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PDF anzeigen[X.]/01vom11. Juni 2001in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 11. Juni 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. November 2000 wird als unzulässig ver-worfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der [X.] hat [X.] Urteil des [X.] vom 17. November 2000 wurde [X.] des Angeklagten verkündet. Nach der Urteilsverkündung und [X.] mündlicher Rechtsmittelbelehrung erklärte der Verteidiger [X.] mit Zustimmung desselben Rechtsmittelverzicht. Die [X.] wurde dem Angeklagten vorgelesen und vonihm genehmigt (vgl. Sitzungsniederschrift [X.]). Diese Rechtsmit-telverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten odersonst zurückgenommen werden (st. Rspr. [X.]St 5, 338, 341; [X.]R [X.] 3 -§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15; ...; [X.], Beschluß vom25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00).Es kann dahinstehen, ob die [X.]erklärung - wie vondem Beschwerdeführer behauptet - Teil einer das Verfahren beendenden Ab-sprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung war, was zurechtlichen Bedenken führen könnte (vgl. [X.] NStZ 1998, 31). Dieser [X.] würde die Wirksamkeit des erklärten [X.] nicht berüh-ren. Die Vorbehalte, die gegen solche Absprachen bestehen, stehen der recht-lichen Anerkennung eines auf eine - auch unzulässige - Absprache folgenden,ihr entsprechenden [X.] nicht entgegen. Denn dessen Beur-teilung unterliegt anderen Maßstäben: Es soll in die freie Entscheidung [X.] gestellt sein, ob er ein gegen ihn ergangenes Urteil anfechten,unangefochten lassen oder durch Erklärung eines [X.] an-nehmen will. Diese Freiheit muß ihm auch dann erhalten bleiben, wenn [X.] auf einer unzulässigen Absprache beruht und sich der Rechtsmittelver-zicht als deren Einlösung darstellt. Auf die Art, wie der Verzicht zu Stande ge-kommen ist, kommt es insoweit nicht an ([X.] NJW 1997, 2691 f). Der Ange-klagte kann nämlich ungeachtet einer Verletzung der für die Führung von [X.] aufgestellten Vorgaben seine Interessen unbeeinflußtund sachgerecht wahrgenommen haben. Entscheidend kann nur sein, ob eineunzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt ([X.] NStZ 2000,386).Hierfür sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. [X.] dem Beschwerdevorbringen liegt weder ein einen möglichen Irrtum [X.] auslösender Dissens oder gar eine Täuschung bzw. unrichtige- 4 -Auskunft seitens des Gerichts noch eine Verletzung seiner Verteidigungs-interessen vor.Infolge der [X.]erklärung ist das Urteil des [X.] vom 17. November 2000 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegeneingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu ver-werfen.Aus dem Gesagten folgt, daß dem Beschwerdeführer auch keine [X.] in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Einlegungder Revision gewährt werden kann. Eine Fristversäumung im Sinne von § 44StPO liegt im zu entscheidenden Fall nicht vor. Wer von einem [X.] bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44Satz 1 StPO 'verhindert, eine Frist einzuhalten' ([X.] NStZ-RR 1998, 109)."Dem schließt sich der Senat an.[X.] Fischer Elf
Meta
11.06.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2001, Az. 2 StR 223/01 (REWIS RS 2001, 2329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2329
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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