Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. V ZB 178/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4222

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 178/11

vom

26. Juli 2012

in der Abschiebungshaftsache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den [X.] [X.] [X.], die Richter [X.] und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann und [X.]
Czub

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom 7. Juni 2011 und der 1. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 6. Juli 2011 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] [X.] ([X.]) auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Der Betroffene, nach eigenen Angaben [X.] Staatsangehöriger ossetischer Volkszugehörigkeit, reiste mit Hilfe von Schleusern im Juni 2010 in das [X.] ein. Er
ist seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Asyl-1
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antrages durch Bescheid des [X.] vom 30. Juli 2010 vollziehbar ausreisepflichtig.

Am 7. Juni 2011 hat die Beteiligte zu 2 beantragt, den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten in [X.] zu nehmen. In dem Haftantrag heißt es, die [X.] sei am 1. September 2010 eingeleitet worden. Bei [X.] Vorsprache in der Botschaft von [X.] im September 2010 sei [X.] worden, dass der Betroffene
aus diesem Land stamme. Daher sei die Rückübernahme bei den Behörden der [X.] beantragt worden. Auch werde die Möglichkeit einer Abschiebung nach [X.] ge-prüft. Die beantragte Dauer der Haft sei zur Koordination der Abschiebung und der Beschaffung eines Passersatzdokuments erforderlich.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom selben Tag die Haft zur Siche-rung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirk-samkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der -
aufgrund einer von dem Senat erlassenen einstweiligen Anordnung aus der Haft entlassene -
Be-troffene die Feststellung, dass Haftanordnung und Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

Das Beschwerdegericht hat die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 [X.] aF für gegeben angesehen und zur Begründung ausgeführt: Gründe, die der Haft nach § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF entgegenstehen könnten,
seien nicht erkennbar. Es werde alles Mögliche unternommen, um die Abschiebung des Betroffenen durchzuführen. Die Verzögerungen habe dieser 2
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durch seine offensichtlich falschen Angaben zu Herkunft und Namen selbst zu verantworten.

III.

Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 71 Abs. 1 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Land-gerichts haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG fehlte.

1. Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, [X.] vom 29. April 2010

[X.], [X.] 2010, 210, 211, Rn. 12; [X.] vom 22. Juli 2010

[X.], NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforder-lich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den [X.], zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbar-keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzu-lässigkeit des [X.] (Senat, Beschluss vom 29. April 2010

[X.], aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010

[X.], aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 -
V [X.], Rn. 7, juris).

Die nach § 417 Abs. 2 FamFG erforderlichen Darlegungen müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; sie dürfen sich nicht in Leerformeln und Textbausteinen erschöpfen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011

V
ZB 311/10, [X.] 2012, 82, 83,
Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. September 2011

[X.], [X.] 2011, 317,
Rn. 9). Hinsichtlich der Durchführbar-5
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keit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise mög-lich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Ok-tober 2011

[X.]/10, [X.] 2012, 82, 83, Rn.
14 sowie Beschluss vom 14.
Juni 2012

V
ZB 284/11, Rn.
7, juris).

2. Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag der Beteiligten zu 2 nicht. Eine auf Tatsachen gestützte, für den Haftrichter nachvollziehbare [X.], innerhalb welchen Zeitraums mit einer Abschiebung des Betroffenen ge-rechnet werden kann, enthält er nicht. Insbesondere fehlen Angaben, welche konkreten Schritte geplant waren, um [X.] von den [X.] oder kasachischen Behörden zu erhalten, welche Zeit diese voraussichtlich in Anspruch nehmen würden und warum die Beteiligte zu 2 meinte -
nachdem ihre bereits neun Monate andauernden Bemühungen zur Beschaffung von Passer-satzpapieren ohne Ergebnis geblieben waren -, dass nunmehr mit der [X.] solcher Papiere zu rechnen sei.

Entsprechende Ausführungen waren nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene falsche Angaben zu seiner Herkunft und seinem Namen gemacht hatte. Zum einen enthebt dies die Behörde nicht von der Verpflichtung, die [X.] Dauer der Haft zu begründen. Zum anderen ist die Haft auch in einem solchen Fall nur zulässig, wenn die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung, überhaupt, also ohne Berück-sichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerungen, möglich erscheint (§ 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF; vgl., Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011

[X.], Rn. 5, juris). Auch dies ist in dem Haftantrag dar-8
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zulegen. Andernfalls kommt eine Haftanordnung ungeachtet falscher Angaben des Betroffenen nicht in Betracht; denn die Abschiebungshaft ist nur zur Siche-rung der Abschiebung zulässig; sie darf nicht als Beugehaft angeordnet oder aufrechterhalten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010

[X.], NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 22).

Kann die Behörde die notwendigen Angaben unmittelbar nach der [X.] des Betroffenen noch nicht machen, muss sie sich darauf beschränken müssen, eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu [X.].

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430
FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 [X.] entspricht es billigem Ermessen, die [X.] [X.] zur Erstattung der zur [X.] Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010

[X.], [X.] 2010,

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316, 317). Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs.
2
[X.]. § 30 Abs. 2 KostO.

Krüger

[X.]Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 07.06.2011 -
2 XIV 16/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
1 [X.] -

Meta

V ZB 178/11

26.07.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. V ZB 178/11 (REWIS RS 2012, 4222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4222

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