Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 1 StR 90/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3162

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[X.]/02vom 16. Mai 2002in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2001 wird mit der Maßgabe verwor-fen, daß im Fall 1 die Verurteilung wegen [X.] begange-nen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmi[X.]ls.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 4. April 2002folgendes [X.] bestehen bleiben kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1wegen in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch des Kindes begangenensexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1Nr. 3 StGB. Hinsichtlich des Delikts nach § 174 StGB kann der Schuld-spruch für die 'Ende des Jahres 1992/Anfang des Jahres 1993' began-gene Tat keinen Bestand haben, weil insoweit Verjährung eingetretenist.Das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von [X.] gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung wurde- 3 -erstmals nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die am 4. September 2000erfolgte erste Vernehmung des Angeklagten unterbrochen ([X.]. 4 Bd. Id.A.). Somit ist die Ahndung der Tat im Fall 1 ausgeschlossen, soweitsie die Voraussetzungen des § 174 StGB erfllt. Alle anderen Deliktesind hingegen in nicht [X.] vert worden.Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Es kann ausgeschlossen werden, dass die [X.] bei richtiger Rechtsanwendung auf eine niedrigere als die ausge-sprochene Einzelstrafe erkannt [X.]. Das Tatgericht hat die Einzelstrafefehlerfrei dem unverrt gebliebenen Strafrahmen des § 176 Abs. 1StGB entnommen. Dabei [X.] es das [X.] verwirklichte undwegen [X.] nicht mehr verfolgbare Vergehen des sexuellen Miss-brauchs einer Schutzbefohlenen strafscrfend bercksichtirfen,wenn auch nicht mit dem selben Gewicht wie ein nicht verjrtes Delikt.Im Übrigen kommt dem Umstand, dass sich der Angeklagte an seinemleiblichen Kind vergangen hat, ig von der Anwendbarkeit des§ 174 StGB eine straferschwerende Wirkung zu, weil dieser Gesichts-punkt die Tatschuld erhöht."- 4 -Dem [X.] sich der Senat an. Im rigen hat die Nachprfung [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben.[X.] Nack Wahl Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 90/02

16.05.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 1 StR 90/02 (REWIS RS 2002, 3162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3162

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