Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. X ZR 160/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8653

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 160/11
Verkündet am:

24. Januar 2013

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24.
Januar 2013 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Grabinski, [X.] und Dr.
Deichfuß

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 21.
September 2011 verkündete Ur-teil des 4.
Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bun-desrepublik [X.] erteilten europäischen Patents 824
264 ([X.]), das am 7.
August 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deut-schen Patentanmeldung 196
32
574 vom 13.
August 1996 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft einen Trennrschalter für eine metallgekapselte, gasisolierte Hochspannungsschaltanlage und umfasst zehn Patentansprüche. Patentanspruch
1 lautet in der Verfahrenssprache:

"[X.] einer metallgekapselten, gasisolierten Hochspannungsschaltanlage
1
-
3
-
-
mit einem mit einem ersten Innenleiter (33) verbundenen [X.] festen [X.] (39),
-
mit einem mit einem zweiten Innenleiter (31, 32) verbundenen zweiten festen [X.] (44),
-
mit einem festen [X.] (51),
-
mit einem beweglichen [X.] (43, 61), das in ei-nem das zweite [X.] (44) bildenden [X.] verschiebbar geführt ist,
-
wobei die Mittelachsen der beiden festen [X.] (39, 44) und des [X.] (51) bzw. die Mittelachse der [X.] (43, 61) in ei-ner Linie liegen,
-
wobei die [X.] unter ei-32) verläuft,
-
wobei das [X.] (43, 61) in einer ersten Stellung die beiden festen [X.] (39, 44) und in einer zweiten Stellung das zweite feste [X.] (44) mit dem Erdungs-kontaktstück (51) verbindet
-
und mit einem T-förmigen Gehäuse (17) mit durchlaufendem [X.] (27) und Querbalken (18) hierzu,

dadurch gekennzeichnet,

-
dass der erste Innenleiter (33) innerhalb des [X.] (18) dieses Gehäuse (17) über einen [X.] (33) von einem ersten Flansch (19) zu einem zweiten Flansch (21) ver-läuft, wobei der [X.] (33) über ein senkrecht da--
4
-
zu verlaufendes Trägerstück (38) das erste feste [X.] (44) trägt,
-
dass der zweite Innenleiter (31, 32) im [X.] (27) dieses Ge-häuses (17) senkrecht zum ersten Innenleiter (33) verläuft und
-
dass das [X.] (51) mittels eines Trägerteils (52) an der Innenfläche des [X.] (27) des Gehäuses (17) befestigt ist."

Die Klägerin greift das Streitpatent insgesamt wegen fehlender Patentfä-higkeit an.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und das Streitpatent hilfsweise mit einer geänderten Fassung von Patentanspruch
1 verteidigt, an den sich die Ansprüche
2 bis 10 in der erteilten Fassung anschließen sollen.

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung des [X.] anstrebt.

Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das Streitpatent
weiterhin hilfsweise in der Fassung des in erster Instanz gestellten [X.].
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

2
3
4
5
6
-
5
-
I. Das Streitpatent betrifft einen [X.] für eine metallge-kapselte, gasisolierte Hochspannungsschaltanlage. Derartige Schaltanlagen dienen dazu, elektrische Leiter abschnittsweise von der Hochspannung zu tren-nen und diese nach dem Trennen zu erden, etwa um gefahrlos an den [X.] oder angeschlossenen Geräten arbeiten zu können. Sie bestehen aus ei-nem äußeren

stets geerdeten
metallischen Gehäuse. Im Inneren befinden sich die spannungsführenden Bauteile, insbesondere die elektrischen Leiter und die Schalter zur Unterbrechung und/oder Erdung der Strombahnen. Die Streitpatentschrift gibt eingangs an, dass eine Vielzahl von Trennschaltern [X.] sei, die sowohl in eine [X.] gebracht werden könnten, in der die Innenleiter durch die geöffneten Kontakte elektrisch voneinander getrennt sind, als auch in eine Einschaltstellung sowie
in eine Erdungsstellung verschwenkt werden könnten. Sie gibt zwei Typen solcher Schalter an, solche mit einem drehbaren Trennmesser und solche, bei denen zum [X.] Ausschalten eine Schubbewegung eines beweglichen [X.]s vorgenommen wird (Abs.
2,
3).

