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PDF anzeigen[X.][X.] vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Der von der Schuldnerin unterbreitete [X.], ob die [X.] der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] eine Beeinträchti-gung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, hat aufgrund der am 8. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung ([X.] ZB 73/08, [X.], 515, 516 Rn. 10 f) nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Klärung gefun-den. Danach setzt die Verwirklichung dieses [X.], wie vom [X.] zutreffend angenommen, keine Beeinträchtigung der [X.] der Gläubiger voraus. Es genügt vielmehr, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009, aaO; v. 19. März 2009 - [X.] ZB 212/08, [X.], 857, 858 Rn. 5). 2 Auch im Übrigen erweist sich die einzelfallbezogene Annahme des [X.]s, der Inhaber der Schuldnerin sei seinen Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nicht ordnungsgemäß nachgekommen, unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstan-dungsfrei. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 80 IN 63/02 - [X.], Entscheidung vom 05.02.2007 - 5 T 549/06 -
Meta
11.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZB 47/07 (REWIS RS 2010, 9456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9456
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