Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 27 W (pat) 6/13

27. Senat | REWIS RS 2013, 1141

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Ferdinand-Tönnies" – zur Zulässigkeit der Beschwerde bei nicht unterschriebenem Beschwerdeschriftsatz – zur markenmäßigen Unterscheidungseignung von Personennamen - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 001 227.2

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] durch [X.] [X.], [X.] und den Richter [X.] am 14. November 2013

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 11. Juni 2012 und vom 23. November 2012 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 41 des [X.] hat die Anmeldung der Wortmarke

2

Ferdinand-Tönnies

3

für die Waren und Dienstleistungen

4

„[X.]; Durchführung von kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen“

5

mit Beschlüssen vom 11. Juni 2012 und vom 23. November 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Erinnerungsbeschluss ausgeführt, bei [X.] handele es sich um den Namen des Soziologen, Nationalökonomen und Philosophen [X.] (1855 - 1936), der als einer der Begründer der [X.] Soziologie gelte. Mit seinem 1887 erschienenen Grundlagenwerk „[X.]“ habe er eine wichtige Schrift veröffentlicht. Der Name sei auch noch über 70 Jahre nach dem Tod des Soziologen unverändert als Autorenbezeichnung bzw. als Titel für die von [X.] verfassten Schriften gebräuchlich.

6

Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren/Dienstleistungen [X.] und Durchführung von kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen sei der Name nur ein Hinweis auf den Inhalt dieser [X.] - wie Biografie, soziologische Zusammenhänge/Methoden von [X.] - sowie der Veranstaltungen, die seinem Werk gewidmet seien.

7

Die Markenstelle hat sich an einer Entscheidung des 29. [X.]s vom 22. Februar 2007 in dem Verfahren 29 W (pat) 35/06 - [X.] orientiert, wonach ein Name über die Verbindung mit der Person hinaus in verschiedener Hinsicht einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen könne, z.B. als Hinweis auf das künstlerische Werk oder auf den Inhalt von Büchern und Ausstellungen. Diese Entscheidung stehe einer Entscheidung des 27. [X.]s aus dem [X.] in dem Verfahren 27 W (pat) 83/11 - [X.] diametral entgegen.

8

Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und der Zugrundelegung der entsprechenden Waren/Dienstleistungen werde eher dem 29. [X.] gefolgt ([X.]) als dem 27. [X.] ([X.]). Selbst in dem Beschluss „[X.]“ finde sich die Aussage, dass dieser Name allenfalls beschreibend sein könne als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien. Insofern sei diese Entscheidung widersprüchlich in sich, weil [X.] u.a. für [X.], Datenträger, [X.] für schutzfähig erachtet worden sei. Die Entscheidung setze sich mit der Art der Anbringung der Marke auseinander.

9

Die Markenstelle sei hier der Ansicht, bei Namen von [X.] könne dieser Name eventuell eine unterscheidungskräftige Wirkung auf Buchrücken und -umschlägen entfalten. Dieses sei jedoch vorliegend beim Soziologen [X.] nicht gegeben. Die Markenstelle halte nicht nur solche Aussagen für vom Schutz ausgeschlossen, die eine konkrete Vorstellung vom Inhalt vermittelten. Wenn auf einem Buch [X.] stehe, gingen die Verkehrskreise davon aus, dass der Inhalt dieses Buches sich mit dem Leben und Werk bzw. den Theorien dieses Mannes befasse.

Der Erinnerungsbeschluss ist dem Anmelder am 28. November 2012 zugestellt worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 30. November 2012 beim [X.] eingegangene Beschwerde des Anmelders mit nicht unterschriebenem Schriftsatz vom 29. November 2012, mit der er sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 11. Juni 2012 und vom 23. November 2012 aufzuheben und die Marke einzutragen.

Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des [X.]s vom 27. März 2012 in dem Verfahren 27 W (pat) 83/11, in der der [X.] eine Schutzfähigkeit der Marke [X.] für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 bejaht hatte. Die Nichtbeachtung der Rechtsprechung des [X.]s zu der Marke „[X.]“ stelle sich als Verfahrensmangel dar, der eine Rückzahlung der eingezahlten Gebühren rechtfertige. Der Verbraucher müsste sich darauf verlassen können, dass die Markenstelle der Entscheidungspraxis des zuständigen [X.]s folge oder sie zumindest doch zur Kenntnis nehme. Die Prüferinnen würden sich eine richterliche Unabhängigkeit anmaßen, die ihnen nicht zustehe, wenn sie meinten, sie könnten sich auf eine überholte Rechtsprechung des 29. [X.]s stützen und die jüngere Rechtsprechung des erkennenden [X.]s unbeachtet (so die Erstprüferin) lassen oder (so die Erinnerungsprüferin nach dem Hinweis des Anmelders) dieser nicht folgen zu müssen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 [X.] entgegen.

1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der [X.] vom 29. November 2012 vom Bevollmächtigten des Anmelders nicht eigenhändig unterschrieben worden ist.

Die fehlende Unterschrift unter der Urschrift ist nämlich unschädlich, wenn ein anderes gleichzeitig mit Wissen des Rechtsanwalts eingereichtes Schriftstück unterschrieben ist. Es genügt auch, wenn rechtzeitig ein anderer Schriftsatz eingeht, der auf den nicht unterschriebenen Bezug nimmt ([X.], ZPO, 32. Aufl., § 129 Rn. 9 unter Hinweis auf [X.], 2086; [X.] FamRZ 2006, 1269; [X.] LM §§ 338, 339 Nr. 1).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist hier von einer Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen, weil die dem [X.] beigefügte und im [X.] erwähnte Einzugsermächtigung vom Bevollmächtigten des Anmelders eigenhändig unterschrieben worden ist.

2. Nach § 3 [X.] ist die Eintragung von Personennamen, ebenso wie sonstiger Persönlichkeitsmerkmale ([X.], 615 (619) 2. a. aa) grundsätzlich zulässig. Das gilt auch für Namen berühmter bekannter Personen. Der Frage, ob „[X.]“ eine nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.] schutzunfähige Formangabe sein kann, muss nicht nachgegangen werden, da die Verwendungsart bei der Anmeldung nicht feststeht [X.], Die [X.], 2005, Rn. 91).

3. Eine Registrierung von „[X.]“ als Marke stehen auch keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 [X.] entgegen.

a) Dem angemeldeten Zeichen fehlt nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer.

Marken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern bestehen, die nicht als Unterscheidungsmittel wirken.

Der in Rechtsprechung und Literatur zu findenden Ansicht, Namen (und Bildern) berühmter Persönlichkeiten fehle als üblichem Zeichen grundsätzlich jegliche Unterscheidungskraft ([X.], 615 (620)) oder sogar die abstrakte Unterscheidungskraft im Sinn des § 3 Abs. 1 [X.] ([X.][X.] GRUR 1999, 1067 (1069)), ist entgegenzuhalten, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig sind ([X.] GRUR 2008, 801, Rn. 12 ff. - [X.]; [X.], 522 (523) - [X.]; [X.] 2005, 552 (554)) und nominative Marken ursprünglich der Regelfall waren (v. Bassewitz, Prominenz® und Celebrity

Namen dienen seit langem zur Unterscheidung von Personen und ihrer geschäftlichen Betätigungen. An der markenrechtlichen Schutzfähigkeit ändert es weder etwas, wenn ein Name besonders viele Träger hat, noch wenn er eine berühmte Person bezeichnet, so dass das Publikum einen Bezug zu anderen Namensträgern gar nicht erwägen wird. Die markenrechtliche Unterscheidungskraft ist nämlich nicht identisch mit der [X.], wie sie der Namensschutz voraussetzt (Heyers, Schutz- und Verkehrsfähigkeit von Namensmarken, 2006, S. 21 f., 142 f.). Namen wirken, wenn sie als Marke verwendet werden, im Hinblick auf die jeweils so gekennzeichneten Produkte herkunftshinweisend. Deshalb dürfen an die [X.] von Personennamen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei sonstigen Zeichen ([X.] GRUR 2004, 946 Rn. 29 f. - Nichols).

