Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2023, Az. 2 StR 56/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4554

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Gegenstand

Strafverfahren: Unterzeichnung einer als elektronisches Dokument übermittelten Revisionsbegründungsschrift allein mit der Bezeichnung "Rechtsanwalt"


Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2022 gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in vier Fällen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in fünf Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von [X.] in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

1. Der Senat gewährt dem Angeklagten auf Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision.

3

a) Der Angeklagte hat gegen das Urteil mit bei Gericht fristgerecht eingegangenem Schriftsatz wirksam über seinen Verteidiger Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger am 25. Oktober 2022 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. November 2022, das lediglich mit „Rechtsanwalt“ endet und über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter der Kennung des Verteidigers am selben Tag übersandt worden ist, ist die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben worden. Die [X.] entspricht – wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausführt – nicht den Anforderungen der §§ 342 Abs. 2, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO, weil sich allein mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ keine bestimmte Person zuordnen lässt, die Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat. In seiner Zuschrift vom 6. März 2023, dem Angeklagten am selben Tag zugestellt, hat der [X.] auf die Formunwirksamkeit der Rechtsmittelbegründung hingewiesen. Über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach hat der Verteidiger am 9. März 2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Nach dem anwaltlich versicherten Vortrag des Verteidigers beruhte der Umstand, dass die Revisionsbegründung nicht den Formanforderungen genügte, auf dessen Versehen, welches ihm erst durch die Antragsschrift des [X.]s aufgefallen sei.

4

b) Auf den mit Schriftsatz vom 9. März 2023 zulässigen Antrag gewährt der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Voraussetzungen des § 45 StPO liegen vor. Der Verteidiger hat die Revisionsbegründung in wirksamer Form innerhalb der Wochenfrist nachgeholt. Den Angeklagten trifft kein Verschulden daran, dass die Revisionsbegründung seines Verteidigers vom 22. November 2022 den Formvorschriften nicht genügte.

5

2. Die Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Einen entsprechenden begründeten Antrag hat der [X.] ausdrücklich hilfsweise gestellt.

Franke     

  

Appl     

  

Zeng

  

Grube     

  

Schmidt     

  

Meta

2 StR 56/23

19.04.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 6. September 2022, Az: 22 KLs 23/22

§ 32a Abs 3 StPO, § 32d S 2 StPO, § 342 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2023, Az. 2 StR 56/23 (REWIS RS 2023, 4554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4554

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