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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/15
(alt: 5 StR 259/14)
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Mord u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2015
beschlos-sen:
Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird zurückgewiesen.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Februar 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels
und die durch ihre Revision dem Nebenkläger entstandenen not-wendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Üb-rigen mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen fristgerecht begründeten [X.] kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des An-spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. September 1987
1 [X.], [X.]R StPO
§
44 Verfahrensrüge 1; vom 11. Mai 2010
4 [X.], und vom 25.
September 2012
1 [X.], [X.], 34). Eine solche Ausnahme-
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situation liegt im vorliegenden Fall bei einem nicht näher ausgeführten und
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Meta
18.08.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 5 StR 249/15 (REWIS RS 2015, 6535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6535
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 573/04 (Bundesgerichtshof)
5 StR 249/15 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzungsantrag zur Ergänzung einer Revisionsbegründung
4 StR 637/09 (Bundesgerichtshof)
1 StR 327/02 (Bundesgerichtshof)
1 StR 412/13 (Bundesgerichtshof)