Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. X ZR 30/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9267

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 22. Februar 2011 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2011 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die [X.]erufung der [X.] wird das Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] vom 21. No-vember 2007 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die [X.]eklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] 527 (Streitpatents), das die Priorität der [X.] Patentanmel-dung 19 609 079 vom 8. März 1996 in Anspruch nimmt und am 27. Fe-bruar 1997 angemeldet wurde. 2 Patentanspruch 1, auf den die Patentansprüche 2 bis 15 unmittel-bar oder mittelbar zurückbezogen sind, hat folgenden Wortlaut: "Anordnung zum Steuern eines Rückhaltemittels, insbeson-dere für ein Kraftfahrzeug, mit einem ein [X.] ([X.]) liefernden [X.] (5), mit einer ersten Steuereinheit (1) zum Verarbeiten des [X.] ([X.]) oder eines vom [X.]eschleunigungs-signal ([X.]) abhängigen Signals ([X.]), und mit einem mit einer Energiequelle (101) verbundenen [X.], enthaltend in Serie zueinander angeordnet zumindest einen ersten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (71), ein dem Rückhaltemittel zugeordnetes Zündelement (100), und einen zweiten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (72), wobei die erste Steuereinheit (1) beide [X.] (71, 72) steuert, bei der der [X.] einen dritten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (81) aufweist, bei der eine zweite Steuereinheit (2) vorgesehen ist, die be-schleunigungsabhängig den dritten Leistungsschalter (81) steuert, wobei nur bei entsprechender [X.] aller drei steuerbarer Leistungsschalter (71, 72, 81) dem Zünd-element (100) Energie aus der Energiequelle (101) zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Leistungsschalter (71, 72) ei-nen gemeinsamen Träger (7) aufweisen, und dass der dritte Leistungsschalter (81) nicht auf diesem Träger (7) angeord-net ist." - 4 - Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] sei nicht patentfähig. Die Erfindung sei zudem nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausfüh-ren könne. 3 4 Das Patentgericht hat das Streitpatent, das die [X.]eklagte mit zwei Hilfsanträgen verteidigt hat, für nichtig erklärt. 5 Gegen diese Entscheidung wendet sich die [X.]eklagte mit ihrer [X.]eru-fung, mit der sie den Klageabweisungsantrag und die Hilfsanträge weiter-verfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing.

M. , [X.] Universität H. , [X.], ein [X.] ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 6 Entscheidungsgründe: Die [X.]erufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 7 I. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zum Steuern eines Rückhaltemittels wie etwa eines Airbags oder eines Gurtstraffers [X.] für ein Kraftfahrzeug. 8 1. In der [X.] werden mehrere derartige Anordnun-gen erwähnt, bei denen die Gefahr von [X.] bestehen soll, darunter auch die vom Patentgericht herangezogene [X.] 5 182 459 (Anlage [X.]). 9 - 5 - Aus der gattungsbildenden [X.] Patentanmeldung 0 283 737 (Anlage [X.]) sei, so führt die Patentschrift weiter aus, eine An-ordnung bekannt, bei der von [X.] gesteuerte Schalter über eine Energiequelle drei Steuereinheiten aktiviere. Jede Steuereinheit steuere wiederum eine zugeordnete steuerbare Leistungsstufe im [X.]. Damit werde das zugeordnete Zündelement nur dann ausgelöst, wenn alle drei steuerbaren Leistungsstufen leitend geschaltet seien. Diese Anordnung sei in ihrer Herstellung aufwändig und bauteilintensiv. 10 Nach den weiteren Angaben der [X.] liegt der Erfin-dung das Problem ("die Aufgabe") zugrunde, eine Anordnung zu schaffen, die einerseits zuverlässig vor [X.] des [X.] schützt und andererseits bei [X.]edarf sicher und rechtzeitig auslöst. 11 Das soll nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung durch eine Anordnung zum Steuern eines Rückhaltemittels, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, erreicht werden, die folgende Merkmale aufweist: 12 1. Ein [X.]eschleunigungssensor (5) liefert ein [X.]eschleuni-gungssignal ([X.]). 2. Eine erste und eine zweite Steuereinheit (1, 2) verarbei-ten jeweils das [X.] oder ein vom [X.] abhängiges Signal. 3. Ein mit einer Energiequelle (101) verbundener [X.] enthält 3.1 in Serie zueinander angeordnet drei elektrisch steu-erbare Leistungsschalter (71, 72, 81) und 3.2 ein dem Rückhaltemittel zugeordnetes Zündelement (100). 4. Der erste und der zweite Leistungsschalter (71, 72) 4.1 werden von der ersten Steuereinheit (1) gesteuert und 4.2 weisen einen gemeinsamen Träger (7) auf. 5. Der dritte Leistungsschalter (81) 5.1 wird von der zweiten Steuereinheit (2) gesteuert und - 6 - 5.2 ist nicht auf dem gemeinsamen Träger (7) angeord-net. 6. Dem Zündelement (100) wird nur bei [X.] al-ler drei Leistungsschalter (71, 72, 81) Energie aus der Energiequelle (101) zugeführt. 