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PDF anzeigen[X.]/01vom6. März 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Mrz 2002 gemß § 154Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Januar 2001 wird das Verfahrengemß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der [X.] B II 2 wegen des Versuchs des unerlaubten Umgangs mitgefrlichen Abfllen - Verbringung ins Ausland - gemß § 326Abs. 1, 2, 4 StGB verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe:Soweit der Angeklagte wegen des Versuchs des unerlaubten Umgangsmit gefrlichen Abfllen - Verbringung ins Ausland - verurteilt worden ist, stelltder Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemß § 154Abs. 2 StPO ein. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen ist es zweifelhaft,ob der Angeklagte den Bereich der Vorbereitungshandlungen bereits verlassenund zur Tatbegehung im Sinne von § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat. Im- 3 -Hinblick auf die im Vergleich zrigen Taten geringe Bedeutung diesesVorgangs ist eine teilweise Aufhebung des Urteils und eine Zurckverweisungder Sache jedoch nicht angebracht.Die [X.] hat keinen [X.] auf dirigen 83 [X.] auf die Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe [X.] ein Jahr zwei [X.]. Die Kammer hat auf weitere 80 [X.] in einerGesamthöhe von 45 Jahren sowie auf drei Geldstrafen in Höhe von insgesamt360 [X.] erkannt. Der [X.] aus, daû es beim Wegfall [X.] von sieben Monaten Freiheitsstrafe im [X.] zu einer geringe-ren Gesamtfreiheitsstrafe als den verten ff Jahren gekommen wre.Im rigen hat die Überprfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Scfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
Meta
06.03.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. 1 StR 427/01 (REWIS RS 2002, 4234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4234
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