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PDF anzeigen[X.] ZB 586/02vom10. April 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 10. April 2003beschlossen:[X.] gegen den [X.]uß der [X.] vom 11. November 2002 wird auf Ko-sten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.[X.]: 300 Euro.Gründe:[X.] - Insolvenzgericht - [X.]hat durch [X.]uß vom23. Januar 2002 die Anträge der [X.] auf Eröffnung eines [X.] über das Vermögen der Schuldnerin, die eine Fachklinik [X.] betrieben hat, gemäß § 26 Abs. 1 [X.] mangels Masse abgewiesen.Das [X.] hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde [X.] durch [X.]uß vom 11. November 2002 zurückgewiesen. [X.] wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.- 3 -II.Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.]).Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. [X.] wendet sich zunächst gegen die [X.], die Schuldnerin habe nicht glaubhaft gemacht, gegendie Forderung der Gläubigerin zu 1, einer Allgemeinen Ortskrankenkasse,wirksam mit Gegenforderungen in übersteigender Höhe aufgerechnet zu ha-ben. Die Gegenforderungen leitet die Schuldnerin aus § 13 Abs. 3 SGB V her,weil sie als nicht zugelassenes Krankenhaus notfallmäßig Leistungen erbrachtund deshalb Anspruch auf Kostenerstattung habe. [X.]macht geltend, die Schuldnerin habe - entgegen der Auffassung des [X.] - zur Erbringung solcher Leistungen substantiiert vorgetra-gen. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein bestimmtes Vorbringen hin-reichend substantiiert ist, sind jedoch typischerweise auf den Einzelfall bezo-gen und regelmäßig nicht geeignet, als Grundlage zu rechtsgrundsätzlichenAusführungen zu dienen. Der vorliegende Fall weist insoweit keine Besonder-heiten auf.2. Die in diesem Zusammenhang von dem Beschwerdegericht gemachteBemerkung, im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen sei [X.] "auch nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet", [X.] geben. Die Amtsermittlungspflicht (§ 5 [X.]) greift [X.] 4 -wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt ([X.], [X.]. v. 12. [X.] - [X.] 426/02, [X.], 358, 359, z.[X.]. in [X.]Z). Ob die vom Schuld-ner geltend gemachte Aufrechnung gegen die dem Insolvenzantrag zugrunde-liegende Forderung des Antragstellers die Zulässigkeit des Antrags berührt,erscheint zweifelhaft. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dies sei erstdann der Fall, wenn der Schuldner seine Gegenforderung glaubhaft [X.] (vgl. [X.], in: MünchKomm-[X.], § 14 Rn. 20). Diese Frage kannjedoch dahinstehen. Denn eine auf die zur Aufrechnung gestellte [X.] bezogene Amtsermittlungspflicht setzt zumindest einen [X.] voraus (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Dezember 2002 - [X.] 426/02, [X.] dem es im vorliegenden Fall nach Meinung des [X.] fehlt.Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1GG (Grundsatz des rechtlichen Gehörs) liegt nicht vor, weil das Beschwerde-gericht den Vortrag der Schuldnerin über die in ihrem Hause durchgeführte"notfallmäßige" Behandlung zur Kenntnis genommen, aber für rechtlich [X.] gehalten hat. Daß diese Bewertung einer rechtsgrundsätzlichenÜberprüfung unterzogen werden müsse, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Feststellung der Zahlungsunfähig-keit angreift, geht es ihr darum, ob das Sachverständigengutachten hierfür eine- 5 -ausreichende Grundlage bot. Das ist wiederum eine tatsächliche Frage [X.].[X.]Ganter[X.][X.]Bergmann
Meta
10.04.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. IX ZB 586/02 (REWIS RS 2003, 3447)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3447
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