Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2053

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 11. September 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja
bundesligakarten.de [X.] § 280 Abs. 1 Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu. UWG § 4 Nr. 10 a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäuferei-genschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des [X.] auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist. c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden [X.]s auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des [X.] legitime Inte-ressen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen [X.] verfolgt werden. [X.], [X.]. v. 11. September 2008 - [X.]/06 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. September 2008 durch [X.] und [X.] Schaffert, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 5. April 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil des [X.], Zivilkammer 15, vom 12. Mai 2005 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die [X.] werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im [X.] und dort insbesondere unter der [X.]seite [X.], Eintrittskarten des [X.] für dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern die [X.] die Eintrittskarten vom Kläger oder von durch den Kläger [X.] unter Verschleierung der Wiederverkaufs-absicht erworben haben. 2. Den [X.] wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ge-gen die Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 •, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederho-lungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren angedroht. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - [X.] Kläger ist der H.

(H. ), der mit seiner Fußballmann- schaft in der [X.] spielt. Die Eintrittskarten für seine Heimspiele vertrei-ben er und von ihm autorisierte Dritte über offizielle Verkaufsstellen, im [X.] nach telefonischer Bestellung und über das [X.]. Die [X.] erfolgen auf der Grundlage der [X.] des [X.], die der Kläger in seinen Verkaufsstellen ausgehängt hat und In-teressenten im [X.] zugänglich macht. Nummer 2 dieser [X.] lautet: 2 Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den [X.]. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterver-kauf der erworbenen Tickets ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 •. Weiterhin behält es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen. Die [X.] bieten über die [X.]-Seite www.bundesligakarten.de gewerblich Karten für nationale und internationale [X.] zu Preisen an, die im Regelfall erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen. Sie erwerben die Eintrittskarten entweder direkt vom Veranstalter, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatperso-nen. Um den Erwerb von Privatpersonen zu ermöglichen, schalten sie entspre-chende Suchanzeigen in Fachzeitschriften wie "[X.]" und "Sport Bild", wer-ben im [X.] für einen Ankauf oder ersteigern die Karten im [X.]auktions-haus eBay. In der Vergangenheit haben die [X.] auch Karten für vom Kläger veranstaltete [X.] angeboten. 3 - 4 - Der Kläger sieht darin ein vertrags- und wettbewerbswidriges Verhalten. Er hat gegen die [X.] vor dem [X.] eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Berufung gegen das die Verfügung bestätigende [X.]eil des Landge-richts hat das Berufungsgericht zurückgewiesen ([X.] NJW 2005, 3003). 4 Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger entsprechend dem Tenor der einstweiligen Verfügung beantragt, 5 den [X.] unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu ver-bieten, im Geschäftsverkehr, insbesondere im [X.] und dort insbesondere unter der [X.]seite www.bundesligakarten.de, Eintrittskarten des [X.]

für dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder jeglichen Handel mit Eintrittskarten des [X.] für dessen Heimspiele zu betreiben. Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß zur Unterlassung verur-teilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben ([X.] OLG-Rep 2007, 66). 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt, verfolgen die [X.] ihren Antrag auf Klageab-weisung weiter. 7 Entscheidungsgründe: 8 A. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein [X.]eil im [X.] sowohl einen vertraglichen als auch einen wettbewerbsrechtli-chen Unterlassungsanspruch des [X.] bejaht. Zur Begründung hat es [X.]: - 5 - Soweit die [X.] Eintrittskarten direkt vom Kläger erworben hätten, folge der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus § 280 Abs. 1 [X.]. Die [X.] hätten mit der gewerblichen Weiterveräußerung der Karten gegen die [X.] des [X.] und damit gegen eine vertragliche Vereinbarung verstoßen. Über den Gesetzeswortlaut hinaus könne auch für künftige Vertragsverstöße ein vertraglicher Unterlassungsan-spruch geltend gemacht werden. Daneben bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG. Der Verstoß gegen die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen des [X.] erschöpfe sich nicht in einer reinen Vertrags-verletzung. Der Kläger habe ein über die konkrete Vertragsbeziehung hinaus-gehendes schutzwürdiges Interesse daran, einen "Schwarzhandel" mit seinen Eintrittskarten zu unterbinden. Das Geschäftsmodell der [X.] spekuliere durch den frühzeitigen Ankauf der Karten auf eine Verknappung des Angebots, um den Preis zum Nachteil der Verbraucher in die Höhe zu treiben. Dies könne sich für den Kläger rufschädigend auswirken. Es bestehe zudem Nachah-mungsgefahr. 9 Der Erwerb von [X.], die an die [X.] des [X.] gebunden seien, sei unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens ei-nes fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Die [X.] umgingen durch den Ankauf der Karten bei [X.] gezielt in unlauterer Weise das in den [X.] Geschäftsbedingungen des [X.] enthaltene gewerbliche [X.] 10 Der Erwerb von [X.], die nicht an die [X.] des [X.] gebunden seien, sei aus diesem Grund ebenfalls als Umge-hungsgeschäft wettbewerbswidrig. Der Kläger habe auch aus ordnungs- und sicherheitspolitischen Erwägungen wie der Trennung rivalisierender Fangrup-11 - 6 - pen ein anerkennenswertes Interesse daran, den Verkauf seiner Eintrittskarten in gewissem Umfang übersehen und steuern zu können. 12 B. Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg, soweit ihnen der Handel mit Eintrittskarten verboten worden ist, die sie vom Kläger oder seinen autori-sierten Verkaufsstellen direkt erwerben (unten zu [X.]). Insoweit ist der Anspruch des [X.] unter dem Aspekt des [X.] begründet. Hingegen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils, soweit den [X.] auch der Handel mit solchen Eintrittskarten untersagt worden ist, die sie von [X.] kaufen (unten zu [X.]I). Im Hinblick auf diese Eintrittskarten steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus Vertrag noch aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG bzw. § 1 UWG a.F. zu. [X.] Im Falle des Direkterwerbs der Karten besteht zwar kein auf erst künftig abzuschließende Verträge bezogener vertraglicher Unterlassungsanspruch. Die [X.] erwerben die Eintrittskarten aber im Wege eines unlauteren [X.], den zu unterlassen sie wettbewerbsrechtlich verpflichtet sind. 13 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] Eintrittskarten vom Kläger und seinen offiziellen Verkaufsstellen nur auf der Grundlage der [X.] des [X.] erwer-ben können. 14 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die [X.] mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 unter Übersendung des vollstän-digen Textes seiner [X.] abgemahnt und dabei ausdrücklich auf deren Nummer 2 hingewiesen. Danach sagt der Erwerber ver-bindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen; jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf ohne vorherige [X.] - 7 - stimmung des [X.] ist - vertragsstrafebewehrt - verboten. Damit ist für die [X.] erkennbar und unmissverständlich der deutliche Wille des [X.] zum Ausdruck gekommen, allen künftigen Kartenverkäufen an die [X.] diese Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen. Im Rahmen der vom [X.] angenommenen laufenden Geschäftsbeziehung der Parteien, die von der Revision nicht in Frage gestellt wird, reichte das gegenüber den [X.] aus, um die [X.] des [X.] zur Grundlage aller künftigen Kartenbestellungen der [X.] bei ihm und seinen offiziellen Verkaufsstellen zu machen (vgl. [X.] 117, 190, 197). Hätten die [X.] dies verhindern wollen, so hätten sie - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - bei jeder Einzelbestellung von Karten der Geltung der [X.] Geschäftsbedingungen ausdrücklich widersprechen müssen. Die [X.] betreiben mit dem gewerblichen Bezug und Wiederverkauf von [X.] ein Unternehmen [X.] des § 14 Abs. 1 [X.]