Mit dem Streitpatent soll eine konstruktiv einfache Lösung für solche Schalter angegeben werden. Zur Lösung schlägt das [X.] einer metallgekapselten, gasisolierten Hochspannungsschalt-anlage
vor
(in Klammern und Fettdruck: Gliederungspunkte gemäß B[X.]U)

1.
(9) in (mit) einem T-förmigen Gehäuse (17) mit [X.] (27) und Querbalken (18) hierzu,
mit
2.
(10) einem ersten Innenleiter (11, 12;
25, 26), der
2.1
innerhalb des [X.] (18) dieses Gehäuses (17)

2.2
über einen [X.] (33)
7
8
-
6
-
2.3
von einem ersten Flansch (19) zu einem zweiten Flansch (21) verläuft,
3.
(11) einem zweiten Innenleiter (31, 32), der im [X.] (27) die-ses Gehäuses (17) senkrecht
zum ersten Innenleiter (11, 12;
25, 26) verläuft,
4.
(2)
einem ersten festen [X.] (39),
4.1
(2, 10)
das mit dem ersten Innenleiter dergestalt verbun-den ist, dass der [X.] (33) über ein senkrecht dazu verlaufendes Trägerstück (38) das erste feste Kon-taktstück (39) trägt,
5.
(3)
einem mit dem zweiten Innenleiter (31, 32) verbundenen zweiten festen [X.] (44), das ein Kontaktgehäuse bil-det,
6.
(4)
einem festen [X.] (51),
6.1
(12)
das mittels eines Trägerteils (52) an der Innenfläche des [X.] (27) des Gehäuses (17) befestigt ist,
7.
(5)
einem beweglichen [X.] (43, 61), das
7.1
(5)
in dem Kontaktgehäuse (zweites [X.] 44, vgl. Merkmal 5) linear verschiebbar geführt ist,
7.2
(8)
in einer ersten Stellung die beiden festen Kontaktstü-cke (39, 44) verbindet und
7.3
(8)
in einer zweiten Stellung das zweite feste [X.] (44) mit dem [X.] (51) verbindet,
wobei
8.
(6)
die Mittelachse der beiden festen [X.] (39, 44) und des [X.] (51) bzw. die Mittelachse der [X.] (43, 61) in einer Linie liegen,
9.
(7)
die [X.] unter einem (31, 32) verläuft.
-
7
-

Das Ausführungsbeispiel, das in Figuren
1 bis 6 dargestellt ist, hat ein Tförmiges Gehäuse (17) mit einem Querbalken (18), der von oben nach unten verläuft. Von ihm zweigt nach rechts der [X.] (27) ab. An den freien Enden des [X.] und des [X.]s befinden sich Flansche (19, 21 und 28), an denen [X.]en (15, 23, 60) angebracht sind, die den Innenraum
des Ge-häuses abschließen und an denen [X.] (10, 24, 30) ange-flanscht sind. In dem Gehäuse befinden sich an den Enden des [X.] die (ersten) Innenleiter (11, 12;
25, 26), die durch die [X.] und mit dem [X.] (33) miteinander verbunden sind. Im [X.] befinden sich die (zweiten) Innenleiter (31, 32) senkrecht zu den ersten [X.]. Die ersten Innenleiter sind mit einem ersten festen [X.] (39), die zweiten mit dem zweiten festen [X.] (44) verbunden. Ein be-wegliches [X.] (43) ist mit dem [X.] (11, 12;
25, 26) und die zugehörigen [X.] (33)
sind
mit dem [X.] (31, 32) ver-bindbar. Das bewegliche [X.] ist in dem zweiten festen [X.] (44) linear verschiebbar gelagert. An der Innenfläche des [X.]s ist mittels eines Trägerteils das feste [X.] (51) befestigt.

Figur
1 zeigt die Stellung, in der das [X.] (43) die beiden festen [X.] (39, 44) verbindet.

9
10
-
8
-

Figur
2 zeigt die Position, in der sich das bewegliche [X.] (43) im Inneren des festen [X.]s (44) befindet. Die Innenleiter (31, 32) sind damit von den [X.] (11, 12;
25, 26) getrennt, aber nicht geerdet.

11
-
9
-

Letzteres ist bei der in Figur
3 gezeigten Stellung der Fall, bei der das [X.] das feste [X.] (44) mit dem [X.] (51) verbindet.

12
-
10
-

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet.

