Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZR 19/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1059

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 19/01
vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Wert des [X.] wird hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 verfolgten Ansprüche auf 177.817,34 •
(= 347.780,50 DM; 50 % von 695.561 DM) und hinsichtlich der vom Kläger zu 2 verfolgten Ansprüche auf 92.303,77 • (= 180.530,50 DM; 50 % von 361.061 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Er-gebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die insoweit beweispflichtigen Kläger haben Fehler der Beklagten nicht nachzuweisen vermocht. Hinsichtlich der [X.] schuldete die Beklagte nicht mehr als den Hinweis auf die steuerliche Notwendigkeit der tatsächlichen Durchführung der Verträge. Hin-- 3 - sichtlich der Zuordnung der Umbaukosten haben die Kläger das Vorbringen der Beklagten nicht widerlegt, die Aufteilung der Kosten im Verhältnis von 30 zu 70 auf Restaurant und Hotel gehe auf eine entsprechende Auskunft der Klägerin zu 1 zurück. Unter dieser Voraussetzung haftet die Beklagte auch nicht für Steuerberaterkosten, die dadurch erforderlich geworden sind, daß die Umbaukosten rückwirkend vollständig dem Hotel zugeordnet wurden. Das [X.] der Beklagten, sie habe die Kläger darauf hingewiesen, daß die für den Umbau aufgenommenen Darlehen durch interne Verträge an den [X.] Bauherrn weitergegeben werden müßten, ist schließlich ebenfalls unwider-legt geblieben.

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 19/01

21.10.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZR 19/01 (REWIS RS 2004, 1059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1059

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