Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2017, Az. 2 StR 575/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11669

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[X.]:[X.]:BGH:2017:020517B2STR575.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 575/16

vom
2. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
-
zu Ziffer 2. auf dessen Antrag -
und des Beschwerdeführers am 2.
Mai 2017
gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
Juli 2016,
soweit es ihn [X.],
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls, des [X.] und des versuchten [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls, [X.] und versuchten [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt
und
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1
2
-
3
-
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat zum Schuldspruch wegen Diebstahls und (vollendeten) [X.] keinen Rechtsfehler ergeben.
3. Die Verurteilung wegen versuchten [X.] in zwei Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Das [X.] hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:
Nachdem der Angeklagte und weitere Mitangeklagte der Geschädigten
O.

u.a. Kredit-
und EC-Karte entwendet und
die EC-Karte bereits an einem
Geldautomaten widerrechtlich verwendet hatten, fuhr der Angeklagte mit den
Mitangeklagten
zu
einem weiteren Geldautomaten. Dem gemeinsamen [X.] entsprechend

be-gab sich
die mit Schal und Sonnenbrille vermummte Mitangeklagte S.

zum
Geldautomaten, wo sie versuchte, mit der entwendeten
Kreditkarte 1.000 Euro von dem Konto der Geschädigten abzuheben. Die Abhebung scheiterte und die Kreditkarte wurde eingezogen
(Fall II.
5 der Urteilsgründe). Sodann versuchte die Mitangeklagte am selben Geldautomaten mit der entwendeten EC-Karte 1.000 Euro abzuheben. Auch diese Abhebung scheiterte
(Fall II.
6 der Urteils-gründe).
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen zwar den Schuld-spruch wegen versuchten [X.]; jedoch hat das [X.] das Konkurrenzverhältnis der Tatbeiträge des Angeklagten unzutreffend beurteilt und ist rechtsfehlerhaft von zwei tatmehrheitlichen Fällen des versuchten [X.] ausgegangen.
Sind an einer Deliktsserie -
wie hier -
mehrere Personen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentref-fen, bei jedem Beteiligten gesondert zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für alle 3
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6
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-
4
-
oder einige [X.] einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten -
soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt
-
als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere [X.] seiner Tatge-nossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten [X.] Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Per-son durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl.
Senat, [X.] vom 22. Februar 2017
-
2
StR 291/16
mwN).
Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte des versuchten [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Denn er hat zu den beiden [X.]n keinen
individuellen, jeweils einen [X.] fördernden Tatbeitrag erbracht. Sein Tatbeitrag -
die Fahrt zum Geldau-tomaten
-
hat sich vielmehr auf beide [X.] gleichermaßen fördernd ausgewirkt, so dass diese ihm als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom [X.] für die im Fall II. 6 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelgeldstrafe
in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 5 Euro. Der Wegfall der Einzelstrafe lässt den Gesamt-strafausspruch unberührt. Angesichts der [X.] in Höhe von acht Mona-ten Freiheitsstrafe und zweier Einzelgeldstrafen in Höhe von 120 und 40 Ta-
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9
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-
5
-
gessätzen zu je 5 Euro schließt der Senat aus, dass das [X.] auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
4. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten von den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels teilweise freizustellen (§
473 Abs. 4 StPO).
Krehl Eschelbach Zeng

Bartel
Grube

11

Meta

2 StR 575/16

02.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2017, Az. 2 StR 575/16 (REWIS RS 2017, 11669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11669

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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