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PDF anzeigen[X.] StR 117/04vom22. April 2004in der Strafsachegegenwegen [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. April 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß die Angeklagte aus den Gründen der [X.] vom 30. März 2004 nichtwegen 93, sondern wegen 92 Fällen des Betruges verurteilt ist.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz Kuckein
Meta
22.04.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. 4 StR 117/04 (REWIS RS 2004, 3539)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3539
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