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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:190617BIXZA15.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA
15/17
vom
19. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg
am 19.
Juni 2017
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 11.
April 2017 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar das gemäß §
544 ZPO grundsätzlich statthafte Rechtsmittel. Sie ist vorliegend jedoch unzulässig, weil der Wert der
vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
nicht übersteigt. Gemäß §
26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22.
Dezem-ber 2016 ([X.] I S. 3147), ist §
544 ZPO in der Fassung des [X.] vom 27.
Juli 2001 ([X.] I S.
1887) bis einschließ-lich 30. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen 1
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die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist,
wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
übersteigt.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das [X.] hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des [X.] zurückgewiesen, mit welcher dieser weitere Zahlungsansprüche in Höhe von lediglich 11.184,68
gemacht hat.
Kayser
[X.]
Pape
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2016 -
I-4 O 432/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2017 -
I-28 [X.] -
Meta
19.06.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2017, Az. IX ZA 15/17 (REWIS RS 2017, 9480)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9480
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