Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. I ZR 43/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1648

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 43/07 Verkündet am: 17. September 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2009 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2007 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Beklagten verbo-ten hat, den Spielfilm —Der Name der [X.] auf DVD anzubieten und/oder zu verbreiten. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.], 7. Zivilkammer, vom 13. Juli 2006 zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Klägerin 62% und die Beklagten jeweils 19% zu tragen. Von den außergerichtli-chen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz haben die Beklagten jeweils 19% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der [X.] in der ersten Instanz hat die Klägerin jeweils 62% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz selbst zu tragen. Von den Gerichtskosten der [X.] haben die [X.] 58% und die Beklagten jeweils 21% zu tragen. Von den außerge-richtlichen Kosten der Klägerin in den [X.] haben die Beklagten jeweils 21% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den [X.] hat die Klägerin jeweils 58% zu tragen. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außer-gerichtlichen Kosten der [X.] auf sich. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:Die Parteien streiten um das Recht, den im Jahr 1985 von der N. [X.]

Filmproduktions Gesellschaft mbH (nachfolgend: [X.]) herge- stellten Spielfilm —Der Name der [X.] auf Videokassette und DVD zu vertreiben. 1 Die Klägerin ist von der [X.] mit dem Verleih und [X.] der von ihr hergestellten Filme - einschließlich des Films —Der Name der [X.] - beauftragt. Der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] Die Beklagte zu 2 ist ein Filmverwerter. 2 3 Die [X.] schloss mit der [X.] GmbH & Co. - der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin - unter dem 12. November 1985 ei-nen Lizenzvertrag über die Auswertung des Films —Der Name der [X.]. Darin heißt es: 2. Rechtsübertragung 2.1 An der [X.] Fassung des [X.] überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts das [X.]n- und Videoplattenrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung, Vermietung und Verbreitung des [X.] auf Videokassetten und -platten zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht bezieht sich auf alle bekannten Videokassetten- und Videoplatten-Systeme unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems (insbesondere auch einschließlich 8-mm-Video). 2.2 An der [X.] Fassung des [X.] überträgt der Lizenzgeber in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts darüber hinaus das umfas-sende Fernsehrecht [...] 3. Lizenzzeit und Lizenzgebiet 3.1 Das Lizenzgebiet für die in Ziffer 2.1 genannten Rechte umfasst das Gebiet der [X.] (incl. [X.]) und [X.]. 3.2 Das Lizenzgebiet für die Ziffer 2.2 genannten Rechte umfasst darüber hinaus die [X.] (incl. [X.]) [...] 7. Schlussvereinbarungen [...] - 4 - 7.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer [X.]. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden. Nach Abschluss des [X.] wertete die Insolvenzschuldnerin den Film über die [X.] GmbH & Co. oder die [X.] auf Video- kassette ([X.]) aus. Nach Herstellung der [X.] am 1. Juli 1990 und der [X.] am 3. Oktober 1990 erstreckte sie die Auswertung auf das Gebiet der neuen Bundesländer. 4 5 Mit einem von der [X.] gegengezeichneten Schreiben der mit der Klägerin verbundenen C.

