Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. 2 StR 74/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3561

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[X.] vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Unterschlagung
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 12. November 2003 im [X.] über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen we-gen Unterschlagung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt wurde. Mit ihrer gegen die Verurteilung gerichteten Revision rügt die Beschwer-deführerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - [X.] hat keinen Bestand. Zutreffend weist der [X.] in seiner Zuschrift vom 2. März 2004 darauf hin, daß die [X.] rechtsfehlerhaft nicht erkennbar geprüft hat, "ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit der Strafe aus der nach den hier abgeurteilten Taten ergangenen Verurteilung durch das [X.] vom 18. November 1999 ([X.] oben) hätte erfolgen können." Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Angeklagte durch die unter-lassene Prüfung und Entscheidung beschwert ist. Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da [X.] rechtsfehlerfrei getroffen wurden und von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt sind. Ergänzende, nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich. Da das Verfahren sich nur noch gegen eine Erwachsene richtet, ver-weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGHSt 35, 267). [X.] Otten

Rothfuß

[X.]

Meta

2 StR 74/04

21.04.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. 2 StR 74/04 (REWIS RS 2004, 3561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3561

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