Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. VI ZR 44/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2250

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[X.] ZR 44/03vom17. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Die Sache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbil-dung des Rechts erfordert keine Zulassung der Revision(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 ZPO). Das [X.] hat nämlich ohne Rechtsfehler entschieden, daß esauch in [X.] bei der Anwendung der §§ 796Abs. 2, 797 Abs. 2 ZPO nur darauf ankommt, ob die vom Schuld-ner geltend gemachten Einwendungen nach Ablauf der Ein-spruchsfrist entstanden sind; auf den Zeitpunkt, wann die [X.] dem Schuldner bekannt werden oder ab wann sie [X.] mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können, kommt esdagegen nicht an (vgl. [X.], 352, 354; 61, 25, 26). [X.] das Berufungsgericht fehlerfrei entschieden, daß die [X.] des Klägers bereits mit der behaupteten Fehlbehandlung,also vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen den [X.] über die Honorarforderung des behandelnden Beklagtenentstanden sind. Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Al-ternative 1 ZPO ist es nicht, zu einer Frage eine Entscheidung [X.] herbeizuführen, die sich in einer [X.] angegriffenen Entscheidung [X.] 3 -Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 25.486,47 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZR 44/03

17.07.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. VI ZR 44/03 (REWIS RS 2003, 2250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2250

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