Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2012, Az. I ZR 6/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6010

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 6/10
vom

29. Mai 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. Mai 2012 durch [X.], [X.] und Dr.
Löffler

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6.
Oktober 2011 zu berichtigen, wird als unzulässig [X.].

Gründe:

Die Beklagten haben beantragt, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6.
Oktober 2011 dahingehend zu berichtigen, dass "Sicherungs-CD" er-setzt wird durch "[X.]". Dieser Antrag ist unzulässig.

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der [X.] gemäß §
320 ZPO, weil die in ihm enthaltene [X.] Wiedergabe des [X.] keine urkundliche Beweiskraft besitzt ([X.], Beschluss vom 17.
Dezember 1998

V
ZR
224/97, NJW 1999, 796; Be-schluss vom 30.
Oktober 2003

I
ZR
176/01, [X.], 271; Musielak/Musielak, ZPO, 9.
Aufl., §
320 Rn.
3, jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das wei-tere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach §
314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor.

Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des §
320 Abs.
3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt ([X.], [X.], 271, 1
2
3
-
3
-
272). Im Übrigen hat auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung [X.].

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2008 -
2-6 O 439/07 -

O[X.], Entscheidung vom 12.11.2009 -
6 [X.]/08 -

Meta

I ZR 6/10

29.05.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2012, Az. I ZR 6/10 (REWIS RS 2012, 6010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6010

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 6/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.