13 Wie für den [X.] - bei dem es sich um einen In-genieur der Elektro- oder Informationstechnik oder um einen Ingenieur des Maschinenbaus oder der Mechatronik oder um einen Physiker (letzterer mit [X.]ezialkenntnissen im [X.]ereich der Technik elektronischer Schaltun-gen) handelt, der einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss [X.] und über einige Jahre praktische Erfahrung auf dem Gebiet der [X.] verfügt (Gutachten, S. 1) - erkennt, weist die in [X.] unter Schutz gestellte Anordnung zunächst die Grundbestand-teile eines Steuerungssystem für Rückhaltemittel auf. Diese bestehen aus 14 - einem [X.]eschleunigungssensor, der ein [X.]eschleunigungs-signal liefert, - einer Steuereinheit, die das [X.] oder ein vom [X.] abhängiges Signal (im Hinblick auf den Auslösungsfall) bearbeitet und - einen [X.], der durch einen - durch die Steuereinheit gesteuerten - Leistungsschalter geschlossen werden kann und über den einem Zündelement von einer Energiequelle Energie zugeführt wird (vgl. auch die Darstellung im [X.], [X.], [X.]ild 1). - 7 - Patentanspruch 1 des Streitpatents sieht gegenüber diesem Grund-aufbau insgesamt drei elektrisch steuerbare Leistungsschalter (71, 72 und 81) auf (Merkmal 3.1). Nur wenn jeder dieser drei elektrisch steuerbaren Leistungsschalter durchgeschaltet ist, ist der [X.] geschlossen und wird dem Zündelement (100) von der Energiequelle (101) Energie zuge-führt (Merkmal 6). Dabei erfolgt die Steuerung der in Serie zueinander [X.]en ersten und zweiten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (71 und 72) durch eine erste Steuereinheit (1) (Merkmal 4.1), während der dritte elektrisch steuerbare Leistungsschalter (81) durch eine zweite Steu-ereinheit (2) gesteuert wird (Merkmal 5.1). 15 Die ausschließliche Verwendung elektrisch steuerbarer Leistungs-schalter im [X.] hat den Vorzug einer ausreichenden Stromtragfä-higkeit bei geringer räumlicher Ausdehnung ([X.]. 3 Z. 37 ff.). Dadurch wer-den Effekte wie langsame Schließzeiten oder Prellen, die bei mechani-schen Schaltern auftreten können, vermieden, wie dem Fachmann in der [X.]eschreibung (hinsichtlich der langsamen Schließzeiten: [X.]. 2 Z. 55 ff.) bzw. in dem darin genannten Stand der Technik (hinsichtlich des Prellens: Anlage [X.], [X.]. 1 Z. 54 ff.; [X.]. 2 Z. 23 ff.) erläutert wird bzw. er aufgrund seiner Fachkenntnisse ohnehin weiß (Gutachten, S. 10 zu a). Das [X.] von drei [X.] und zwei Steuereinheiten hat den Vorteil, dass allein der Defekt eines der Leistungsschalter oder einer der Steuereinheiten nicht zu einer Fehlauslösung führen kann (vgl. [X.]. 3 Z. 31 ff., 44 ff.; Gutachten, [X.], Abs. 2 und 3). Dabei ist es möglich, dass die erste Steuereinheit als [X.] ausgestaltet ist und über sepa-rate Ausgänge die beiden ihr zugeordneten Leistungsschalter mit unter-schiedlichen Signalen leitend schaltet, also etwa den ersten Leistungs-schalter mit einer logischen 1 und den zweiten Leistungsschalter mit einer logischen 0 (vgl. [X.]. 6 Z. 18 ff.). 16 - 8 - Hinsichtlich der räumlich-körperlichen Anordnung der drei elektrisch steuerbaren Leistungsschalter ist vorgesehen, dass die ersten beiden, von der ersten Steuereinheit gesteuerten Leistungsschalter wegen des [X.] auf einem gemeinsamen Träger angeordnet sind (Merkmal 4.2), während der dritte, von der zweiten Steuereinheit ge-steuerte Leistungsschalter auf einem davon separaten Träger angeordnet ist (Merkmal 5.2). Eine solche Trennung der Hardware schließt zwar nicht aus, dass ein Defekt des (ersten) Trägers - insbesondere bei integrierten Schaltkreisen - zu einem Kurzschluss der beiden auf diesem befindlichen Leistungsschalter führt, verhindert aber, dass der auf dem (zweiten) Trä-ger befindliche dritte Leistungsschalter von dem Defekt beeinträchtigt und dadurch ein fehlerhaftes [X.] aller drei Leistungsschalter bewirkt wird (vgl. [X.]. 4 Z. 5 ff.). 17 Die aus der [X.] stammende und nachfolgend wie-dergegebene Figur 1 veranschaulicht beispielhaft die Schaltung einer er-findungsgemäßen Anordnung: 18 Dass die zweite Steuereinheit (2), wie dargestellt, ein zweites [X.] ([X.]) eines weiteren [X.]eschleunigungssensors (6) ver-19 - 9 - arbeitet, wird dabei von dem Patentanspruch nicht vorausgesetzt, sondern ist erst Gegenstand des auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentan-spruchs 6. 2. Hilfsantrag I der [X.] fügt folgendes Merkmal hinzu: 20 7. Die Leistungsschalter sind wie folgt angeordnet: 7.1 der erste Leistungsschalter (71) zwischen einer auf Masse oder negativem Potential liegenden zweiten Versorgungsleitung und dem Zündelement (100), 7.2 der zweite Leistungsschalter (72) zwischen dem Zündelement (100) und dem dritten [X.] (81) und 7.3 der dritte Leistungsschalter zwischen dem zweiten Leistungsschalter (72) und einer auf positivem Po-tential liegenden ersten Versorgungsleitung. 21 3. Nach Hilfsantrag II der [X.] soll Merkmal 4.2 dahin kon-kretisiert werden, dass ein integrierter Schaltkreis den ersten und zweiten Leistungsschalter (71, 72) enthält. [X.] Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] - und damit auch in der Fassung des [X.] und des [X.] - verneint und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: 22 23 [X.] [X.] sei eine Anordnung zum Steuern eines Rückhaltemittels (Airbag) für ein Kraftfahrzeug mit zwei [X.]eschleunigungs-sensoren zu entnehmen, die jeweils ein [X.] (A bzw. A') lieferten (Schaltkreise 10a und 10b). Die beispielhafte, redundante Ausbildung der Anordnung nach Figur 1 der [X.] mit zwei [X.]eschleuni-gungssensoren diene offensichtlich der Vermeidung einer Fehlauslösung der Rückhalteeinrichtung bei einem fehlerhaften [X.]