Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. IX ZA 11/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8054

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[X.]:[X.]:BGH:2017:130717BIXZA11.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA
11/17
vom

13.
Juli 2017

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
13.
Juli 2017
beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Februar 2017 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß §
26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO unzu-lässig. Nach dieser Vorschrift ist §
544 ZPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Beklagte
ist durch das Berufungsurteil in geringerem Maße beschwert, nämlich nur in Höhe von 18.777,84

.

Zwar ist die Beklagte durch Land-
und Oberlandesgericht verurteilt [X.], an den Kläger insgesamt 22.287,42

Dennoch wird die [X.] durch das Berufungsurteil nur in Höhe von 18.777,84

1
2
-

3

-
dieser Höhe hatte
das Landgericht die Klage abgewiesen
und die Berufung des Klägers Erfolg. Wegen ihrer erstinstanzlichen Verurteilung in Höhe von 3.509,58

hat
die Beklagte keine Berufung eingelegt. In Höhe dieser erstin-stanzlichen (Teil-)Verurteilung war der Rechtsstreit deswegen in der Berufungs-instanz nicht anhängig, sie hat deswegen weder den Streitwert der Berufungs-instanz noch die Beschwer der Beklagten erhöht.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2015 -
5 O 13/15 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2017 -
I-27 U 6/16 -

Meta

IX ZA 11/17

13.07.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. IX ZA 11/17 (REWIS RS 2017, 8054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8054

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27 U 6/16

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