Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 2 StR 395/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6820

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 395/11
vom
2.
Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund
der Sitzung vom 2.
Mai 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann

die Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
[X.],
Prof. Dr. [X.],
Dr. Eschelbach und
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

[X.]

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Februar 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter An-stiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formel-len und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
1. Das [X.] hat festgestellt:
a) Die Vorgeschichte der abgeurteilten Taten gestaltete sich wie folgt: Das [X.]

[X.]

hatte ein Gehöft in dem abgelegenen Dorf R.

betrieben, das Eigentum daran aber verloren und nur ein lebenslanges Wohn-recht zurückbehalten. Das Anwesen hatte früher seinen Eltern gehört, ab dem Jahre 1964 hatte es

[X.]

in unrentabler Weise bewirtschaftet, bis es zwangsversteigert werden musste. Später kaufte er es zwar zurück, konnte aber den Kaufpreis nicht aufbringen. Deshalb verkaufte er es an

B.

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-
weiter, die dort ein Pflegeheim errichten wollte.

[X.]

behielt ein lebens-langes Wohnrecht an [X.] als beschränkt persönliche Dienstbarkeit. In s[X.] hatte er weder fließendes Wasser noch Strom zur Verfügung und lebte in [X.]. Mit

B.

und allen späteren Mitbewohnern kam es fortlaufend zu Streitigkeiten, weil sich

[X.]

nicht mit dem Verlust des Eigentums abfinden konnte.

B.

wollte deshalb das Anwesen weiter-verkaufen, was zunächst scheiterte. Schließlich kauften der Angeklagte und seine Ehefrau [X.]

im Jahre 1987 das Anwesen in der Erwartung, dass es mit

[X.]

Ärger geben werde. Sie wollten aber für ihre fünf Schäferhunde und zahlreiche Katzen genügend Platz haben und der Natur nahe sein.

[X.]

lehnte ein Angebot von [X.]

S.

, ihm sein Wohnrecht abzukau-fen, ab.
Am 8. Januar 1988 kehrte

[X.]

nach der Arbeit und im [X.] an einen Besuch bei seiner Bekannten

J.

spät nach Hause zurück und machte sich am [X.] der Zufahrt zu schaffen, als der Angeklagte, der auf sein Erscheinen gewartet hatte, in Militärbekleidung mit geladener Selbst-ladepistole im Hosenbund erschien. Nach kurzem Wortwechsel zog der Ange-klagte die Pistole und schoss
zweimal mit Tötungsvorsatz auf

[X.]

, der aber nur leicht verletzt wurde und in der Dunkelheit fliehen konnte. Der Ange-klagte wurde deshalb wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Der Angeklagte konnte aus der Untersuchungshaft fliehen und hielt sich bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung verborgen. Seine Ehefrau folgte ihm. Während der Flucht wurde ein Abwesenheitspfleger für den Ange-klagten bestellt. Seine Mutter vermittelte eine Vermietung des Anwesens an S.

F.

und deren Lebensgefährten E.

W.

. Im Zeitraum zwi-schen November 2001 und April 2002 kehrten der Angeklagte und seine Ehe-frau in das Anwesen zurück und bezogen von den Mietern und dem [X.]
-
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-
rechtsinhaber ungenutzte Räume. Anfangs kam es nicht zu Streitigkeiten mit

[X.]

, danach begannen auch wiederum wechselseitige Strafanzeigen.
b) Einige Wochen vor dem Auszug der Mieter F.

und W.

im Juni 2002 aus dem Haus unterbreitete der Angeklagte dem Mieter E.

W.

das Angebot, ihm 10.000 Euro zu zahlen, wenn er

[X.]

töten würde. E.