. - 10 - Es stehe im [X.]elieben des Fachmanns, auf diese redundante Ausbildung zugunsten eines einfacheren Schaltungsaufbaus zu verzichten, der nur einen ein [X.] (A) liefernden [X.]eschleunigungssensor (10a) aufweise. Eine derart vereinfachte Anordnung umfasse eine erste Steuereinheit (40, 50) zum Verarbeiten des [X.]s und einen mit einer Energiequelle (81) verbundenen [X.], enthaltend in Serie zueinander angeordnet einen ersten elektrisch steuerbaren [X.] (83), ein dem Rückhaltemittel (Airbag) zugeordnetes Zünd-element (1) und einen zweiten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (82), wobei die erste Steuereinheit (40, 50) beide Leistungsschalter (83, 82) steuere. Der [X.] weise zudem einen dritten elektrisch steuerba-ren Leistungsschalter (84) auf. Die Anordnung der Leistungsschalter ent-spreche Merkmal 7 (vgl. Anlage [X.], Figur 1). Schließlich sei eine zweite Steuereinheit (Mikrocomputer 71) vorgesehen, die beschleunigungsab-hängig den dritten Leistungsschalter (84) steuere, wobei offensichtlich nur bei entsprechender [X.] aller drei steuerbaren [X.] (82, 83, 84) dem Zündelement (1) Energie aus der Energiequelle (81) zugeführt werde. Auf welche Art und Weise die drei Leistungsschalter auf Trägern anzuordnen seien, werde hingegen in der Vorveröffentlichung [X.] offen gelassen. 24 Aus der [X.] [X.] 39 19 376 (Anlage [X.]) sei eine weitere Anordnung zum Steuern eines Airbags für ein Kraftfahrzeug bekannt, die ebenfalls zwei Steuereinheiten (4, 10) und einen [X.] mit drei in Serie zueinander angeordneten steuerbaren [X.] (14, 3 und 15) aufweise, wobei nur bei entsprechender [X.] aller drei Leistungsschalter einem Zündelement Energie aus einer Ener-giequelle +Ub zugeführt werde. Der elektrisch steuerbare [X.] (3) sei zusammen mit der ihn ansteuernden Steuereinrichtung (4) auf - 11 - einem [X.] integriert und die Steuereinheit (10) offensichtlich als eine von diesem [X.] getrennte [X.]aueinheit ausgeführt. In einer beispielhaften Ausführungsform sei das Zündelement (Schmelzleiter) als Schleife eines den [X.] kontaktierenden [X.] ausgeführt, der direkt im Zündstoff des [X.] gelagert werde. Die aus der [X.] resultierende verkl[X.]te [X.]auform ermögliche eine nochmals kompaktere Steuerungsanord-nung. Angesichts dieser Vorteile werde der Fachmann die Ausbildung ei-nes [X.] aus einem [X.]onddraht aus der [X.] aufgreifen und das in der Entgegenhaltung [X.] nicht näher beschriebene Zündelement (1) durch die Schleife eines einen [X.] kontaktierenden [X.] ersetzen. Für die Kontaktierung der Leistungsschalter (82 und 83) mit ei-nem als [X.]onddraht ausgebildeten [X.] (1) liege es für den Fachmann nahe, die Anordnung so auszubilden, dass der erste und der zweite Leistungsschalter (82 bzw. 83) einen gemeinsamen Träger aufwie-sen und damit einen integrierten Schaltkreis bildeten. Die auf diesem ge-meinsamen Träger angeordneten Leistungsschalter und das als [X.] ausgebildete Zündelement bildeten damit eine [X.]aueinheit, die [X.] direkt am Gasgenerator eines Airbags angeordnet sei. [X.]ei einer Auslösung des Airbags werde der [X.]onddraht zwangsläufig zerstört und damit auch der die [X.]onddrähte enthaltene [X.] unbrauch-bar. Das gebe dem Fachmann Veranlassung, die weiteren [X.] (40, 50 und 71) sowie den weiteren Schaltkreis (60) nicht auf dem [X.] unterzubringen. Der elektrische [X.] der sich im [X.] befindlichen beiden Leistungsschalter (82 und 83) und des als [X.] ausgebildeten [X.] (1) erfordere neben einem Massean-schluss offensichtlich nur noch eine einzige Energiezufuhrleitung von dem dritten Leistungsschalter (84) und zwei Steuerleitungen von den Gattern - 12 - (86 bzw. 87). Eine Anordnung des dritten [X.] (84) auf demselben Träger wie die Leistungsschalter (82 und 83) würde zwangs-läufig zu einer Verlagerung des dritten [X.] (84) in den [X.] führen. Dabei wäre noch eine zusätzliche elektrische Verbindungslei-tung zu dem Schaltkreis 60 (Threshold Voltage Generating [X.]KT) unerläss-lich. Der Fachmann, der die Vor- und Nachteile der beiden [X.] gegeneinander abwäge, wähle diejenige aus, die er für [X.] halte. Die Einsparung einer elektrischen Verbindungsleitung führe den Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zu einer Anordnung, bei der der dritte Leistungsschalter (84) nicht im Airbag und damit nicht auf demselben Träger wie die Leistungsschalter (82 und 83) angeordnet sei. I[X.] Die [X.]egründung des Patentgerichts hält den Angriffen der [X.] nicht stand. 25 26 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu (Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ). a) Die [X.] 5 182 459 (Anlage [X.]) betrifft ein System zum Steuern einer Fahrzeugsicherheitseinrichtung wie etwa eines [X.]s. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Entgegenhaltung zeigt ein solches Steuersystem, das zwei unabhängig voneinander arbeitende (redundante) Schaltungen (30a, 30b) zur Verarbeitung eines [X.]eschleuni-gungssignals umfasst. Diese bestehen jeweils aus einem ein [X.]eschleuni-gungssignal (A, A') liefernden [X.]eschleunigungssensor (10a, 10b), einem Integrator (40, 40') und einem Komparator (50, 50'). Im [X.] wird jeweils in dem Komparator abhängig von dem [X.] (A, A') bzw. dem [X.] ([X.], [X.]') ein Signal ([X.], [X.]') erzeugt und an das [X.] (86) bzw. das [X.] (87) gesandt. 27 - 13 - Zudem besteht eine digitale Auswerteschaltung (70), die einen Mi-krocomputer (71) umfasst und nach Auswertung der [X.]eschleunigungssig-nale (A, A') im [X.] über die Ausgänge [X.] und [X.] gleichfalls [X.] an das [X.] (86) und das [X.] (87) schickt (Anla-ge [X.], [X.]