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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:250418BKZR55.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 55/17
vom
25. April 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.]ellsenat des [X.] hat am 25.
April 2018 durch die Präsidentin des [X.] [X.], den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. [X.], [X.] und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens. Diese werden entsprechend den gleichlautenden Anträgen der Parteien gegeneinander aufgehoben.
1
-
3
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Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird gemäß § 3 ZPO auf
[X.]
Meier-Beck
[X.]
Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2013 -
31 O ([X.]) 466/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.07.2017 -
VI-U ([X.]) 16/13 -
2
Meta
25.04.2018
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. KZR 55/17 (REWIS RS 2018, 10137)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10137
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