Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2020, Az. 6 StR 183/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1440

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Gegenstand

Strafverfahren: Darstellung der DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur im Urteil


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2020 wird verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

1

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Ergänzend zu der Stellungnahme des [X.] vom 16. Juni 2020 weist der Senat darauf hin, dass im Urteil die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur nach den für die Einzelspur entwickelten Grundsätzen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, [X.]St 63, 187 Rn. 10 ff.) dargestellt werden kann, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu [X.] durchgängig bei allen heterozygoten [X.] im Verhältnis 4 : 1 stehen (vgl. [X.] et al., NStZ 2007, 447, 449).

3

2. Der Senat trifft den Ausspruch über die nach § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB bestimmte gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

4

3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Sander     

        

Schneider     

        

König 

        

von Schmettau     

        

Fritsche     

        

Meta

6 StR 183/20

29.07.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Magdeburg, 26. Februar 2020, Az: 25 KLs 43/19

§ 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2020, Az. 6 StR 183/20 (REWIS RS 2020, 1440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1440

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