Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. IX ZR 214/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2401

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 214/07 vom 21.Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 21. Juli 2009 beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4,3 Mio. • festgesetzt. Gründe: Eine Erhöhung des in Anlehnung an die unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts auf bis zu 4,3 Mio. • festzusetzenden Streitwerts kann entgegen dem [X.] nicht darauf gestützt werden, dass die vor-liegende Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien Bedeutung erlangen kann. 1 [X.] käme allenfalls in Betracht, falls das Senatsurteil Auswirkungen auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche aus demsel-ben Rechtsgrund hätte ([X.], [X.]. v. 17. Mai 1990 - [X.] ZB 9/90, [X.]R ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; [X.]. v. 13. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1728). In vorliegender Sache wurde lediglich die auf die Behauptung einer steuerlichen Fehlberatung gestützte Klage abgewiesen. Es ist 2 - 3 - nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Entscheidung rechtskraftfähige Feststel-lungen zu dem aus der Klageerhebung hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Beklagten ergeben könnten. [X.] [X.]

Gehrlein [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 O 289/04 - [X.], Entscheidung vom 30.10.2007 - [X.]/06 -

Meta

IX ZR 214/07

21.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. IX ZR 214/07 (REWIS RS 2009, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2401

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