Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. 4 StR 518/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7906

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 518/12
vom
26. Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
Februar 2013
einstimmig be-schlossen:
1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Juni 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der [X.] dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
-
2
-

zehn Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
4.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Zu-schrift vom 10.
Januar 2013 bemerkt der Senat:
Die Rüge, das [X.] habe bei der Zurückweisung des Antrags auf "[X.]" Einvernahme
des Zeugen B.

Verfahrensvorschriften verletzt (S.
29
ff. der
[X.]), ist nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]), weil nicht mitgeteilt wird, zu welchem Beweisthema der Zeuge zuvor vernommen worden ist. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil nur dann beurteilt werden kann, ob es sich bei der beantragten Einvernahme um die Wiederholung der bereits durchgeführten Beweiserhebung oder um die Vernehmung zu einer neuen Beweis-behauptung gehandelt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
April 2003

1
StR
64/03, [X.]St 48, 268, 274; [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
176 mwN).
Die Rüge, das [X.] habe den Antrag auf Verlesung einer noch bei
einer Bank zu beschlagnahmenden Kontoverdichtung und herbeizuschaffender
Buchführungsunterlagen
des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Bo.

(S.
39
ff. der [X.]) zu Unrecht abgelehnt, ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil nicht mitgeteilt wird, ob und inwieweit die benannten Be-weismittel Vorgänge betreffen,
zu denen der Zeuge Bo.

als Rechtsanwalt das
-
3
-

Zeugnis verweigern durfte. Es kann daher nicht geprüft werden, ob den beantragten
Beweiserhebungen
§
160a Abs.
1 [X.] oder §
97 Abs.
1 Nr.
2 [X.] entgegenste-hen.
Mutzbauer
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 518/12

26.02.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. 4 StR 518/12 (REWIS RS 2013, 7906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7906

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