. 6 Z. 61 ff.), wo die Signale mit denen der analogen [X.] (30 und 30a) verknüpft werden, so dass gegebenenfalls die Leistungsschalter (82 und 83) durchgeschaltet werden (vgl. Anlage [X.], [X.]. 4 Z. 8 ff.). Ferner steuert der Mikrocomputer (71) den [X.] (84) über den Ausgang [X.] an (Anlage [X.], [X.]. 6 Z. 65 ff.). Die Schal-tung aller drei Leistungsschalter (82, 83 und 84) schließt den [X.] mit der Folge, dass dem Zündelement (1) Energie von der Energiequelle (81) zugeführt wird (vgl. Anlage [X.], [X.]. 3 Z. 66 ff.). 28 Die in Figur 1 der [X.] gezeigte Anordnung unterschei-det sich von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 darin, dass der [X.] und der zweite elektrisch steuerbare Leistungsschalter (82, 83) jeweils 29 - 14 - von einer eigenen Steuereinheit (30a, 30b) und damit nicht - wie in [X.] 4 vorgesehen - von einer ersten Steuereinheit gesteuert wird. Aus der [X.]eschreibung ergibt sich allerdings, dass es sich bei der in Figur 1 gezeig-ten Anordnung lediglich um eine bevorzugte Ausführungsform handeln soll ([X.]. 3 Z. 16 f.). Anspruch 1 der Entgegenhaltung sieht demgegenüber ein Steuersystem für eine Fahrzeugsicherheitseinrichtung vor, die neben einer [X.]eschleunigungserfassung und einer Ansteuerschaltung (lediglich) über ein analoges und ein digitales Kollisionsdetektionssystem verfügen soll. Hingegen ist nicht festgelegt, dass das Kollisionsdetektionssystem redun-dant derart ausgebildet ist, wie dies in Figur 1 der Entgegenhaltung für eine bevorzugte Ausführungsform gezeigt ist. Aus Sicht des Fachmanns folgt daraus, dass es in sein [X.]elieben gestellt ist, ob er das analoge Kolli-sionssystem - wie in Figur 1 gezeigt - redundant ausbildet oder aber es einfach aufbaut, indem er auf die zweite analoge Auswerteschaltung (30b) umfassend den [X.]eschleunigungssensor (10b), den Integrator (40') und den Komparator (50') verzichtet und das Ausgangssignal [X.] an das durch den Wegfall der zweiten Auswerteschaltung frei werdende [X.] (87) anlegt (so auch [X.] 11). 30 Hingegen ist in der Entgegenhaltung nicht offenbart, dass der erste und zweite Leistungsschalter (82, 83) auf einem gemeinsamen Träger [X.] sind, während der dritte Leistungsschalter anderweitig unterge-bracht ist (Merkmale 4.2 und 5.2). b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents wird dem Fachmann auch nicht durch die [X.] Patentanmeldung 0 283 737 (Anlage [X.]) offenbart. Die Entgegenhaltung betrifft Schal-tungsanordnungen zum [X.]etätigen eines Schutzsystems, insbesondere eines [X.]. Dabei soll das Zündelement ("Auslöser") über [X.] - 15 - nen elektronischen [X.] betätigt werden, bei dem kein Schalt-prellen auftreten kann (vgl. Anlage [X.], [X.]. 2 Z. 23 ff.). Das in der nach-folgend wiedergegebenen Figur 3 gezeigte Prinzipschaltbild zeigt eine solche Schaltungsanordnung mit einer Energiequelle (E) für einen [X.], der ein Zündelement (10) und drei in Serie zueinander angeordnete elektrisch steuerbare Leistungsschalter (7, 7', 7'') enthält, die jeweils sepa-rat durch elektronische Ansteuerschaltungen ([X.] 20, 20', 20'') an-gesteuert werden (vgl. Anlage [X.], [X.]. 4 Z. 28 ff.). Zudem ist ein (in Figur 3 nicht gezeigter) Verzögerungssensor vorhanden, der im [X.] (31) und (41) betätigt (vgl. Anlage [X.], [X.]. 4 Z. 57 ff.). In der Entgegenhaltung wird weiterhin ausgeführt, dass statt des in Figur 3 gezeigten Schaltbeispiels mit je einem getrennten Logikteil (20, 20', 20'') für jeden [X.] (7, 7', 7'') auch Teile davon gemeinsam verwendet werden können oder auch nur ein Logikteil (20, 20', 20'') mit entsprechend drei Ausgängen (f, f', f'') vorgesehen sein kann (Anlage [X.], 32 - 16 - [X.]. 6 Z. 39 ff.). Wie der gerichtliche Sachverständige in der Verhandlung bestätigt hat, versteht der Fachmann unter der letztgenannten Alternative insbesondere eine Anordnung, bei der die [X.] (20, 20' und 20''), die in Figur 3 "getrennt" sind, nunmehr als [X.]lock angeordnet und dadurch zu "einem Logikteil" geworden sind. Hingegen ist damit nicht gemeint, dass es sich auch funktional nur noch um ein Logikteil handelt, welches die drei [X.] (7, 7' und 7'') mit dem gleichen Signal schaltet. Denn die Entgegenhaltung lehrt den Fachmann, nur eine Anordnung zu wählen, bei der eine Fehlauslösung ausschließlich dann auftreten kann, wenn [X.] zwei Fehler gleichzeitig erfolgt sind (sog. Zweifehlerkriterium, vgl. An-lage [X.], [X.]. 1 Z. 8 ff.). Entsprechend diesem Verständnis der letztgenannten Alternative der in der [X.]eschreibung genannten Abwandlungen von Figur 3 wird der Fachmann die erstgenannte Alternative einer gemeinsamen Verwendung von Teilen des getrennten Logikteils (20, 20', 20'') dahin deuten, dass [X.] jedenfalls auch eine Anordnung gemeint ist, bei der zwei [X.] (20, 20') unter [X.]eibehaltung ihrer individuellen Funktion als [X.]lock mitein-ander verbunden sind, während das dritte Logikteil (20'') davon getrennt angeordnet ist. Damit ist - entgegen der Ansicht der [X.] - auch das Merkmal 4.1 der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents offenbart, dass die ersten beiden Leistungsschalter von einer ersten Steuereinheit gesteuert werden. Denn auch danach ist es - wie in der [X.] beispielhaft beschrieben wird - möglich, dass die erste Steuereinheit (in Gestalt eines [X.]s 1) als [X.]lock ausgebildet ist und über zwei unterschiedliche Signale (eine logische 0 und eine logische 1) die als [X.]r und zweiter Leistungsschalter fungierenden Leistungstransistoren (71, 72) individuell schaltet (vgl. [X.]