Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 4 StR 614/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13319

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[X.]:[X.]:BGH:2017:280317B4STR614.16.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 614/16
vom
28. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 28.
März 2017 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Münster ([X.]) vom 1.
Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
1.
Die in der [X.] von
Rechtsanwältin R.

unter III. erhobene Verfahrensrüge der Nichtbescheidung eines Beweisermittlungs-antrags ist unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, unter welchen Voraussetzungen sich die Verteidigerin in der Hauptverhandlung
vom 24.
April 2016 damit [X.] erklärt hat, dass über den an diesem Tag gestellten Beweisermittlungsantrag beurteilen, ob der Vorsitzende bzw. die [X.] im weiteren Verlauf der [X.] von sich aus auf den Beweisermittlungsantrag hätte zurückkommen müssen oder was die Verteidigerin dazu veranlasste, nicht selbst vor Schließung der Beweisaufnahme auf einer Bescheidung des Antrags zu bestehen.
2.
Die in derselben [X.] unter [X.] erhobenen Verfah-rensbeanstandungen versagen.
a)
Soweit der Zeuge S.

zum Beweis der Tatsache benannt worden ist,
dass der Zeuge M.

rika

-Maschinengewehr nicht [X.], so dass bereits kein Beweisantrag vorliegt. Als Aufklärungsrüge ist die Beanstandung in Ermangelung einer konkreten Tatsachenbehauptung unzuläs-sig.
b)
Die abgelehnte

erneute

Vernehmung des Zeugen M.

sowie die ab-
gelehnte Beiziehung von Akten der Staatsanwaltschaft [X.] konnten nur unter [X.] (§
244
Abs.
2 [X.]) gerügt werden. Zulässige Aufklä-

-
3
-

rungsrügen sind jedoch nicht erhoben worden, da die Revision auch insoweit keine bestimmten Tatsachen behauptet, deren Ermittlung das [X.] unterlassen hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
244 Rn.
81).
3.
Die in der [X.] von Rechtsanwalt G.

unter 7.
als Beweisantrags-
und Aufklärungsrüge bezeichnete Verfahrensbeanstandung ist unzulässig. Der Beschluss des [X.]s vom 31.
Mai 2016, mit dem es die bean-tragte Vernehmung des Staatsanwalts W.

f-kammer vom 19.
April 2016. Der Inhalt dieses Beschlusses wird durch die Revision im Rahmen der vorliegenden Rüge nicht mitgeteilt.
4.
Die von Rechtsanwalt G.

unter 8. als Beweisantrags-
und Aufklä-
rungsrüge bezeichnete Verfahrensbeanstandung ist ebenfalls unzulässig. Der Be-schluss des [X.]s vom 10.
Juni 2016, mit welchem die beantragte Verneh-mung des Staatsanwalts N.

abgelehnt worden ist, nimmt Bezug auf einen
Vermerk des als Beweismittel benannten Staatsanwalts in einer von dem [X.] beigezogenen [X.]. Der Inhalt dieses Vermerks wird durch die [X.] nicht vorgetragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 614/16

28.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 4 StR 614/16 (REWIS RS 2017, 13319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13319

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