W.

lehnte das Ansinnen empört ab, berichtete seiner Le-bensgefährtin davon und auch diese wies das Angebot zurück, als der Ange-klagte am nächsten Morgen nachfragte. Danach kam es zu Schikanen des [X.] gegenüber den Mietern, die schließlich auszogen, ohne eine [X.] zu erstatten.
c) Im [X.] 2007 drohte der Angeklagte mit einer Schaufel in der Hand

[X.]

mit den Worten, er werde ihm "das Hirn aus dem [X.]". Später folgten weitere Drohungen. Am 4.
September 2007 kam

[X.]

gegen 22.30 Uhr nach Hause und stellte sein Auto vor der Einfahrt ab,
weil der Angeklagte diese blockiert hatte. Danach wurde

[X.]

nicht mehr gesehen. Am 5. September 2007 hatte er einen Arzttermin und war [X.] mit

J.

verabredet, er erschien aber nicht mehr und ist verschollen.
Die [X.] ist davon überzeugt, dass der Angeklagte

[X.]

in der Nacht vom 4.
zum 5.
September oder am Morgen des 5.
September 2007 getötet hat. Anschließend fuhr er nach Überzeugung des Gerichts dessen Auto in das 45 km entfernte [X.]

in Luxemburg und stellte es dort in einer Parkbucht ab. Am Abend des 5.
September 2007 wurde das Auto an seinem Abstellort in [X.]

zufällig beschädigt. Die Suche nach dem Halter blieb erfolglos. Nachdem das Auto alsbald nach Verschwinden von

[X.]

entdeckt worden war
und die Polizei deshalb das Anwesen in
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6
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R.

aufsuchte, verschwanden der Angeklagte und seine Ehefrau am 7.
September 2007 plötzlich unter Zurücklassen von Wäsche auf der [X.] und unversorgten Haustieren. Nach zwei
Wochen kehrten sie zurück und behaupte-ten, sie seien in [X.] und [X.] in Urlaub gewesen, wo sie im Auto übernachtet hätten. Die aufwändige weitere Suche der Ermittlungsbehörden nach

[X.]

blieb erfolglos.
2. Das [X.] ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon aus-gegangen, dass

[X.]

getötet wurde. Er war nach den Feststellungen gesundheitlich kaum beeinträchtigt und nicht depressiv. Für die Annahme eines Todes infolge von Krankheit besteht
kein Anlass und für Selbstmord fehlt ein Grund; die Vereinbarung der Termine am 5. September 2007 sprechen nach Auffassung des Tatgerichts dagegen, die [X.] des

[X.]

deu-tet auf ein Tötungsverbrechen hin, zu dessen Realisierung der Angeklagte [X.] angesetzt und das er angedroht hatte.
Von dem Angebot des Angeklagten an E.

W.

, ihm für die Tö-tung von

[X.]

Geld zu zahlen, hat sich das [X.] durch [X.] überzeugt. Die Annahme, dass

[X.]

danach vorsätzlich getötet wurde, hat das [X.] auf die Umstände seines Verschwindens gestützt. Zu [X.]

, wo sein Fahrzeug gefunden wurde, habe
er keine Beziehung
ge-habt. Das zufällig bald entdeckte Abstellen seines Autos hat das [X.] als Ablenkungsmanöver bewertet. Es hat sich ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte und seine Ehefrau unabhängig davon jedenfalls in [X.]

gese-hen worden sind. Der Angeklagte hatte nach Ansicht des Schwurgerichts zu-dem ein Motiv für die Tötung des unerwünschten Mitbewohners. Die der vollen-deten Tötung vorangegangenen Vortaten runden nach seiner Auffassung das Bild ab. Für eine Tatbegehung durch eine andere Person fehle jeder Hinweis. Auch das plötzliche Verschwinden des Angeklagten und seiner Ehefrau am 8
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7.
September 2007 sei ein ergänzender Hinweis auf die Täterschaft des Ange-klagten. Seine Ehefrau hat das Tatgericht als Täterin ausgeschlossen, unter anderem deshalb, weil sie mit

[X.]

