Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 97/01
vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2001 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 348.976,60 • (682.538,90 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Revision des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen des § 288 ZPO bejaht. Eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung kann auch dann als gerichtliches Geständnis anzusehen sein, wenn sie Zusätze oder [X.] enthält (§ 289 Abs. 2 ZPO). Daß das Geständnis - das ein vom Beklagten selbst geführtes Telefongespräch betraf - durch einen Irrtum veran-- 3 - laßt gewesen sei, hat der Beklagte auch in der Revisionsinstanz nicht darge-legt. Die Ablehnung des letzten [X.] begründet in Anbetracht der besonderen Umstände des Streitfalls kein Mitverschulden.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 97/01 (REWIS RS 2004, 169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 169
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.