Als Fachmann sei ein in Entwicklung und Betrieb von Schaltgeräten für gasisolierte Hochspannungsschaltanlagen erfahrener Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen. Ein solcher Fachmann entnehme Merkmal
7, dass die [X.] des [X.]s schräg gestellt sei gegenüber den ersten und den zweiten [X.]. Hinsichtlich der [X.]en Gestaltung von [X.] hätten sich zwei Entwick-lungslinien durchgesetzt, nämlich [X.], für die der relativ große Platzbedarf quer zur Längsachse des Schalters charakteristisch sei; demge-genüber benötigten [X.] in radialer Richtung aufgrund der axialen Be-wegung der Schaltkontakte nur einen relativ geringen Raum, es sei jedoch ein 13
14
-
11
-
Einbau in Querrichtung zum Verlauf der Metallkapselung aus fachmännischer Sicht nicht möglich. Hierin liege der Grund dafür, dass der Fachmann sowohl die Grenzwerte 0° und 90° als auch diesen benachbarte [X.] vom Patentanspruch ausnehme. Der Fachmann komme beim Lesen des Wortlauts
des erteilten Patentanspruchs
1 nicht auf den Gedanken,

7) eine beliebi-ge mathematische [X.]angabe gemeint sein könne, die insbesondere 0° und 90° einschließe.

Unter einem [X.] Gehäuse eines [X.] einen Aufnahmeraum für die [X.] sowie Führung und Abstützmittel für das [X.] (43). Der Aufnahmeraum weise an zwei gegenüberliegenden Seiten, die den Querbalken des Buchstabens
T
bilde-ten, jeweils einen [X.] zu benachbarten Bauteilen der Schaltan-lage auf. An den Querbalken schließe sich senkrecht dazu ein Gehäuseab-schnitt an, der als [X.] bezeichnet werde und einen [X.] zu ei-nem anschließenden Bauteil der Schaltanlage aufweise. Deshalb bilde sich der schon im Schaltplan einer solchen Schaltanlage Tförmige Leitungsverlauf für einen Abzweig vom durchgehenden Leitungsverlauf auch in einem [X.] Abschnitt der Metallkapselung, nämlich in einem [X.] Gehäuse, ab.

Unter Berücksichtigung des fachmännischen Verständnisses von Merk-mal
7 sei der Gegenstand des Patentanspruchs
1 gegenüber dem von der Klä-gerin nachgewiesenen Stand der Technik neu. Bei der DE
33
21
146
A1 ([X.]) sei der bekannte [X.] als [X.] ausgeführt. Ein bewegliches [X.], wie dies in den Merkmalen
5, 6, 7 und 8 des Streitpatents beschrieben sei, sei daher nicht vorhanden.

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Bei dem [X.] gemäß DE
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200
A1 ([X.]) verlaufe die [X.] des [X.]s nicht, wie Merkmal
7 des Streit-patents dies vorsehe, mit einer deutlichen Schrägstellung zu den beiden den anspruchsgemäßen [X.] entsprechenden [X.]n, sondern senkrecht zu beiden,
entsprechend dem durch die linear oder rechtwinklig anei-nander geflanschten Kapselungsrohre vorgegebenen Verlauf. Das Gehäuse weise auch nicht die in Merkmal
9 des Streitpatents angegebene Torm auf. Eine Torm werde dem Fachmann in Figur
6 der [X.] allein für die metallene Umhüllung des als "Knotenpunkt" bezeichneten [X.] offenbart. Der Bereich der Knotenpunktumhüllung bilde den Querbalken eines T, welches nach unten hin offen sei und dort einen weiteren [X.] aufweise, so dass dort im Bereich der
verrundeten Gehäuseinnenflächen der [X.] eines insgesamt [X.] Knotenpunktgehäuses gebildet werde. Selbst wenn man, wie die Klägerin dies sehe, die Umhüllung des [X.] als [X.] eines insgesamt zweiteiligen Gehäuses ansehen wolle, verliefen die beiden Innenlei-ter (39 und 47) der Anordnung nicht senkrecht zueinander, wie dies die Lehre des Streitpatents erfordere, sondern parallel. Da mithin kein Tförmiges Gehäu-se vorliege, könne das [X.]
51 auch nicht im [X.] eines sol-chen angeordnet sein.

