Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 79/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2923

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 79/02
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision der Kläger zu 2. und zu 3. gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar
2002 wird nicht angenommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 57.151,86 • (111.779,32 DM) festgesetzt.

Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grund-sätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Etwaige Schadensersatzansprüche der [X.] gegen die Beklagte sind jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 72, 68 StBerG) beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Das ist im allgemeinen anzuneh-men, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden be-stehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechte-- 3 -

rung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist ([X.], Urt. v. 12. Februar 2004 - [X.] ZR 246/02, [X.], 2034, 2037 mit [X.] Nachweisen). Die Kläger werfen der Beklagten vor, nicht für eine "Si-cherstellung" des Umsatzsteuer-Erstattungsguthabens der Verkäufer beim [X.] getragen zu haben. Der daraus folgende Schaden ist bereits mit den Verfügungen der Verkäufer über das Guthaben im Zeitraum September bis November 1997 eingetreten. Eine "sekundäre Hinweispflicht" (vgl. [X.]Z 94, 380, 387; Urt. v. 12. Februar 2004, aaO S. 2038) des Ge-schäftsführers der Beklagten gegenüber der [X.], deren Geschäf-te er ebenfalls führte, bestand nicht.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 79/02

23.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 79/02 (REWIS RS 2005, 2923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2923

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