. 6 Z. 18 ff.). 33 - 17 - Hingegen verhält sich die Entgegenhaltung nicht über die Anord-nung der [X.] (7, 7' und 7'') auf Trägern, so dass es an einer Offenbarung der Merkmale 4.2 und 5.2 der Lehre des Patentanspruchs 1 fehlt. 34 35 c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 kann auch nicht der Publikation von [X.], "Electronic System Design for Future Pas-senger [X.]", [X.], International [X.]ongress & Exposition, February 26-29, 1996 (Anlage [X.]) entnommen werden, so dass es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob diese Entgegen-haltung vor dem vom Streitpatent in Anspruch genommenen [X.] veröffentlicht worden ist, wie von der Klägerin behauptet, von der [X.]eklag-ten aber bestritten wird. Die Publikation befasst sich mit elektronischen Anordnungen zum Steuern von zukünftigen [X.]. In Figur 3 der Entgegenhaltung, die nachfolgend wiedergegeben wird, ist eine Schal-tungsanordnung zum Steuern von [X.] gezeigt (vgl. auch die mit Figur 4 der Anlage [X.] identische Figur 2 der im August 1996 veröf-fentlichten Publikation "[X.]", Anlage [X.]). Nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich aus Figur 3 für den Fachmann eine (erste) Steuereinheit ([X.] - 18 - controller), die zwei anwendungsspezifisch integrierte Schaltungen (appli-cation-specific integrated circuits: ASI[X.] 2 und ASI[X.] 2') steuert. Die Steu-ereinheit ist mit einem [X.]eschleunigungssensor (electronic accelerometer) verbunden. Die beiden ASI[X.]s schalten jeweils zwei [X.]e (firing cir-cuits), etwa der ASI[X.] 2 jeweils einen [X.] für die Auslösung eines Fahrer- und eines [X.]eifahrer-Airbags. Der Figur 3 ist nicht zu entnehmen, dass die ASI[X.]s dabei jeweils zwei Leistungsschalter umfassen, die von der (ersten) Steuereinheit (microcontroller) gesteuert werden, so dass Merkmal 3.1 bzw. 4 nicht offenbart sind. Die Figur 3 zeigt einen (dritten) Leistungsschalter (safing sensor), von dem allerdings, wie der gerichtliche Sachverständige im Verhandlungstermin weiter überzeugend ausgeführt hat, aus Sicht des Fachmanns unklar ist, ob es sich dabei um einen elekt-risch gesteuerten oder um einen mechanischen Leistungsschalter handelt. Denn nicht nur das in dem [X.]lockschaltbild für den "safing sensor" benutzte Symbol ist zweideutig, sondern es fehlt auch an einer eindeutigen Definiti-on der Verbindung des "safing sensors" mit dem ASI[X.] 1. Nach den Erläu-terungen des gerichtlichen Sachverständigen kann es sich dabei um eine von der Energiequelle ([X.]att) gespeiste Stromverbindung für einen mecha-nischen Schalter oder um eine [X.] für einen elektrisch durch den ASI[X.] 1 gesteuerten Leistungsschalter handeln. Dabei spricht nach den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die zeichnerische Darstellung der Verbindung zwischen dem ASI[X.] 1 und dem "safing sensor" eher dafür, dass lediglich eine Verbindung zur Stromver-sorgung eines mechanischen Schalters gemeint ist, weil diese - anders als die [X.] zwischen der (ersten) Steuereinheit (microcontroller) und dem ASI[X.] 2 bzw. ASI[X.] 2' - keine (gegenläufigen) Pfeilspitzen [X.]. Entsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass - wie in den Merkmalen 2, 5 und 5.1 gefordert - ein dritter elektrisch steuerbarer [X.] 19 - tungsschalter von einer zweiten Steuereinheit gesteuert wird, die ihrerseits ein [X.] bzw. ein von diesem abhängiges Signal verar-beitet, das von dem [X.]eschleunigungssensor (electronic accelarator) gelie-fert worden ist. 37 Die Klägerin hat allerdings - erstmals im Verhandlungstermin - vor-getragen, dass die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Entgegenhal-tung zur Erläuterung der Figur 3 mit herangezogen werden könne, weil letztere auf ersterer aufbaue. Selbst wenn ein solcher Zusammenhang zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt wird, ergeben sich daraus dennoch keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der in Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellten Lehre. Zwar wird der Fachmann nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen das in Figur 2 ge-zeigte [X.]lockschaltbild dahin verstehen, dass der [X.] für den Fahrer- bzw. den [X.]eifahrer-Airbag jeweils zwei Transistoren enthält (vgl. rechte Seite des in Figur 2 gezeigten [X.]lockschaltbildes). Daraus ergibt sich [X.] nicht, dass es sich um zwei Leistungsschalter handelt. Denn, wie der - 20 - gerichtliche Sachverständige weiter schlüssig dargelegt hat, ist es glei-chermaßen möglich, dass es sich dabei um zwei Gegentaktschalter [X.]