Gegenüber dem aus der EP
678
952 ([X.]) bekannten [X.] sei der Gegenstand des Streitpatents neu, weil die Mittelach-sen des ersten festen [X.]s (42) und des anspruchsgemäßen zweiten festen [X.]s entsprechenden Gleitkontakts (46) nicht in einer Linie mit einem der beiden [X.]e (40, 44) lägen. Abweichend von Merkmal
8 des Streitpatents verbinde das [X.] (30) in keiner Stellung das zweite feste [X.] (46) mit einem der [X.] (40, 44).
17
18
-
13
-

Bei dem [X.] nach der
20
28
327 ([X.]) verlaufe die [X.] jedes der beiden [X.]e wie schon in der [X.] parallel zu dem zueinander rechtwinkligen Verlauf der rohrförmigen Kapselung, also ohne eine deutliche Schrägstellung gegenüber dem ersten bzw. zweiten Innenleiter, wie Merkmal
7 des Streitpatents dies fordere.

[X.], [X.], 1984 ([X.]) beschreibe Drehtrenner und [X.]. In Abschnitt
3 werde ein [X.] dargestellt. Dessen Mittelachse liege entgegen Merkmal
6 des Streitpatents nicht in einer Linie mit den Mittelachsen der beiden festen [X.], son-dern senkrecht dazu und werde abweichend von Merkmal
8 auch nicht vom [X.] des Trenners, sondern von einem separaten Kontaktstift mit eigenem Antrieb in einem separaten Gehäuseteil geerdet.

Der Trennungsschalter nach der DE
29
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630
C2 (D6) sei als Dreh-trennschalter ausgeführt und unterscheide sich von dem Schalter nach Pa-tentanspruch
1 schon durch das in den Merkmalen
5 bis 8 vorbeschriebene [X.] und die zu diesem gehörende Kontaktanordnung.

Der Gegenstand von Patentanspruch
1 habe sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Dem [X.] habe jeder Anlass gefehlt, zur Bereitstellung einer aufgabengemäß [X.] einfachen Lösung den im [X.] Gehäuse eingebauten [X.] durch einen
Schubtrennschalter zu ersetzen. Es sei dem Fachmann bekannt gewesen, dass der Antrieb eines in eine gasisolierte Hochspannungs-schaltanlage eingebauten [X.]s konstruktiv einfacher zu verwirkli-19
20
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-
14
-
chen sei als der eines Schubtrennschalters. Den Einbau einer Schubkontaktan-ordnung werde der Fachmann im Hinblick auf deren große axiale Baulänge nicht in Betracht ziehen, wenn der zur Verfügung stehende Einbauraum [X.] sei wie in einem [X.] Gehäuse. Dies gelte umso mehr für den Einbau eines [X.]s
im [X.] des [X.], denn ein paral-lel zur [X.]richtung verlaufender Schubkontakt würde ein [X.] in einem Bereich erfordern, in dem
die abzweigenden Innenleiter in den [X.] eingeführt werden müssten. Anderes ergebe sich
auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten. Diese beruhten auf einer rückschauenden Be-trachtung in Kenntnis der Erfindung, dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Einschätzung des Gutachters, der Fachmann wäre rein handwerklich zur Ver-wendung eines Schub statt eines Drehschalters gekommen.

[X.] Die gegen die Beurteilung der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch das Patentgericht gerichteten Angriffe der Berufung ha-ben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Soweit das Patentgericht angenommen [X.] von Merkmal
9 die Werte 0° und 90° und die jeweils benachbarten [X.] auszunehmen seien, kann für dieses Verständnis neben den vom [X.] genannten Gründen sprechen, dass das [X.] [X.] des durch den [X.]
(60) begrenzten Innenraums
(55) des Gehäuses
(17) angeordnet ist und die Stelle, an der dieses Element den [X.] schneidet, umso weiter entfernt vom Querbalken liegt, je mehr sich der [X.] -
bezogen auf den waagerecht liegenden zweiten Innenleiter

