Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2011, Az. I ZB 85/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8224

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Zulassung der Rechtsbeschwerde


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben, soweit dem Schuldner Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz versagt worden ist. Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bewilligt.

Dem Schuldner wird für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt [X.]beigeordnet, soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz richtet.

Gründe

1

I. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner aus einem Urteil des [X.] vom 26. März 2009 die [X.]. Der Schuldner hat gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 29. Juli 2010 anberaumte Zwangsräumung die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragt. Das Vollstreckungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben und [X.] bis zur Entscheidung über den Zugewinnausgleich, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz zurückgewiesen. Zugleich hat das Beschwerdegericht den Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu gewähren, zurückgewiesen.

2

Gegen die Entscheidung des [X.] hat der Schuldner die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat beantragt, ihm für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.]       beizuordnen. Er hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 26. März 2009 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, längstens bis zum 31. Dezember 2010, vorläufig einzustellen. Der [X.] hat diese Anträge abgelehnt ([X.], Beschluss vom 18. November 2010 - [X.]/10, juris).

3

Der Schuldner verfolgt seine Rechtsbeschwerde nunmehr nur noch insoweit weiter, als das Beschwerdegericht seinen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu gewähren, zurückgewiesen hat. Er beantragt, den Beschluss des [X.] insoweit aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen. Er beantragt ferner erneut, ihm für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.]     beizuordnen.

4

II. Soweit der Schuldner seine Rechtsbeschwerde weiterverfolgt, ist diese zulässig und begründet.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO).

6

a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde umfasst auch die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen. Eine Beschränkung der Zulassung ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen der Entscheidung. Soweit es in den Gründen heißt, insbesondere die Frage, ob der Ausgang eines weiteren Verfahrens Relevanz im Sinne von § 765a ZPO erlangen könne, veranlasse das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist damit lediglich der Beweggrund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde benannt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht auf einen abgrenzbaren Teil des Streitstoffs beschränkt.

7

b) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2002 - [X.], NJW 2003, 1126, 1127). Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist hier jedoch eine Frage, die das Bewilligungsverfahren betrifft, und nicht die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

9

a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dem Schuldner sei die beantragte Prozesskostenhilfe in Anbetracht des erfolgreichen Rechtsmittels der Gläubiger nach § 114 ZPO zu versagen.

b) Das Beschwerdegericht hat dabei übersehen, dass in einem höheren Rechtszug nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Da die Gläubiger gegen die dem Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners stattgebende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt hatten, durfte das Beschwerdegericht den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz nicht mit der Begründung zurückweisen, das Rechtsmittel der Gläubiger habe Erfolg.

c) Da der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz stattzugeben.

III. Soweit die Rechtsbeschwerde - wie unter II ausgeführt - Erfolg hat, ist dem Schuldner für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.]       beizuordnen.

Bornkamm                                           Pokrant                                    Büscher

                              Kirchhoff                                         Koch

Meta

I ZB 85/10

24.03.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 18. November 2010, Az: I ZB 85/10, Beschluss

§ 114 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2011, Az. I ZB 85/10 (REWIS RS 2011, 8224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8224


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 85/10

Bundesgerichtshof, I ZB 85/10, 24.03.2011.

Bundesgerichtshof, I ZB 85/10, 18.11.2010.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 85/10 (Bundesgerichtshof)


I ZB 85/10 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckungsschutz gegen die Räumungszwangsvollstreckung: Persönliche und wirtschaftliche Härten für einen geschiedenen Räumungsschuldner bei Zwangsvollstreckung durch …


I ZB 85/10 (Bundesgerichtshof)


I ZB 26/10 (Bundesgerichtshof)


I ZB 26/10 (Bundesgerichtshof)

Räumungsvollstreckung: Vollstreckungsschutz wegen eventueller Zugewinnausgleichsansprüche


Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 85/10

I ZB 85/10

Zitiert

I ZB 85/10

I ZB 34/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.