Film GmbH & Co. Verleih KG vom 1. Juli 1997 wurde vereinbart: Wir sind uns einig, dass eine Vermarktung auf DVD die logische Fortsetzung und sinnvolle Ergänzung zur [X.]-Cassette darstellt. Dementsprechend begrüßen und unterstützen wir Ihr Engagement auf diesem Gebiet. Wir erweitern daher hiermit jeweils ohne zusätzliche Garantiezahlung den Rech-teumfang unserer bestehenden Verträge über —Die unendliche [X.] und —Die Klapperschlangefi um das Recht zur [X.] [...]. Im Hinblick auf —Der Name der [X.] liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei [X.]Film. Im Gegenzug erhalten wir bei der DVD-Veröffentlichung der genannten Titel un-entgeltlich je 10 Belegexemplare. Um ab dem zweiten Halbjahr 1999 unseren [X.] auf DVD veröffentlichen zu können (z.B. im Rahmen der [X.]Film- Edition), erhalten wir von Ihnen außerdem unentgeltlich für drei Jahre die Rechte zur [X.] von —Der Name der [X.]. Diese 3-Jahres-Frist kann frühes-tens am 1.7.1999 beginnen; wegen des genauen Beginndatums werden wir Sie rechtzeitig gesondert verständigen. [...] Die [X.] GmbH & Co. oder die [X.] vertrieb den Film in den Jahren 1998 und 1999 auch auf DVD. Die Insolvenzschuldnerin lizen-zierte im [X.] ihre gesamten Video-Auswertungsrechte an die Beklagte zu 2. Diese bot im Februar 2000 eine Videokassette und im März 2003 eine DVD des Films in ganz [X.] an. Im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2006 machte die Klägerin von dem im Schreiben vom 1. Juli 1997 genannten 6 - 5 - Recht Gebrauch, den Film für [X.] auszuwerten. Der Beklagte zu 1 erneuerte im Jahr 2004 die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsol-venzschuldnerin an die Beklagte zu 2. Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zu-letzt beantragt, den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten, den Spielfilm —Der Name der [X.] zum einen auf DVD und zum anderen im Ge-biet der neuen Bundesländer auf Videokassette ([X.]) anzubieten und/oder zu verbreiten. 7 8 Das [X.] hat die [X.] abgewiesen. Auf die Beru-fung der Klägerin hat das Berufungsgericht den [X.]n stattgege-ben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] als begründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt: 9 Der [X.]-Film GmbH & Co. sei nach Ziffer 2.1 des [X.] nicht das Recht eingeräumt worden, den Spielfilm —Der Name der [X.] im Gebiet der [X.] auf Videokassette und im Gebiet der Bundesrepu-blik [X.] auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Das Lizenzgebiet für das in Ziffer 2.1 des Vertrags genannte Recht zur Verbreitung des [X.] auf [X.] umfasse nach Ziffer 3.1 des [X.] [X.] (inklusive [X.]) und [X.], nicht aber - wie sich aus Ziffer 10 - 6 - 3.2 des Vertrags ergebe - das Gebiet der [X.] (inklusive [X.]). Ziffer 2.1 des Vertrags beschränke die Rechtsübertragung zudem ausdrücklich auf alle seiner-zeit bekannten [X.] und erfasse daher nicht das erst in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt gewordene Speichermedium DVD. Es liege auch keine schriftliche Änderungs- oder Ergän-zungsvereinbarung zum [X.] vor, mit der nachträglich das Recht übertragen worden sei, den Spielfilm —Der Name der [X.] auf [X.] im Beitrittsgebiet oder auf DVD im [X.] anzubieten oder zu verbreiten. Insbesondere könne die Äußerung im Schreiben vom 1. Juli 1997 —Im Hinblick auf [X.] Name [X.] liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei [X.] bzw. bei [X.]Filmfi nicht als rechtsgestaltende Willenserklärung ausgelegt werden, die auf die Übertragung bzw. Einräumung des Rechts gerichtet sei, den Spielfilm auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Es handele sich vielmehr nur um eine - allerdings unzutreffende - Feststellung der Rechtslage. Der Wirksamkeit einer konkludenten Rechtsübertragung stehe das Schrift-formerfordernis nach Ziffer 7.3 des Vertrags entgegen. Eine solche —[X.] Schriftformklausel könne, jedenfalls wenn sie wie hier zwischen Kaufleuten und Unternehmern in einem [X.] vereinbart worden sei, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die selbst die Schriftform nicht wahre. Die Be-rufung der Klägerin auf die Formbedürftigkeit der Vereinbarung einer nachträgli-chen Ausweitung des Lizenzgebiets und Erweiterung der Auswertungsrechte sei nicht treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. 11 Die Beklagte zu 2 habe, indem sie im Februar 2000 eine Videokassette und im März 2003 eine DVD des Films in ganz [X.] angeboten habe, das Recht der Filmherstellerin verletzt, den Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen worden sei, im Beitrittsgebiet auf Videokassette und im [X.] auf DVD zu verbreiten. Der Beklagte zu 1 habe dadurch, dass er die Lizenzie-12 - 7 - rung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2 im Jahr 2004 erneuert habe, die Gefahr von Rechtsverletzungen begründet. Beide Beklagte hafteten daher auf Unterlassung. I[X.] Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, dass diese es unterlassen, in den neuen Bundesländern Videokassetten des Films —Der Name der [X.] anzubieten oder zu verbreiten. Sie kann von ihnen nicht fordern, dass sie es unterlassen, DVDs dieses Films in der [X.] anzubieten oder zu verbreiten. 13 14 1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin sind die Bestimmungen des [X.] in der Fassung des am 1. September 2008 in [X.] getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchset-zung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 ([X.] I, S. 1191) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch [X.] allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zur [X.] urheberrechtswidrig war (st. Rspr.; vgl. zum Wettbewerbsrecht [X.], Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, [X.], 73 [X.]. 15 = [X.], 48 - Telefonieren für 0 Cent!, m.w.N.). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maß-gebliche Änderung der Rechtslage ist jedoch nicht eingetreten. Der Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] und die Voraussetzungen eines [X.] nach § 97 Abs. 1 [X.] sind unverändert geblieben. 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin, die von der Filmherstellerin mit dem Verleih und der Auswertung des Films —Der Name der [X.] betraut worden ist, berechtigt ist, wegen einer Verletzung der Rechte der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] Ansprüche nach § 97 Abs. 1 [X.] geltend zu machen. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine [X.]. 15 - 8 - 3. Die Beklagte zu 2 hat das Recht der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] verletzt, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu verbreiten, indem sie im Februar 2000 im [X.] —Der Name der [X.] angeboten und damit [X.] verbreitet hat (§ 17 Abs. 1 [X.]). Sie ist [X.] nach § 97 Abs. 1 [X.] zur Unterlassung verpflichtet. Der Beklagte zu 1 hat die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2 im Jahr 2004 erneuert und damit die Gefahr begründet, dass die Beklagte zu 2 weiterhin Videokassetten dieses Films im Beitrittsgebiet anbietet. Er kann wegen der drohenden Rechtsverletzungen deshalb jedenfalls als Störer vor-beugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. [X.], Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07, [X.], 841 [X.]. 13 ff. = [X.], 1139 - [X.], m.w.N.). 16 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Rechtsvorgän-gerin der Insolvenzschuldnerin weder durch den [X.] noch durch schlüssiges Verhalten das Recht übertragen (§ 94 Abs. 2 Satz 1 [X.]) oder eingeräumt (§ 94 Abs. 2 Satz 2 [X.]) worden ist, im Beitrittsgebiet (einschließlich [X.]) Videokassetten anzubieten oder zu verbreiten, auf de-nen das Filmwerk —Der Name der [X.] aufgenommen ist. Der Beklagte zu 1 konnte der Beklagten zu 2 die entsprechenden Rechte daher nicht verschaffen, indem er ihr im [X.] den gesamten Bestand an Video-Auswertungsrechten der Insolvenzschuldnerin lizenzierte. 17 a) Durch den [X.] ist der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin nicht das Recht eingeräumt worden, Videokassetten mit dem Film —Der Name der [X.] im Beitrittsgebiet (einschließlich [X.]) zu vertreiben. 18 - 9 - Nach Ziffer 2.1 des Vertrags überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer an der [X.] Fassung des [X.] zwar - in Form eines aus-schließlichen Nutzungsrechts - auch das Videokassetten- und Videoplattenrecht, d.h. das Recht zur Verbreitung des [X.] auf Videokassetten und -platten zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Das Lizenzgebiet für dieses Recht umfasst nach Ziffer 3.1 des Vertrages neben [X.] aber nur —das Gebiet der [X.] (incl. [X.])fi und damit - da die [X.] erfolgte - lediglich die alten Bundesländer einschließlich [X.]. Der Umstand, dass Ziffer 3.2 des Vertrags das Lizenzgebiet für die in Ziffer 2.2 genannten Fernsehrechte ausdrücklich auf —die [X.] (incl. [X.])fi ausdehnt, verdeutlicht, dass sich das in Ziffer 2.1 genannte [X.]n- und Videoplattenrecht nicht auf dieses Gebiet erstreckt. Durch die [X.] ist das Lizenzgebiet nach Ziffer 3.1 des Vertrags nicht auf das Beitrittsgebiet erstreckt worden (vgl. [X.], Urt. v. 19.12.2002 - [X.], [X.], 699, 701 f. = WRP 2003, 994 - [X.], m.w.N.). 