annähert. Die durch den [X.] gebildete Be-grenzung des Innenraums
(55) müsste entsprechend immer weiter nach außen verschoben werden, woran dem Fachmann aus konstruktiven Gründen nicht 23
24
-
15
-
gelegen sein kann. Ob daraus folgt, dass die vom Patentgericht genannten [X.] nach dem fachmännischen Verständnis nicht unter den Anspruch fallen, bedarf im [X.] indes keiner abschließenden Festlegung, weil der Gegenstand von Patentanspruch
1 auch dann patentfähig ist, wenn unterstellt wird, dass [X.] bis einschließlich 90°
einbezogen sind.
2. Soweit die Berufungsbegründung mangelnde Neuheit gegenüber der [X.] geltend macht, hat sie keinen Erfolg. Was das Merkmal
1 betrifft, mag der Berufung darin zu folgen sein, dass Figur 6 der [X.] aus fachmännischer Sicht ein T-förmiges Gehäuse auch durch das Gehäuse 50
als [X.] und den sich links davon anschließenden Bereich um den Kontaktträger
37 herum als Quer-balken zeigt.
Entgegen der Ansicht der Berufung zeigt die [X.] jedoch weder Merk-mal
2, noch Merkmal
3
des Streitpatents nach der vorstehenden Merkmalsglie-derung. Figur 6
der
[X.] zeigt keinen den [X.] 11, 12 sowie 25 und 26 entsprechenden Innenleiter, der über einen [X.]
33 von einem ersten zu einem zweiten Flansch verliefe, sondern der als [X.] bezeichnete Leiter
39 mündet in einem vom Isolator getragenen [X.]
37, ohne mit [X.] im
Sinne
des Streitpatents verbunden zu sein. Außerdem ist kein Trägerstück offenbart, worauf das Patentgericht mit seinem Hinweis auf eine fehlende Beabstandung zwischen dem ersten festen [X.] und einem
[X.] zum ersten Innenleiter hingewiesen hat. Dem zweiten Innenleiter des Streitpatents entspricht vielmehr der [X.], der indes nicht senkrecht zum [X.]
39 angeordnet ist, wie Merkmal
3
es fordert, sondern parallel dazu.
Die Klägerin hält Merkmal
3 der obigen Merkmalsgliederung deshalb für verwirklicht, weil das mit dem Bezugszeichen
40' versehene Teil als Teil des 25
26
27
-
16
-
zweiten Innenleiters anzusehen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Die [X.] der [X.] gibt an, dass die horizontale Gewindestange
43 drehbar in einem am Tragrohr
40 gebildeten Teil
40' gelagert ist. Daraus ergibt sich, dass das Teil
40' eine weitere Ausprägung des horizontalen Rohrs
40 ist und funktional zu diesem gehört. Ohne Kenntnis der Lehre des Streitpatents hat der fachkun-dige Leser der [X.] keinen Anhaltspunkt dafür, das Teil
40' als Teil des zweiten Innenleiters zu verstehen, vielmehr spricht die Beschreibung dafür, das Teil
40' als festes [X.] anzusehen, in dem die Gewindestange drehbar gelagert ist. Es
entspricht damit dem ein Kontaktgehäuse bildenden zweiten [X.]
44 (Merkmal 7.1). Dass es Strom führt, wenn der Trennschalter einge-schaltet ist, macht es in der maßgeblichen Diktion des Streitpatents nicht zu einem zweiten Innenleiter,
denn Gleiches gilt für das Kontaktgehäuse 44.
3. Die Berufung vermag auch die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit durch das Patentgericht im Ergebnis nicht zu erschüttern.
a) Ausgehend von der [X.] hatte der Fachmann keinen Anlass, den [X.]sleiter
47, der dem zweiten Innenleiter des Streitpatents entspricht, [X.] als in der [X.] gezeigt, nicht parallel, sondern senkrecht dazu anzuordnen. Was ihn dazu veranlasst haben sollte, ist nicht ersichtlich
und wird von der [X.] auch nicht plausibel dargelegt.
b) Der Fachmann hatte auch keinen Anlass,
die in dem Dokument [X.] gezeigte Lösung mit einem [X.] durch einen Schubtrennschalter zu ersetzen. Der Sichtweise der Berufung, der Fachmann habe in Anbetracht des Umstands, dass beide Varianten und [X.] und Nachteile bekannt gewesen seien, den für die jeweilige Aufgabenstellung
geeigneten Schalter auswählen können, ohne erfinderisch tätig zu werden, kann nicht beigepflichtet werden.
28
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-
17
-
c) Soweit die Berufung der Annahme des Patentgerichts, [X.] seien konstruktiv einfacher zu verwirklichen, Ausführungen in dem Do-kument "High Voltage Apparatus"