ausgekommen war, als der Ange-klagte sich wegen des bereits abgeurteilten [X.] zunächst in [X.] befunden hatte.
Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen der [X.] an einer schizotypen Persönlichkeitsstörung. Das begründet nach ihrer [X.] jedoch kein Eingangsmerkmal
im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
3. Rechtlich hat das [X.] die Tötung von

[X.]

als Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet. Vorangegangen war nach seiner [X.] ein fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zum [X.].
II.
Der [X.] des Angeklagten geht fehl. Der Senat verweist dazu auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 -
2 [X.] und 8.
Februar 2012 -
2 StR 346/11.
III.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen greifen aus den vom [X.] genannten Gründen nicht durch. Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Von dem Versuch der Anstiftung des Mieters E.

W.

hat sich das Gericht rechtsfehlerfrei überzeugt. Rechtlich ist gegen die Bewertung dieser Tat als fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zum Mord nichts einzuwenden. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind Mord und Totschlag selbständige Tatbestände. Danach begründen die Mordmerkmale des §
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Abs.
2 StGB die Strafbarkeit, so dass auf Teilnehmer nur §
28 Abs.
1 StGB an-wendbar ist und eine Anwendung von §
28 Abs.
2 StGB ausscheidet. Deshalb kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der Tatbeitrag des Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist akzessorisch nach der Haupttat zu verurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 12.
Januar 2005 -
2 StR 229/04, [X.], 1, 5). Sollte der Haupttäter aus der Sicht des Angeklagten bei dessen [X.] (§
30 StGB) gegen Entgelt töten, so hätte bei diesem Habgier vorgelegen. Daher ist der Beteiligungsversuch als versuchte Anstiftung zum [X.] zu bewerten.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Mordes an

[X.]

aus niedrigen Beweggründen, nämlich um ihn als missliebigen Mitbewohner zu beseitigen, ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt. Ihr steht nicht entgegen, dass Tatsachenfeststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht getroffen werden konnten.
a) Die Tatsache, dass der verschollene

[X.]

tot ist, wurde im [X.] Urteil rechtsfehlerfrei anhand der Gesamtumstände des plötzlichen Verschwindens mit Hilfe von Indizien festgestellt. Der Annahme eines Tötungs-verbrechens steht die Tatsache, dass der Ablauf beim eigentlichen [X.] unbekannt geblieben ist, nicht entgegen, weil für eine vorsätzliche Tötung jede Art der bewussten und gewollten Verursachung des Todes eines anderen Menschen ausreicht.
b) Das Tatgericht war auch rechtlich nicht daran gehindert, in einem Ausschlussverfahren, das alle konkret in Frage kommenden Alternativen
zu-rückweist, Rückschlüsse auf die vorsätzliche Verursachung des Todes des [X.] durch den Angeklagten zu ziehen.

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Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines [X.] und für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (vgl. Senat, Urteil vom 2.
August 1995 -
2 StR 221/94, [X.], 206, 214; Urteil vom 6.
November 1998 -
2 [X.], [X.]R StPO §
261 Beweiswürdigung 16). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Ur-teilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer [X.] Tatsachengrundlage beruht und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. [X.], Urteil
vom 2.
Juli 1980
-
3 [X.], NStZ 1981, 33; Beschluss vom 26.
September 1994 -
5 StR 453/94, [X.], 453 f.). Fehlen für die Täterschaft anderer Personen als des Ange-klagten hier auch unmittelbar tatbezogene Indizien, so darf selbst eine fernlie-gende Tatbegehung durch einen [X.] nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines [X.] anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Januar 1999 -
1 [X.], NJW 1999, 1562, 1563 f.).
Das [X.] hat alle nach Feststellung des Todes des Verschollenen im konkreten Einzelfall in Betracht kommende Alternativen einer Selbsttötung, eines krankheitsbedingten natürlichen Todes oder der schuldhaften Verursa-chung des Todes von

[X.]

durch eine dritte Person erwogen und diese jeweils mit [X.] Erwägungen verworfen.
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-
Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Angeklagte ebenso wie das [X.] zur Tatzeit zurückgezogen lebten und kaum [X.] Kontakte hat-ten, ferner dass sie abgeschieden wohnten und bei dieser Sachlage konkrete Hinweise auf die Beteiligung eines [X.] am Verschwinden von

[X.]

und an der Verursachung seines Todes fehlen. Nur der Angeklagte hatte [X.] ein Interesse an der Beseitigung der Person von

[X.]

gezeigt und zur Tötung im Jahre 1987 sowie zum Versuch der Anstiftung des Mieters E.

