Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 97/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 169

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 97/01

vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2001 wird nicht angenommen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 348.976,60 • (682.538,90 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Revision des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen des § 288 ZPO bejaht. Eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung kann auch dann als gerichtliches Geständnis anzusehen sein, wenn sie Zusätze oder [X.] enthält (§ 289 Abs. 2 ZPO). Daß das Geständnis - das ein vom Beklagten selbst geführtes Telefongespräch betraf - durch einen Irrtum veran-- 3 - laßt gewesen sei, hat der Beklagte auch in der Revisionsinstanz nicht darge-legt. Die Ablehnung des letzten [X.] begründet in Anbetracht der besonderen Umstände des Streitfalls kein Mitverschulden.
[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 97/01

16.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 97/01 (REWIS RS 2004, 169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 169

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