Obwohl die Namen historischer Persönlichkeiten häufig zur Benennung von öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Schulen, verwendet werden, liegt der Bezug zu einem bestimmten Warenhersteller oder -händler nicht generell fern (a. A. [X.], 615 (621); [X.], [X.] als Marke, 2005, [X.]). Ein Fernliegen müsste im Einzelfall für den als Marke angemeldeten Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen feststellbar sein ([X.] Beschluss vom 4. April 2007 - [X.]. 28 W (pat) 103/05 - [X.]; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.]. 24 W (pat) 65/10 - Palme). Bei „[X.]“ sind dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Verbraucher sind zwar daran gewöhnt, dass ein Personenname nicht in jedem Fall die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem gleichnamigen Unternehmen bezeichnet. Aus zahlreichen Werbekampagnen kennt die Öffentlichkeit die Übung von Unternehmen, Phantasienamen oder solche aus der Geschichte oder Namen Prominenter, als Werbeträger einzusetzen, um ein gewisses Flair zu erzeugen bzw. wegen ihrer [X.] einzusetzen (vgl. [X.]E 29, 89 (91) - [X.]). Eine solche Werbefunktion schließt jedoch eine markenmäßige Unterscheidungseignung nicht aus ([X.] Beschluss vom 12. März 2002 - [X.]. 33 W (pat) 212/00, BeckRS 2009, 16892 - [X.] Beckenbauer).

Beschreibend kann „[X.]“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Im Rahmen der Unterscheidungskraft ist aber die Rechtsprechung des [X.] zu beachten ([X.], 1100 - Tooor!; [X.], 25 - [X.]; noch weitergehend [X.] Beschluss vom 5. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 - BeckRS 2011, 21622 - [X.]; [X.], a.a.[X.], S. 108 f.). Danach kann dem angemeldeten Zeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, weil es nicht ausgeschlossen ist, es auch an Waren, wie Büchern und anderen [X.]n, in einer Form anzubringen, bei der das Publikum in ihm einen Herkunftshinweis sehen wird.

Die Verbraucher sind gerade bei [X.] aller Art daran gewöhnt, dass Namen - oft sogar mit Vornamen - auf den Umschlägen und auch z.B. auf Buchrücken gerade so angebracht werden, dass sie als Hinweis auf den Verlag und damit als Herkunftshinweis dienen, etwa [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] u.v m.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist diese Beurteilung auch nicht widersprüchlich, da der [X.] sich hierbei an der vorstehend zitierten jüngeren Rechtsprechung des [X.] und auch des [X.] (Beschluss vom 26. April 2012 BeckRS 2012, 81316 – Winkel) orientiert hat, wonach es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf die Verwendungsform ankommt.

b) Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen.

Diese Vorschrift schließt u. a. solche Marken von der Eintragung aus, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die auf Art. 3 Abs. 1 lit. c. [X.] beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass jedermann beschreibende Zeichen frei verwenden kann ([X.] GRUR 1999, 723 Rn. 25 - Chiemsee).

Das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfasst nicht nur gattungsbeschreibende Angaben wie „Buch“, sondern auch qualifizierende Eigenschaften wie das Thema. Obwohl nahezu jedes aussagekräftige Wort etwas bezeichnet, das Inhalt einer publizistischen Darstellung sein kann, muss aber Markenschutz auch für Medien, Bild- und Tonträger, [X.] etc. möglich sein ([X.], FS 50 Jahre [X.], 2011, [X.] ff.). Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] schon dann greift, wenn jedenfalls eine von mehreren möglichen Bedeutungen beschreibend ist, wie es für originär beschreibende Angaben allgemein anerkannt ist ([X.] GRUR 2004, 146, Rn. 32 - [X.]; [X.], 952 Rn. 15 - DeutschlandCard).

Insoweit folgt der [X.] der Auffassung ([X.], a.a.[X.], S. 712), dass bei den wenig fassbaren Waren aus dem Medienbereich offene Bezeichnungen, die ohne Kontext für alles stehen können, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise beschreiben.