. Dem steht auch nicht entgegen, wie die Klägerin im [X.] gemeint hat, dass nach der [X.]eschreibung der in der von dem Streitpatent in Anspruch genommenen Prioritätsanmeldung (Anlage [X.]) der [X.] (7) ein Zündelement mit zwei Anschlüssen enthalten soll, die über je einem Leistungsschalter mit der [X.]ordspannung bzw. Masse verbunden sind. Denn diese Ausführungen aus der von dem Streitpatent in Anspruch genommenen Prioritätsanmeldung sind für den Offenba-rungsgehalt der in Rede stehenden Entgegenhaltung ohne Relevanz (vgl. insoweit grundlegend zum [X.] bei der Neuheitsprüfung: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.], [X.]GHZ 179, 168 - Olanzapin). Auch hinsichtlich der Ausgestaltung des "safing sensors" in Figur 3 ergeben sich für den Fachmann aus der Figur 2 keine weiteren Hinweise für die Frage, ob es sich dabei um einen (dritten) elektrisch steuerbaren Leistungsschalter handelt. In dem [X.]lockschaltbild nach Figur 2 ist lediglich eine "safing function" erwähnt, die zudem über eine nicht weiter definierte Leitung mit einer Stromversorgung (power supply) verbunden ist, die ih-rerseits auf die Energiequelle ([X.]att) zurückgeht. Wird diese Darstellung auf Figur 3 übertragen, folgt daraus vielmehr ein weiteres Argument dafür, dass der "safing sensor" in Figur 3 ein mechanischer und nicht ein elekt-risch steuerbarer Leistungsschalter ist. Entsprechend gibt Figur 2 dem Fachmann auch keinen Grund zu der Annahme, dass der [X.] (safing sensor) von einer Steuereinheit gesteuert wird, die ihrerseits ein [X.] bzw. ein von diesem abhängiges Signal verarbei-tet, das von dem [X.]eschleunigungssensor (electronic accelerator) geliefert worden ist. 38 - 21 - 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ergab sich für den Fachmann auch nicht in naheliegen-der Weise aus dem Stand der Technik und beruht daher auf einer erfinde-rischen Tätigkeit (Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ). 39 40 a) Zwar konnte der Fachmann, der vor dem allgemeinen Problem stand, eine Anordnung zum Steuern eines Rückhaltemittels dahin weiter-zuentwickeln, dass [X.] des [X.] zuverlässig, aber mit möglichst geringem Aufwand vermieden werden, der Entgegenhaltung [X.] ein System mit erhöhter Auslösesicherheit entnehmen. Die erhöhte Auslösesicherheit liegt zum einen darin, dass das System zwei unabhän-gige Auslösepfade aufweist (vgl. Gutachten, S. 10, Abs. 5), indem es ne-ben einer ersten Steuereinheit ([X.]eschleunigungsverarbeitungsschaltung 30a in Verbindung mit dem Mikrocomputer 71), die einen ersten und einen zweiten Leistungsschalter (82 und 83) steuert, auch über eine zweite Steuereinheit (Mikrocomputer 71) verfügt, die einen dritten Leistungs-schalter (84) steuert. Zum anderen rührt die erhöhte Auslösesicherheit daher, dass die drei Leistungsschalter als elektrische Leistungsschalter ausgebildet sind, was negative Effekte wie Prellen oder langsame Schließzeiten, die bei mechanischen [X.] auftreten können, vermied. Auch diesen Vorteil konnte der Fachmann, der mit dem [X.] Einsatz von Halbleiterbauelementen und modernen Aufbau- und Verbindungstechniken vertraut war (vgl. Gutachten, S. 10, Abs. 5; S. 11, Abs. 4), erkennen. Hingegen ergaben sich für ihn aus der [X.] weder nähe-re Angaben noch Anregungen zur Anordnung der Leistungsschalter auf Trägern. - 22 - b) Aus der [X.] erhielt der Fachmann keine Hinweise dazu, wie er die Leistungsschalter des [X.] nach der [X.] auf Trägern anordnen sollte. 41 (1) [X.] ist eine Zündeinrichtung für Schutzvor-richtungen (Rückhaltesysteme) in Fahrzeugen zu entnehmen, die ein [X.] Zündelement (2), einen elektrisch steuerbaren Leistungs-schalter (3) und eine als Schloss (4) bezeichnete [X.] umfasst. Das Schloss (4) kann über den Eingang (7A) ein von der Steuer-einheit (10) stammendes [X.] ([X.], 9A) empfangen. [X.] Decodierung im Schloss (4) bewirkt die Öffnung des Schalters (3) für ein Zündsignal (9[X.]), welches über die Leitungen (5 und 6) vom [X.] (Steuergerät 10) bewirkt wird (vgl. Anlage [X.], [X.]. 2 Z. 18 ff.). [X.]ei dem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 gezeigten [X.] weist das Steuergerät (10) zwei weitere Leistungsschalter (14 und 15) auf, von denen der eine als elektronischer Schalter (14) und der andere als mechanischer Schalter (15) ausgebildet ist ([X.]. 3 Z. 38 ff.). [X.]ei entsprechender [X.] aller drei Leistungsschalter wird dem Zündelement (2) Energie aus der Energiequelle +Ub zugeführt. 42 - 23 - Nach den weiteren Angaben in der [X.]eschreibung der Entgegenhal-tung können der Schalter (3), das Schloss (4) und gegebenenfalls auch die in Figur 4 dargestellte Diode (18) "monolithisch" ausgeführt sein und insoweit auf einem gemeinsamen [X.] integriert werden. Ein sol-cher [X.] kann in sehr geringer Entfernung vom Zünder (2) - vorzugsweise zusammen mit diesem in einem gemeinsamen Gehäuse - untergebracht werden ([X.]. 5 Z. 3 ff.; vgl. auch Patentanspruch 16 und die gestrichelte Darstellung in Figur 4). Das Zündelement (Schmelzleiter) kann, wie vom Patentgericht erwähnt, als Schleife des den [X.] kontaktierenden [X.]onddrahtes ausgestaltet sein (vgl. [X.]. 5 Z. 9 ff.; [X.]9). 43 Für den Fachmann ergab sich aus der in Figur 4 der [X.] gezeigten Zündeinrichtung keine Anregung dafür, die Leistungsschalter einer Schal-tung nach Figur 1 der [X.] in [X.] auf Trägern anzu-ordnen. Dagegen spricht schon die hohe Unterschiedlichkeit der Konfigu-rationen, die in den beiden Entgegenhaltungen offenbart sind. Der [X.] (3), für den die Integration in sehr geringer Entfernung von dem Zünder (2) in einem gemeinsamen Gehäuse offenbart wird, ist in Figur 4 der [X.] Teil eines [X.]s, auf dem neben dem Schalter (3) das [X.] (4) und gegebenenfalls auch die Diode (18) angeordnet ist ([X.]. 5 Z. 3 ff.). Die in dem [X.] integrierten [X.]auteile sollen wie-derum über (lediglich) zwei elektrische Anschlüsse mit dem Steuergerät (10) und den darin angeordneten zwei weiteren Schaltern (14 und 15) so-wie der Energiequelle (+Ub) verbunden sein (vgl. [X.]. 