([X.]) entgegenhält, wonach Schubtrennschal-ter eine einfachere Struktur und kleinere Größe hätten, als [X.], entnimmt der Fachmann diesen Ausführungen allenfalls, dass darüber, welche Struktur einfacher und welche Ausgestaltung größer ist, in Fachkreisen unter-schiedliche Sichtweisen herrschen können. Eine hinreichend konkrete Anre-gung, einen Aufbau wie den in [X.] gezeigten mit einer Schubtrenn-Schaltertechnik zu versehen, ergibt sich daraus nicht.
Im Übrigen genügt
es nicht, dass dem Fachmann [X.] Schub-trennschalter aus dem Stand der Technik bekannt waren. Das Patentgericht hat festgestellt, dass der Unterschied zwischen [X.] Schubtrennschalter im Platzbedarf besteht. [X.] hätten aufgrund der Drehbewegung der Arme einen relativ großen Platzbedarf quer zur Längsachse, weil während der Drehbewegung sich der Abstand der freien Enden der Kontakte zur geerde-ten Innenwand der Metallkapselung und die damit zur Verfügung stehende [X.] verringere. Demgegenüber benötigten Schubtrennschalter in radialer Richtung aufgrund der axialen Bewegung der Schaltkontakte nur einen relativ geringen Raum. Dies trägt die Erwägung des Patentgerichts, der Einbau eines Schubtrennschalters in Querrichtung zum Verlauf der Metallkapselung sei aus fachmännischer Sicht nicht möglich, weil für die rohrförmige Kapselung jeder derartigen Hochspannungsschaltanlage ein möglichst geringer Innendurchmes-ser im Hinblick auf die kompakte Bauweise der Anlage vorgegeben werde, so dass für die Kontaktbewegung in Querrichtung die erforderlichen Abstände nicht vorhanden seien. Deshalb ist die Schlussfolgerung des Patentgerichts zutreffend, der Fachmann werde den Einbau einer Schubkontaktanordnung mit
Blick auf dessen große axiale Baulänge gar nicht erst in Betracht ziehen, wenn 31
32
-
18
-
der zur Verfügung stehende Einbauraum so begrenzt sei wie in einem [X.] Gehäuse. Dazu, wie ein Schubtrennschalter bei dem begrenzten Einbauraum des [X.] Gehäuses unter Einhaltung der notwendigen Iso-lierabstände zu geerdeten Teilen angeordnet werden kann, konnte der [X.] weder der [X.] mit ihren Figuren
5 und 6 noch der [X.] Anregungen ent-nehmen. Dies vermag auch die Berufung nicht aufzuzeigen. Soweit sie meint, der Einsatz eines Schubtrennschalters statt eines [X.]s stelle [X.] Anforderungen an den Fachmann, die über routinemäßige Fähigkeit hinaus-gingen, setzt sie den Anlass für einen Wechsel vom einen zum anderen Schal-tertyp voraus. Dass dieser Wechsel für den Fachmann konstruktiv umsetzbar ist, bedeutet nicht, dass es naheliegend war die mit Patentanspruch
1 vorge-schlagene Lösung aufzufinden.
d) Die Berufung meint des Weiteren, eine Anregung, den [X.] in [X.] durch
einen Schubtrennschalter zu ersetzen, ergebe sich auch insoweit aus [X.], als deren Figur
5
einen Erdungsschalter mit einem schwenk-baren Schaltkontakt und einem festen Kontakt zeige. Aus Seite
3 der [X.] entnehme der Fachmann, dass die Schubkontaktanordnung gemäß Fi-gur
6 größere Ströme tragen könne als die Anordnung nach Figur
5. Dies sei ein Hinweis, dass bei entsprechender Aufgabenstellung Schubkontaktanord-nungen geeigneter sein könnten.
Die in Bezug genommene Fundstelle mag dem Fachmann vor Augen führen, dass die Schubkontaktanordnung gemäß Figur 6 von [X.] größere Strö-me
tragen kann, als die Anordnung gemäß Figur
5. Damit erhält der Fachmann indes keine hinreichend konkrete Anregung, die mit einer Schubtrennschalter-anordnung verbundenen, vorstehend behandelten Probleme auf dem vom Streitpatent eingeschlagenen Weg zu lösen.
33
34
-
19
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in [X.] mit § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.]
RiBGH Dr. Grabinski kann seine

Unterschrift infolge urlaubsbe-

dingter Abwesenheit nicht bei-

fügen.

[X.]

RiBGH [X.]
kann

Deichfuß
krankheitsbedingt nicht
unterschreiben.

[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.09.2011 -
4 Ni 2/10 ([X.]) -

35

Meta

X ZR 160/11

24.01.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. X ZR 160/11 (REWIS RS 2013, 8653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8653

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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