W.

zum Mord an

[X.]

im Jahre 2002 angesetzt. Nachdem die Mieter aus dem Anwesen ausgezogen waren, stand -
außer der Ehefrau des
Angeklagten
-
keine weitere Person zur Verfügung, die als Täter entweder aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer Anstiftungshandlung des Angeklagten in Frage gekommen wäre (zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung hin-sichtlich der Alternative eines anderen Auftragsgebers beim [X.] [X.], Urteil
vom 4. Dezember 2003
-
5 StR 250/03, [X.], 116, 117). Die Ehefrau des Angeklagten wurde vom [X.] mit [X.] als Täterin des [X.] im Jahre 2007 ausgeschlossen. Die Möglichkeit, dass eine dritte Person

[X.]

getötet und die Leiche be-seitigt hat, erweist sich nach allem als eine nur theoretisch denkbare Alternati-ve, welche der tatrichterlichen Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten bei der vorsätzlichen Tötung von Rechts wegen nicht entgegen steht.
c) Die Feststellung eines [X.] ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
Allerdings setzt dies voraus, dass bei sämtlichen Sachverhaltsvarianten, welche der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Beweismittel unter Ausschluss anderweitiger Geschehensabläufe für möglich erachtet, ein Mordmerkmal erfüllt ist (vgl. Senat, Urteil
vom 16. Dezember 1998
-
2 [X.], [X.], 106, 107). Niedrige Beweggründe standen latent hinter dem Gesamtgesche-20
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hen, insbesondere den der vollendeten Tötung vorangegangenen Taten, die auch auf eine Tötung von

[X.]

ausgerichtet waren. Das Streben des Angeklagten war über Jahrzehnte hinweg darauf gerichtet, den lästigen [X.] zu werden. Bei dieser Sachlage ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das [X.] dieses -
bei theoretisch möglichem Vorliegen vertypter niedriger Beweggründe subsidiäre
-
Motiv als bestimmenden Handlungsantrieb zur eigentlichen Tatbegehung zu Grunde gelegt hat. Dabei handelt es sich um eine Mindestfeststellung unter Ausschluss aller derjenigen Alternativen, welche hinter dem Anforderungsprofil eines Mordes zurückbleiben würden. Nur denk-bare weitere Mordmerkmale, die hinzukommen könnten, wie Heimtücke bei der Art der Tatausführung, die aber nicht feststellbar sind, würden diese [X.] ebenfalls nicht ausschließen.
3. Das Vorliegen eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens bei der Tatbegehung (§ 21 StGB) hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Ir-gendwelche Einflüsse durch Alkohol-
oder Drogenkonsum lagen nicht nahe, weil der Angeklagte, soweit es den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, ge-nerell nicht zu solchem Konsum neigte. Die vom [X.] allgemein festge-stellte schizotype Persönlichkeitsstörung genügt nicht zur Annahme des Vorlie-gens eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§
20, 21 StGB. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dies zur Tatzeit in stärkerem Maße dennoch der Fall gewesen sein
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könnte, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu [X.], dass das [X.] von dem Grundsatz ausgegangen ist, dass ge-sunde Erwachsene in vollem Umfang schuldfähig sind.

Ernemann

[X.]

[X.]

Eschelbach

[X.]

Meta

2 StR 395/11

02.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 2 StR 395/11 (REWIS RS 2012, 6820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6820

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