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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:140420BVIIIZB27.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 27/19
vom
14. April 2020
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 14.
April 2020
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Bünger und Dr.
Schmidt
sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der
Beklagten zu
1 und des Beklagten zu
3
gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 22.
Februar 2019
wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des [X.] haben die Be-klagte zu
1 und der Beklagte zu 3 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihrer Streithelferin zu 80
% als Gesamtschuldner zu tragen und die Beklagte zu
1 zu weiteren 20
% allein.
Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beklagte zu 1 und der Beklagte
zu
3 jeweils selbst zu tragen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird
auf 11.143,89
Gründe:
Die nach §
238 Abs.
2 Satz
1, §
522 Abs. 1 Satz 4, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte und auch den Form-
und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei
einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-fung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur 1
-
3 -
Senatsbeschluss vom 23.
Juli 2019 -
VIII ZB 31/18, juris Rn. 1 mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage der [X.] der Verwendung einer sogenannten Container-Signatur im Zeitraum nach dem 1.
Januar 2018 (§ 130a ZPO, § 4 [X.]) ist mittlerweile in dem vom Beru-fungsgericht angenommenen
und vom Senat geteilten Sinne höchstrichterlich geklärt ([X.], Beschluss vom 15.
Mai 2019
XII
ZB 573/18, NJW 2019, 2230 Rn.
12
ff. -
zur [X.] in [X.]Z vorgesehen). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt weder die Rechtsbeschwerde auf noch ist er sonst ersicht-lich.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts die Beklagte zu
1 und den Beklagten zu
3
auch nicht in deren Ansprüchen
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art.
2 Abs.
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG)
und auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6
Satz 2, 3 ZPO abgesehen.
2
3
-
4 -
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1, §
100 Abs.
2, 4 ZPO.
Dr.
Milger
Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger
Dr.
Schmidt
Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2018 -
1 O 136/12 -
OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom [X.] -
14 [X.]/18 -
4
Meta
14.04.2020
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2020, Az. VIII ZB 27/19 (REWIS RS 2020, 11693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11693
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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