3 Z. 64 ff.; [X.], der sich über Patentanspruch 14 auf Patentanspruch 13 rück-bezieht; Figur 4). Dadurch wird der [X.] unmittelbar mit einer zündfähigen Substanz in geeigneter Weise zu einem elektronischen Si-cherheitszünder (1A) mit nur zwei [X.]leitungen 5 und 6 integriert 44 - 24 - (vgl. [X.]. 5 Z. 9 ff.). Hingegen stellte sich die Frage eines gemeinsamen Trägers aufgrund der Separierung der beiden elektronisch steuerbaren Schalter (3 und 14) erst gar nicht (Gutachten, S. 9, Abs. 2). Demgegen-über werden bei der Anordnung aus Figur 1 der [X.] von der [X.] (30a) zwei elektrisch steuerbare Leistungsschalter (82, 83) ge-steuert und nicht nur einer wie bei dem Sicherheitschip aus Figur 4 der [X.]. Die beiden Leistungsschalter und das Zündelement (1) sind auch nicht lediglich über zwei elektrische Anschlüsse mit der Steuerung verbunden. Vielmehr erfolgt die Steuerung der beiden [X.] über das [X.] (86) und das [X.] (87), bei denen die Anschlüsse ([X.]) der Auswerteschaltung (30a) und des Mikro-computers (71, Ausgänge [X.] und [X.]) zusammenlaufen. Hinzu kommt die Verbindung mit der Energiequelle (81) bzw. mit dem weiteren elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (84) im Rahmen des [X.]es (80). (2) Das Patentgericht hat allerdings gemeint, der Fachmann werde durch die [X.] dazu veranlasst, das in der [X.] nicht näher beschriebene Zündelement (1) durch die Schleife eines einen [X.] kontaktie-renden [X.] zu ersetzen, weil dadurch eine nochmals kompaktere Ausführungsform einer Anordnung zum Steuern eines Airbags ermöglicht werde. Allein schon aufgrund der technologischen Randbedingungen ha-be es dann auch nahegelegen, die Anordnung so auszubilden, dass der erste und der zweite Leistungsschalter (82 und 83) einen gemeinsamen Träger aufwiesen und damit einen integrierten Schaltkreis bildeten. Diese [X.]aueinheit sei funktionsnotwendig direkt im Gasgenerator eines Airbags anzuordnen. Hingegen stehe einer Anordnung des dritten [X.]s auf diesem Träger entgegen, dass dies eine zusätzliche elektrische Verbindungsleitung erfordere. 45 - 25 - Der Argumentation des Patentgerichts, die auch von der Klägerin im Verhandlungstermin nicht vorgetragen wurde, kann nicht gefolgt wer-den. Zwar ist es zutreffend, dass das Zündelement (1) in der [X.] nicht [X.] spezifiziert wird. Das gab dem Fachmann jedoch nur Anlass, nach [X.] Ausführungsform zu suchen, welche die Funktion eines [X.] im Rahmen der durch die Offenbarung der in [X.] vorgegebenen Anord-nung erfüllen konnte. Die in [X.] beschriebene Ausbildung des [X.] als Schleife eines einen [X.] kontaktierenden [X.] setzt voraus, dass ein Schalter, ein (den Schalter steuerndes) [X.] Schloss und ein Entkoppelungselement monolithisch realisiert sind und die Zündeinrichtung nur zwei elektrische Anschlüsse aufweist (Anlage [X.], [X.]. 5 Z. 3 ff.; Patentanspruch 19 i.V.m. Patentansprüchen 16, 14 und 13). Diese Voraussetzungen sind bei der in Figur 1 der [X.] gezeigten Anordnung nicht gegeben, weil selbige über zwei Schalter (82, 83) verfügt, die von einer Auswerteschaltung (30a) und einem Mikrocomputer (71) ge-steuert werden. Zudem bestehen mehr als zwei elektrische Anschlüsse. [X.]ei solchen Rahmenbedingungen kann das Zündelement nicht als Schlei-fe eines einen [X.] kontaktierenden [X.] ausgebildet werden. Für den Fachmann, der den Gegenstand der [X.] ausführen [X.], bot es sich daher an, ein anderes Zündmittel zu wählen, welches sich ohne weiteres in die vorgegebene Anordnung fügte. 46 c) Der Fachmann wurde auch nicht durch die Darstellung einer Zündeinrichtung im Kraftfahrtechnischen Taschenbuch (21. Aufl. 1991, Anlage [X.]) dazu veranlasst, drei elektrisch steuerbare Leistungsschalter nach Maßgabe der Merkmale 4.2 und 5.2 auf Trägern anzuordnen. Dem aus der Entgegenhaltung stammenden und nachfolgend wiedergegebe-nen [X.]lockschaltbild konnte der Fachmann zwei Gruppen von [X.] - 26 - menten entnehmen, die aus drei bzw. zwei Zündelementen (11) bestehen und dem Airbag (9) bzw. dem Gurtstraffer (10) zugeordnet sind. Jedem einzelnen dieser Zündelemente wird nur dann Energie von der Energiequelle (U[X.]) zugeführt, wenn jeweils drei Leistungsschalter durch-geschaltet sind. Für die (beispielhaft ausgewählte) Gruppe der Airbag-[X.]e ist ein erster elektrisch steuerbarer Leistungsschalter (5 oberer Kasten) vorgesehen. Zudem gibt es für jeden der Airbags (9) einen zwei-ten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (5 unterer Kasten). Die bei-den Gruppen elektrisch steuerbarer Leistungsschalter werden jeweils durch eine separate Steuerung gesteuert. Alle [X.]e werden schließ-lich über einen dritten gemeinsamen mechanischen Schalter geschaltet. Die in dem Schaltbild durch einen Kasten angezeigten Gruppierungen der ersten und zweiten Schalter deuten für den Fachmann darauf hin, dass sich diese auf jeweils eigenen Trägern befinden (Gutachten, S. 7 f.). Damit erhält der Fachmann - entgegen der Ansicht der Klägerin - durch die [X.] keine Anregung dafür, die beiden elektrisch steuerbaren Leistungsschalter - 27 - (82 und 83) bei einer Schaltung nach Figur 1 der [X.] auf einem gemein-samen Träger anzuordnen. 48 d) Nichts anderes gilt, wenn der Fachmann die Entgegenhaltung [X.] und insbesondere die Figur 3 der [X.] (identisch mit Figur 1 der Ent-gegenhaltung [X.]) berücksichtigt, wobei wiederum zugunsten der Kläge-rin unterstellt wird, dass es sich dabei um eine Vorveröffentlichung [X.]. 