Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. V ZB 169/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6868

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 169/13
vom

20. März 2014

in der Abschiebungshaftsache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch die [X.] Dr.
Lemke
und Dr. Roth,
die [X.]innen Dr.
[X.] und Weinland
und den [X.] Dr. Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 17.
Oktober
2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der [X.] des [X.] vom 18. April 2013
den Be-troffenen
in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste 2008 in das [X.] ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Seit dem 5. Mai 2009 ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Am 17. April 2013 wurde der Betroffene, der [X.] war, festgenommen.
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Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. April 2013 gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG

die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 22. Mai 2013 angeordnet. Am 30.
April
2013 wurde der Betroffene nach [X.] abgeschoben. Seinen [X.] auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das [X.]. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
Nach Ansicht des [X.] erfüllt der Haftantrag der beteilig-ten Behörde die Voraussetzungen des § 417 FamFG. Er enthalte hinreichende Angaben zur Durchführbarkeit und Dauer der Abschiebungshaft. Die Anord-nung der [X.] sei nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gerechtfer-tigt
gewesen.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. [X.] ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 Abs. 1 und 2 FamFG). Der [X.] steht die Be-stimmung des § 70 Abs. 4 FamFG nicht entgegen, weil die Entscheidung des Amtsgerichts nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist. Die Entscheidung ist weder als solche bezeichnet noch weist sie in der Eingangs-formel auf ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Anordnung hin (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. November 2013 -
V [X.], juris
Rn. 6 f.). An dem Vorliegen einer Entscheidung im ordentlichen Verfahren ändert auch die Er-wähnung von § 427 FamFG nichts. Der Beschluss verhält sich nicht zur Frage der Notwendigkeit einer zunächst vorläufigen Regelung. Zudem werden in den 2
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Gründen der Entscheidung die Voraussetzungen der Abschiebungshaft ab-schließend festgestellt. Schließlich weist die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG hin und nicht auf die -
im
Falle der einstweiligen Anordnung maßgebliche -
Zwei-Wochen-Frist nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 -
V [X.], juris Rn.
8).
2. [X.] ist begründet. Die Haftanordnung hat den Be-troffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässi-gen Haftantrag fehlte.
Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den ge-setzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, [X.] vom 15. September 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 317 Rn. 8). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr.
5 FamFG) sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in wel-ches der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise mög-lich sind. Notwendig sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011
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V [X.], [X.] 2012, 82
Rn. 13 f.).
Solche Angaben fehlen hier. Abgesehen davon, dass in dem Haftantrag nicht erwähnt ist, dass der Betroffene nach [X.] abgeschoben werden soll, enthält er keine Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungs-dauer für eine Abschiebung in dieses Land. Die beteiligte Behörde hat lediglich ausgeführt, dass ein Abschiebungsersuchen an das zuständige Landeskrimi-6
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nalamt gerichtet werden müsse, das den Flug buche und die Zuführung zur [X.]dienststelle des Flughafens organisiere. Eventuell seien die [X.] und die Erforderlichkeit einer ärztlichen Begleitung sowie einer
Si-cherheitsbegleitung durch die [X.] zu prüfen. Zu der Frage, ob übli-cherweise innerhalb des beantragten [X.] eine Abschiebung nach [X.] möglich ist,
verhält sich der Haftantrag nicht. Ausführungen hierzu waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011
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V [X.], [X.] 2011, 201 Rn. 9).

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, §
430

FamFG, Art. 5 [X.]. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach
§ 36 Abs. 3 GNotKG.
Lemke
Roth
[X.]

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2013 -
90 [X.]/13.B -

LG [X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
23 [X.]/13 -

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Meta

V ZB 169/13

20.03.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. V ZB 169/13 (REWIS RS 2014, 6868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6868

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V ZB 96/13

V ZB 123/11

V ZB 311/10

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