Der [X.] folgt bei Namen realer Personen nicht der Unterscheidung zwischen den Namen historischer Persönlichkeiten und denen unbekannter Personen. Diese Abgrenzung wäre ohnehin nur in seltenen Fällen möglich; hinsichtlich des Nachnamens „[X.]“ hat der 26. [X.] angenommen, dass die Verbraucher ohne identifizierende Zusätze nicht an den früheren [X.] dächten (Beschluss vom 23. September 2009 - [X.]. 26 W (pat) 19/09, BeckRS 2009, 87906). Selbst wenn man aber dieser Auffassung folgen wollte, käme allenfalls bei Personen der Geschichte, nicht bloß der Zeitgeschichte, ein Schutzhindernis in Betracht. Dass es sich bei dem Soziologen [X.] um eine Person der Geschichte handelt, vermag der [X.] nicht zu erkennen, so dass auch nach der differenzierenden Beurteilung hier kein Schutzhindernis bestünde.

Robert Tönnies kann zwar durchaus Thema von Biografien oder anderen Berichten sein, zumal letztlich jeder Mensch in den Mittelpunkt solcher medialer Darstellungen geraten kann, weil der Verfasser an ihm das alltägliche Leben einer bestimmten Zeit beispielhaft zeigen kann. Allein der Name ist jedoch noch keine hinreichend eigenschaftsbeschreibende Angabe, da es an einer eindeutigen Inhaltsangabe, ja sogar der Art (Roman, Sachbuch etc.), fehlt. Das angesprochene Publikum kann allein aus Namen oder Sachbezeichnungen nicht auf einen bestimmten Inhalt schließen. Es kann sich bei damit bezeichneten Waren sowohl um Biografien oder andere Sachbücher als auch um Bildbände oder [X.] handeln. Als inhaltsbeschreibende Angaben sind aber nur solche Aussagen von der Eintragung ausgeschlossen, die dem Konsumenten eine konkrete Vorstellung vom Inhalt vermitteln. Ohne Kontext ist dies bei Namen kaum möglich; für belletristische Werke scheidet die Annahme einer beschreibenden Zeichnung insoweit praktisch immer aus (vgl. [X.] GRUR 2006, 593 - [X.], wo das [X.] insoweit beschränkt wurde).

Beschränkungen des [X.]ses, wie „ausgenommen Sachtitel/Biografien“, lehnt der [X.] generell ab, weil sie zu unklar sind und zu weitgehend. Namensmarken beschreiben keine Biografien zu Personen anderer Namen. Autoren, Verlage, Herausgeber, Druckereien und andere Kunstschaffende müssen ihre Namen - auch in Alleinstellung (anders [X.], a.a.[X.], S. 105 f.) - als Marke schützen und damit auch von ihnen verfasste Sachbücher sowie Biografien über andere kennzeichnen können, selbst wenn sie als Person oder Firma eine Bedeutung erreicht haben, die Sachbücher und Biografien über sie selbst erwarten lassen. Das darf nämlich nicht dazu führen, dass sie oder ihre Rechtsnachfolger den eigenen (Firmen)Namen oder das eigene Bild nicht auch markenmäßig benutzen können.

Soweit die hier vertretene Auffassung dazu führen kann, dass [X.] Anmeldungen vornehmen werden, ist dies im Eintragungsverfahren allenfalls im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] zu berücksichtigen, soweit dazu hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Im Übrigen ist insoweit - wie immer bei der Verletzung von Rechten Dritter - das Widerspruchs- oder Löschungsverfahren durchzuführen (§ 13 [X.]).

4. Zu einer Erstattung der Erinnerungs- und Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass. Die Markenstelle hat die Robert-[X.]-Entscheidung des [X.]s nicht angewendet und ihre Argumentation einer erneuten Überprüfung unterstellt. Die abweichende rechtliche Beurteilung durch die Markenstelle stellt keinen Bearbeitungsfehler dar, der eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigt.

Meta

27 W (pat) 6/13

14.11.2013

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 27 W (pat) 6/13 (REWIS RS 2013, 1141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1141

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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