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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 183/03
vom 19. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]
am 19. Juli 2004
beschlossen:
Der Antrag der [X.], den Tatbestand des [X.] vom 5. Mai 2004 zu berichtigen, wird als [X.] verworfen.
Gründe:
Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der [X.] gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des [X.] keine urkundli-che Beweiskraft besitzt (vgl. dazu [X.], Beschluß vom 17. Dezember 1998 - [X.] - NJW 1999, 796; [X.], Beschluß vom 27. Juni 1956 - [X.] - [X.] ZPO § 320 Nr. 2; Beschluß vom 9. November 1994 - [X.] - [X.]R ZPO § 320 Revisionsurteil 2). Um einen [X.], in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer [X.] für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfalten kann, (vgl. dazu [X.], Beschluß vom 22. Februar 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 320 Revisionsurteil 1, wo der [X.] eine prozessuale Erklärung einer [X.] im Revisionsverfahren - 3 -
wiedergab), geht es hier nicht (vgl. dazu auch [X.], Beschluß vom 9. November 1994 aaO).
Die Entscheidung über einen [X.]santrag er-geht gemäß § 320 Abs. 3 ZPO zwar an sich aufgrund mündlicher Ver-handlung. Das gilt indes nicht für die Verwerfung eines unzulässigen An-trags in der Revisionsinstanz (vgl. auch § 552 ZPO), da in einem solchen Fall einer mündlichen Verhandlung keine Bedeutung zukommt ([X.], [X.] vom 9. November 1994 aaO; Beschluß vom 17. Dezember 1998 aaO).
[X.] [X.]
[X.]
Dr. Kessal-Wulf
[X.]
Meta
19.07.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. IV ZR 183/03 (REWIS RS 2004, 2243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2243
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