49 Wie dargelegt, kann der Fachmann der Figur 3 der [X.] auch bei zusätzlicher [X.]erücksichtigung der Figur 2 der Entgegenhaltung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass die [X.]e für die Auslösung des Fahrer- bzw. des [X.]eifahrer-Airbags zwei Leistungsschalter auf dem ASI[X.] 2 aufweisen, die von dem "microcontroller" als Steuerein-heit gesteuert werden. Mit anderen Worten ist dem [X.] der Figur 3 der [X.] nicht zu entnehmen, einen ersten und einen zweiten Leistungsschalter, die von einer ersten Steuereinheit gesteuert werden, wie in Merkmal 4.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen, auf einem gemeinsamen Träger anzuordnen. Entsprechend kann er aus der Figur 3 der [X.] auch keine Anregung dafür erhalten, die in der Ent-gegenhaltung [X.] offenbarte Schaltungsanordnung dahin [X.], dass die beiden elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (Anlage [X.], Figur 1, 82, 83) auf einem gemeinsamen Träger angeordnet werden. Im Übrigen geht es der [X.] in [X.] lediglich allgemein um die Standardisierung von Steuerungssystemen für Rückhaltesysteme durch einen modularen Aufbau der elektronischen [X.]auteile, die jeweils auf einem gemeinsamen Träger realisiert werden (vgl. Gutachten, S. 13 f. zur Entgegenhaltung [X.], die weitgehend mit der [X.] übereinstimmt). [X.] - 28 - gegen wird das der Erfindung des Streitpatents zugrunde liegende Prob-lem, bei einem drei elektrisch steuerbare Leistungsschalter umfassenden Steuerungssystem [X.] des [X.] auszuschließen, die durch einen Trägerdefekt verursacht wurden, an keiner Stelle der Ent-gegenhaltung angesprochen. e) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents wird dem Fachmann schließlich auch nicht durch die [X.] Patentan-meldung 0 283 737 (Anlage [X.]) in Verbindung mit der der [X.] nahege-legt. Insoweit kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen unter d) verwiesen werden. Ebenso kann der Fachmann weder dem Of-fenbarungsgehalt der [X.] noch dem der [X.] die Anweisung entnehmen, einen ersten und einen zweiten Leistungsschalter, die - wie (noch) in der [X.] offenbart (vgl. oben bei [X.]) - von einer ersten Steuereinheit ge-steuert werden, auf einem gemeinsamen Träger anzuordnen. 51 IV. Die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents ist so deut-lich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. 83 EPÜ). 52 1. Die Klägerin meint, die [X.]eschreibung des Streitpatents sei wi-dersprüchlich, weil es darin zum einen im Hinblick auf die [X.] [X.] 16 644 (Anlage [X.]) heiße, dass die darin offenbarte Anordnung den Nachteil habe, dass bei einer groben Fehlfunktion bzw. Zerstörung des Mikrocomputers der erste Leistungsschalter fehlerhaft [X.] werde und aufgrund der im analogen Schaltkreis gering ausge-bildeten Schwelle bereits ein [X.] geringer Amplitude, wie es etwa durch das Überfahren eines Randsteins hervorgerufen werde, ausreiche, um das Zündelement auszulösen ([X.]. 2 Z. 39 ff.), während zum anderen die ausdrückliche Anweisung gegeben werde, dass für die 53 - 29 - zweite Steuereinheit eine analoge Schaltungsanordnung geeignet sei ([X.]. 4 Z. 29 ff.). Das Petitum der Klägerin greift nicht durch. Eine für die [X.] ausreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der mit den Merkmalen des Patentanspruchs umschriebene technische Erfolg vom Fachmann erreicht werden kann ([X.]GH, Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 916 Rn. 17 - Klammernahtgerät). Die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre legt nicht fest, ob die zweite Steuereinheit, die [X.] den dritten Leistungsschalter steuert, im analogen oder logischen Modus arbeitet, so dass insoweit auch keine die Ausführbarkeit hindernde Widersprüchlichkeit besteht, zumal sich die von der Klägerin angeführte kritische [X.]emerkung in der [X.]eschreibung lediglich auf die spezielle Ausgestaltung der [X.] bezieht. 54 55 2. Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass dem Zündelement er-findungsgemäß nach Merkmal 7 nur bei entsprechender [X.] aller drei steuerbaren Leistungsschalter Energie aus der Energiequelle zugeführt werde. Eine solche Vorgabe schließe eine Diagnose der Zünd-elemente, bei der Energie zugeführt werde, um insbesondere den [X.] (also die am Zündelement abfallende [X.]annung) zu messen, aus, obwohl diese zwingend erforderlich sei, um das "kalte System" sicher und rechtzeitig auszulösen, wie in der [X.]eschreibung gefordert werde ([X.]. 3 Z. 12 ff.). Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. [X.] betrifft eine Anordnung zum Steuern eines Rückhaltemittels. Das Zündelement soll nur dann ausgelöst werden, wenn diesem bei entspre-chender [X.] aller drei steuerbaren Leistungsschalter Energie zugeführt wird. Dies schließt nicht aus, den Stromfluss zu Testzwecken 56 - 30 - auf einen Wert zu begrenzen, der nicht zu einem Zünden des [X.] führen kann. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 91 ZPO. 57 Meier-[X.]eck [X.] Richter am [X.]undesgerichts-

hof [X.] kann wegen Ur-

laubs nicht unterschreiben.

Meier-[X.]eck

Grabinski [X.] Vorinstanz: [X.]undespatentgericht, Entscheidung vom 21.11.2007 - 4 Ni 34/06 ([X.]) -

Meta

X ZR 30/08

22.02.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. X ZR 30/08 (REWIS RS 2011, 9267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9267

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