Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.01.2014, Az. 25 W (pat) 564/12

25. Senat | REWIS RS 2014, 8223

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Gustav Mahler - Röschen“ – Namen berühmter Persönlichkeiten dürfen nicht monopolisiert werden, sondern müssen allen Wettbewerbern ungehindert in gleicher Weise zur Verfügung stehen – keine Unterscheidungskraft - kein betrieblicher Herkunftshinweis – produktbezogener Hinweis in Bezug auf Art, Form oder sonstige Gestaltung der beanspruchten Waren


Leitsatz

Gustav Mahler - Röschen

1. Da absolute Schutzhindernisse einschließlich des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen sind, dürfen Namen berühmter Persönlichkeiten der Zeitgeschichte nicht monopolisiert werden, wenn auf Seiten der Wettbewerber ein berechtigtes gewerbliches Interesse an der Verwendung dieses Namens in einem entsprechenden Waren- und/oder Dienstleistungszusammenhang erkennbar ist.

2. Solchen Namen (hier des Komponisten „Gustav Mahler“) fehlt im Zusammen-hang mit Waren, die bei entsprechenden personenbezogenen Veranstaltungen (wie z.B. Festspielen, Festwochen, Jubiläumsveranstaltungen usw.) als Merchandisingprodukte in Betracht kommen (hier u.a.: Seifen, Schreibwaren, Schokoladewaren), jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Abgrenzung zu BPatG, GRUR 2008, 518 – Karl May). Dies gilt erst recht für Wortkombinationen, bei denen der berühmte Name mit einem rein produktbezogenen Hinweis in Bezug auf die Art, Form oder sonstige Gestaltung der beanspruchten Waren (hier: Röschen) verbunden ist.

Tenor

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und der Richterin Grote-Bittner

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Meta

25 W (pat) 564/12

31.01.2014

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.01.2014, Az. 25 W (pat) 564/12 (REWIS RS 2014, 8223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8223

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