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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070317BIXZR28.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR
28/17
vom
7. März
2017
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die Richter [X.] und Meyberg
am 7. März 2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss der Zivilkammer 56 des [X.] vom 5. Dezember 2016
wird auf Kosten des
Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des [X.] wird auf 1.218,29 festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich statthaft, weil dem [X.] gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Beru-fung gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, dasjenige [X.] zusteht, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre (§
522 Abs. 3 ZPO). Dies ist hier die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.
Sie
ist jedoch vorliegend unzulässig, weil der Wert der
vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
nicht übersteigt. [X.] § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die [X.] der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 ([X.]), ist
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§
544 ZPO
in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S.
1887) bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Maßga-be anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch den angefochtenen
Beschluss ist die Berufung gegen ein Urteil des [X.] zurückgewiesen
worden, mit dem die Klage auf Zahlung von [X.] in Höhe von 1.218,29 abgewiesen worden war.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unabhängig hiervon auch unzuläs-sig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt (§
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unterzeichnet worden ist.
[X.] [X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2016 -
25 [X.]/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 05.12.2016 -
56 S 37/16 -
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Meta
07.03.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. IX ZR 28/17 (REWIS RS 2017, 14568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14568
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