Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 5 StR 249/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6535

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/15

(alt: 5 StR 259/14)
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Anstiftung zum Mord u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2015
beschlos-sen:

Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird zurückgewiesen.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Februar 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels
und die durch ihre Revision dem Nebenkläger entstandenen not-wendigen Auslagen
zu tragen.

Gründe:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Üb-rigen mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen fristgerecht begründeten [X.] kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des An-spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. September 1987

1 [X.], [X.]R StPO
§
44 Verfahrensrüge 1; vom 11. Mai 2010

4 [X.], und vom 25.
September 2012

1 [X.], [X.], 34). Eine solche Ausnahme-
1
-
3
-

situation liegt im vorliegenden Fall bei einem nicht näher ausgeführten und

Sander
Schneider
Dölp

Berger
Bellay

Meta

5 StR 249/15

18.08.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 5 StR 249/15 (REWIS RS 2015, 6535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6535

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