Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. XI ZR 439/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10466

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070616B[X.]439.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 439/15

vom

7. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr.
Ellenberger,
die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die [X.]innen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

am 7.
Juni 2016

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 3.
September 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.781,47

Gründe:
I.
Die Klägerin hat durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt, mit dem das Berufungsgericht ihre Berufung einstimmig zurückge-wiesen hat. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf ihren Antrag bis zum 11.
März 2016 verlängert worden. Innerhalb der verlänger-ten Frist hat sie die Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet.
Am letzten [X.] hat die Klägerin durch ihre zweitinstanzliche [X.] mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage,
eine prozessordnungsgemäße 1
2
-
3
-
Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorzulegen,
und angefragt,
"wie weiter verfahren werden soll". Der von ihr mandatierte Rechtsanwalt habe
an-geraten, die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten zurückzu-nehmen. Er sei der Ansicht, dass eine allenfalls denkbare Rüge der Verletzung des Art.
103 Abs.
1
GG nur dann vertretbar zu begründen
sei, wenn
man den Vortrag der Klägerin in einer bestimmten Art und Weise verstehe
und habe um
entsprechende Klarstellung bis zum 18.
Februar 2016
gebeten. Daraufhin habe er das Mandat

wie für den Fall nicht fristgemäßer Stellungnahme
oder fehlen-der Bereitschaft zur Rücknahme des Rechtsmittels angekündigt
-
am 19.
Februar 2016 niedergelegt. Zwei andere beim [X.] zugelas-sene Rechtsanwälte seien
ebenfalls nicht bereit gewesen, die Vertretung der Klägerin zu übernehmen.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil
sie entgegen §
544 Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 11.
März 2016 [X.] Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Das von der zweitinstanzlichen Bevollmächtigten einen Monat nach Fristablauf im Schriftsatz vom 11.
April 2016 formulierte Ersuchen "um angemessene Fristverlängerung zur Fortführung der Angelegenheit"
geht ins Leere.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist [X.] mit einem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO hätte keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat innerhalb noch laufender Frist

wie dies erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Januar 2011

IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
4, vom 12.
Juni 2012 3
4
-
4
-

VIII
ZB 80/11, juris Rn. 9, vom 18.
Dezember 2013

III
ZR 122/13, [X.], 425 Rn.
8
und vom 24.
Juni 2014

VI
ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 5)

we-der einen entsprechenden Antrag gestellt noch deren Voraussetzungen sub-stantiiert dargelegt
(vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 2015

XI
ZR 236/15, juris Rn. 3 ff.
mit weiteren Nachweisen).
Letzteres hätte insbesondere Ausführungen dazu erfordert, sich ohne Erfolg zumindest
an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 2015 aaO
Rn.
5; [X.], Beschlüsse vom 16.
Februar 2004 -
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864, vom 25.
Januar 2007

IX
ZB 186/06, [X.], 635, vom 28.
Juni 2010

IX
ZA 26/10, [X.], 649 Rn.
1, vom 19.
Januar 2011

-
5
-

IX
ZA 2/11, [X.],
323 Rn.
2
und vom 27.
November 2014

III
ZR 211/14, [X.], 540 Rn.
3).
Daran
fehlt es. Dem Vorbringen der Klägerin
ist zu entnehmen, dass sie lediglich zwei
weitere beim [X.] zuge-lassene Rechtsanwälte
um die Übernahme ihrer Vertretung gebeten hat.

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2014 -
4 O 206/13 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 03.09.2015 -
9 [X.] -

Meta

XI ZR 439/15

07.06.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. XI ZR 439/15 (REWIS RS 2016, 10466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10466

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