19 b) Der Wirksamkeit einer konkludenten Übertragung des Videokassetten-rechts für das Gebiet der neuen Bundesländer steht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, das in Ziffer 7.3 des Vertrags vereinbarte Schrift-formerfordernis entgegen. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Nach Ziffer 7.3 des Vertrags bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Satz 1); das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden (Satz 2). 20 Eine solche —[X.] Schriftformklausel kann, jedenfalls wenn sie - wie hier - zwischen Kaufleuten (§ 6 Abs. 1 HGB) in einem [X.] vereinbart worden ist, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die [X.] - nicht wahrt (vgl. [X.]Z 66, 378, 381 f.; ebenso [X.] NJW 2003, 3725, 3727 und [X.], 256). Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, es sei mit Rücksicht auf die —gelebte [X.] rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, dass die Klägerin sich auf die Formbedürftigkeit einer nachträglichen Vereinba-rung der Ausweitung des in Ziffer 3.1 des [X.] auf das Beitrittsgebiet berufe, mit Recht nicht als durchgreifend erachtet. Haben [X.] in einem [X.] eine —[X.] Schriftformklausel vereinbart, so ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit nachträglicher Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen verstoße gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB) und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden ist (vgl. [X.]Z 66, 378, 382 f.). 22 Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Berufung auf die —[X.] Schriftformklausel sei nach diesen Maßstäben unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls nicht als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich anzu-sehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Streitfall bestehen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin oder die Filmherstellerin die Einhaltung der Schriftform hinsichtlich einer Vereinbarung über die Ausweitung des Lizenzgebiets auf das Beitrittsgebiet bewusst vereitelt haben. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Berufung auf die [X.] sei treuwidrig, weil die Klägerin die Verwertung des Films auf [X.] im Beitrittsgebiet über einen Zeit-raum von 15 Jahren nicht beanstandet habe. Nach den Feststellungen des [X.] ist der Klägerin ihr Vorbringen nicht zu widerlegen, sie habe aus dem Anstieg der Verkaufszahlen nach Herstellung der [X.] am 1. Juli 1990 nicht darauf geschlossen, dass die Rechtsvorgängerin der [X.] - venzschuldnerin Videokassetten des Spielfilms —Der Name der [X.] auch im [X.] habe vertreiben lassen. Den vorgelegten Abrechnungen lässt sich dies nicht entnehmen, da diese nicht zwischen dem Gebiet der alten und der neuen Bundesländer unterscheiden. Es kann daher nicht angenommen werden, die Klä-gerin habe die Verwertung des Films im Beitrittsgebiet bewusst hingenommen. 4. Die Beklagte zu 2 hat das Recht der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] dagegen nicht dadurch verletzt, dass sie im März 2003 DVDs des Films —Der Name der [X.] im [X.] angeboten hat. Sie kann daher insoweit nicht nach § 97 Abs. 1 [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1 als Teilnehmer oder Störer kommt demzufolge nicht in Betracht. 24 25 Es kann offenbleiben, ob Ziffer 2.1 des [X.] wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Rechtsübertragung auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Videokassetten- und Videoplatten-Systeme beschränkt und daher das erst in den neunziger Jahren des letzten [X.] bekannt gewordene Speichermedium DVD nicht erfasst, oder ob diese Bestimmung - wie die Revision unter Berufung auf die Senatsentscheidung —[X.] ([X.]Z 163, 109, 114 ff.) geltend macht - auch die seinerzeit unbekannte Nutzungsart —[X.] umfasst, weil diese technisch und wirtschaftlich an die Stelle der genannten Nutzungsart —[X.] bzw. —[X.] getreten ist. Die Revision macht zutreffend geltend, dass das Recht zur Auswertung des Films auf DVD entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 1. Juli 1997 übertragen worden ist. Da diese Vereinbarung die Schriftform wahrt, kommt es auf die - oben unter II 3 b erörterte - Problematik der —doppeltenfi Schriftformklausel nach Ziffer 7.3 des Vertrags in diesem Zusam-menhang nicht an. Der Beklagte zu 1 konnte der Beklagten zu 2 mit der Lizenzie-26 - 12 - rung der gesamten Video-Auswertungsrechte der Insolvenzschuldnerin im [X.] daher das Recht verschaffen, den Film —Der Name der [X.] auf DVD [X.]. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem von der [X.] Video GmbH gegengezeichneten Schreiben der [X.]

