Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2004, Az. V ZR 129/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4672

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[X.]/03vom6. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Februar 2004 durch [X.] des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag der Kläger, den Tatbestand des Urteils vom28. November 2003 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.Gründe:[X.] Kläger beantragen, im Tatbestand des Urteils des Senats vom28. November 2003 folgenden Satz zu [X.], in der [X.] gelegenen, Teil des seit dem [X.] vorhandener Gebäude 1980 geräumten Grundstücks ließ der [X.] eine Trafostation errichten."Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich demgegen-über, daß der frühere volkseigene Betrieb E. P. die [X.] Anfang 1984 errichtet, der Rat der Stadt [X.]die [X.] März 1984 zunächst erworben und sie am 8. Oktober 1984 an den ehemalsvolkseigenen Betrieb verkauft [X.] -II.Der Antrag ist unzulässig.1. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nichtder [X.] gem. § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene ge-kürzte Wiedergabe des [X.] keine urkundliche Beweiskraft besitzt([X.], [X.]. v. 27. Juni 1956, [X.], NJW 1956, 1480; [X.]. [X.] November 1994, [X.], [X.]R ZPO § 320 Revisionsurteil 2; Senats-beschl. v. 17. Dezember 1998, [X.], NJW 1999, 796). Ein [X.], in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisungfür das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet(vgl. [X.], [X.]. v. 9. November 1994, aaO), liegt nicht vor.2. Der Antrag ist auch nicht als Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO zu-lässig, weil keine offenbare Unrichtigkeit, sondern eine vom Tatbestand [X.] abweichende Darstellung geltend gemacht wird, die jedoch an- 4 -dem allein interessierenden, die Entscheidung auch nicht tragenden Punkt,daß in dem Erwerb durch den Rat der Stadt [X.] eine Billigung staatli-cher Stellen lag, nichts ändert.[X.] [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

Meta

V ZR 129/03

06.02.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2004, Az. V ZR 129/03 (REWIS RS 2004, 4672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4672

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