Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2020, Az. VIII ZB 27/19

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11693

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:140420BVIIIZB27.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 27/19
vom

14. April 2020

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 14.
April 2020
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Bünger und Dr.
Schmidt
sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der
Beklagten zu
1 und des Beklagten zu
3
gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 22.
Februar 2019
wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des [X.] haben die Be-klagte zu
1 und der Beklagte zu 3 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihrer Streithelferin zu 80
% als Gesamtschuldner zu tragen und die Beklagte zu
1 zu weiteren 20
% allein.
Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beklagte zu 1 und der Beklagte
zu
3 jeweils selbst zu tragen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird
auf 11.143,89

Gründe:
Die nach §
238 Abs.
2 Satz
1, §
522 Abs. 1 Satz 4, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte und auch den Form-
und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei
einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-fung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur 1
-
3 -

Senatsbeschluss vom 23.
Juli 2019 -
VIII ZB 31/18, juris Rn. 1 mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage der [X.] der Verwendung einer sogenannten Container-Signatur im Zeitraum nach dem 1.
Januar 2018 (§ 130a ZPO, § 4 [X.]) ist mittlerweile in dem vom Beru-fungsgericht angenommenen
und vom Senat geteilten Sinne höchstrichterlich geklärt ([X.], Beschluss vom 15.
Mai 2019

XII
ZB 573/18, NJW 2019, 2230 Rn.
12
ff. -
zur [X.] in [X.]Z vorgesehen). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt weder die Rechtsbeschwerde auf noch ist er sonst ersicht-lich.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts die Beklagte zu
1 und den Beklagten zu
3
auch nicht in deren Ansprüchen
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art.
2 Abs.
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG)
und auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6
Satz 2, 3 ZPO abgesehen.
2
3
-
4 -

Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1, §
100 Abs.
2, 4 ZPO.

Dr.
Milger
Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger

Dr.
Schmidt
Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2018 -
1 O 136/12 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom [X.] -
14 [X.]/18 -

4

Meta

VIII ZB 27/19

14.04.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2020, Az. VIII ZB 27/19 (REWIS RS 2020, 11693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11693

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.