Film GmbH & Co. Verleih KG vom 1. Juli 1997 sei keine schriftliche Änderungs- oder [X.] zum [X.] zu entnehmen, mit der nachträglich das Recht übertragen worden sei, den Spielfilm —Der Name der [X.] auf DVD im [X.] anzubieten oder zu verbreiten. Die Äußerung in diesem Schreiben —Im Hinblick auf [X.] Name [X.] liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei [X.]Filmfi könne nicht als rechtsgestaltende Willenserklärung ausgelegt werden, die auf die Übertragung bzw. Einräumung des Rechts gerichtet sei, den Spielfilm auf DVD im [X.] anzubieten oder zu verbreiten. Es handele sich vielmehr nur um eine - allerdings unzutreffende - Feststellung der Rechtslage. 27 b) Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsre-geln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder [X.] verletzt worden sind ([X.], Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, [X.], 693 [X.]. 26 = [X.], 986 - [X.], m.w.N.). Solche Fehler liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen. Es hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen aus der Sicht eines objektiven Empfän-gers auszulegen sind (§§ 133, 157 BGB) und bei der Auslegung nicht nur ein ein-zelner Satz, sondern der gesamte Inhalt der Willenserklärung zu würdigen ist. 28 - 13 - Ein objektiver Empfänger wird die Vereinbarung vom 1. Juli 1997 bei Be-rücksichtigung ihres gesamten Inhalts dahin verstehen, dass die Rechtsvorgänge-rin der Insolvenzschuldnerin nach dem Willen der Rechtsvorgängerin der Klägerin den Film —Der Name der [X.] auch auf DVD vermarkten soll und sich das dafür erforderliche Recht zur [X.] deshalb auch auf diesen Film erstrecken soll. Die im dritten Absatz der Vereinbarung für einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehene Rückeinräumung des Rechts, den Film —Der Name der [X.] auf DVD auszuwerten, setzt voraus, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin dieses Recht zuvor eingeräumt hat. Die im zweiten Absatz des Schreibens enthaltene Erklärung —Im Hinblick auf [X.] Name [X.] liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T.

Filmfi ist vor diesem Hintergrund als rechtsverbindliche Feststellung zu [X.], dass das Recht zur Auswertung des Films auf DVD grundsätzlich bei der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin liegt. Da die [X.] getroffen wurde, ist zudem davon auszugehen, dass sich das [X.] auf das gesamte [X.] erstrecken sollte. 29 II[X.] Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher - unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - aufzuheben, soweit das [X.] den Beklagten verboten hat, den Spielfilm —Der Name der [X.] auf DVD anzubieten und/oder zu verbreiten. Im Umfang der Aufhebung ist die Beru-fung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s zurückzuweisen. 30 - 14 - [X.] folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. 31 Bornkamm Pokrant Bergmann

[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2006 - 7 O 17186/05 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 29 U 4252/06 -

Meta

I ZR 43/07

17.09.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. I ZR 43/07 (REWIS RS 2009, 1648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1648

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