November 2008

1
StR 541/08,
NStZ-RR
2009, 85
f.). Dies gilt auch für den Revisionsrichter ([X.], Beschluss vom 18.
Novem-3
4
5
6
-
4
-
ber 2009

1
StR
541/08,
NStZ-RR 2009, 85). Ein allein auf den Umstand
der [X.] gestützter Ablehnungsantrag ist daher schon unzulässig nach §
26a Abs.
1 Nr.
2 StPO ([X.], Beschluss vom 10.
August 2005

5
StR
180/05,
[X.]St 50, 216, 221).
Zwar trägt der Antragsteller darüber hinausgehend vor, erst die konkrete Art und Weise der [X.] belege die Voreingenommenheit der [X.]. Besondere Umstände, die auch für einen verständigen Antragsteller eine
solche Besorgnis rechtfertigten (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 18.
November 2009

1
StR
541/08,
NStZ-RR 2009, 85; [X.], Urteil vom 30.
Juni 2010

2
StR
455/09, NStZ 2011,
44), sind aber weder vorgetragen noch sonst er-sichtlich.

[X.] der abgelehnten [X.] zu Lasten des Antragstellers entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Diesen Vorwurf konkretisierende Umstände enthält auch der Ablehnungsantrag nicht.
Sein Vorbringen im Übrigen erschöpft sich seinem sachlichen Gehalt nach darin, zu beanstanden, mit der eigenen Würdigung in der ersten Revi-sionsentscheidung nicht durchgedrungen zu sein. Bei einer verständigen [X.] vermögen solche dem Antragsteller im Ergebnis missliebigen Entschei-dungen, die sich für ihn als vermeintlich fehlerhaft darstellen, nicht die Besorg-nis der Befangenheit zu rechtfertigen. Dies gilt zumal da der Antragsteller offen-sichtlich das Wesen der Revision verkennt. Danach ist es nicht Aufgabe des [X.], den Akteninhalt vollständig zur Kenntnis zu nehmen; es ist ihm zudem verwehrt, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, vielmehr ist es an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und kann nur überprüfen, ob 7
8
9
-
5
-
diese rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind (vgl. §§
337, 338 StPO; hierzu [X.],
StPO,
55.
Aufl.,
vor §
333 Rn.
1
ff. mwN).
Wahl
Jäger
Gericke

Sander
Cirener

Meta

1 StR 212/12

07.08.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2012, Az. 1 StR 212/12 (REWIS RS 2012, 4059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4059

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Strafverfahren: Ablehnungsantrag gegen Revisionsrichter; Verbindung mit Gehörsrüge


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1 StR 354/11

3 StR 431/10

3 StR 156/12

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