. Nach § 310 [X.] finden die Anforderungen des § 305 Abs. 2 und 3 [X.] für die Einbeziehung [X.] Geschäftsbedingungen zugunsten von Unternehmen keine Anwendung. Die Revision tritt der Geltung der [X.] des [X.] im Falle des [X.] bei diesem oder seinen offiziellen Verkaufsstellen auch nicht entgegen. 2. Anders als das Berufungsgericht annimmt, lässt sich der vom Kläger begehrte Unterlassungsanspruch allerdings nicht mit Vertragsverletzungen der [X.] begründen. Die [X.] haben zwar nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch im [X.] an die Übersendung der [X.] mit der [X.] vom 22. Oktober 2003 weiter Karten beim Kläger und dessen [X.] erworben und gewerblich weiterverkauft. Sie haben damit gegen [X.] Nummer 2 der [X.] verstoßen, die für diese Kartenkäufe jedenfalls ab Erhalt der Abmahnung galt. 16 - 8 - 17 Aus dieser Vertragsverletzung folgt jedoch kein Unterlassungsanspruch des [X.] hinsichtlich künftiger Kartenkäufe. § 280 Abs. 1 [X.] kann zwar neben dem Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich auch einen [X.]sanspruch begründen. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, solange die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist (vgl. [X.], [X.]. v. 12.1.1995 - [X.], NJW 1995, 1284, 1285; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 280 [X.] 33; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 280 [X.] 25; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.] 53). Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch kann dem Kläger danach im vorliegenden Fall aber jeweils nur hinsichtlich des Weiterverkaufs konkreter Eintrittskarten zustehen, welche die [X.] bereits gekauft, aber noch nicht weiterverkauft haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erwerben die [X.] die Karten stets auf der Grundlage gesonderter Verträge. Der Kläger begehrt aber allgemein Unterlassung im Hinblick auf die Verletzung künftiger noch nicht ge-schlossener Verträge. Dafür gibt es im Vertragsrecht keine Grundlage. § 280 Abs. 1 [X.] setzt das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus. 3. Dem Kläger steht jedoch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsan-spruch unter dem Gesichtspunkt des [X.] zu. 18 a) Auf das in die Zukunft gerichtete Begehren des [X.] sind die [X.] des [X.] vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr ge-stützt ist, besteht er aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur [X.] seiner Begehung im Jahr 2003 wettbewerbswidrig war. Nichts anderes gilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf einem Verhalten noch unter der Geltung früheren Rechts beruht ([X.] 175, 238 [X.]. 14 - [X.], 19 - 9 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Maßgebend ist insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden [X.]. 20 b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F. zu, soweit die [X.] - selbst oder über von ihnen beauftragte Dritte - Eintrittskarten direkt beim Kläger oder dessen autorisierten Verkaufsstellen erwerben. [X.]) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die [X.] bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu [X.] gehandelt haben (§ 1 UWG a.F.) und ihr Verhalten auch eine [X.]handlung [X.] von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. 21 bb) [X.] der [X.] ist eine unlautere Mitbe-werberbehinderung [X.] von § 4 Nr. 10 UWG bzw. § 1 UWG a.F. Es erfüllt den Tatbestand des [X.]. Im geltenden Unlauterkeitsrecht ist der Schleichbezug in die Fallgruppe der gezielten Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) einzuordnen. Der Schwerpunkt des [X.] liegt in der Behinderung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder Dienst-leistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt (vgl. Seichter in [X.], jurisPK-UWG, § 4 Nr. 10 [X.] 74; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 26. Aufl., § 4 [X.] 10.63). 22 (1) Die [X.] können die Eintrittskarten jedenfalls seit der Abmahnung vom 22. Oktober 2003 direkt beim Kläger oder seinen Verkaufsstellen nur durch Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht - selbst oder unter Einschaltung von Strohmännern - erwerben. Der Kläger hat in der Abmahnung unter [X.] seiner [X.] und unter ausdrücklichem 23 - 10 - Hinweis auf deren Nummer 2 unmissverständlich deutlich gemacht, dass er gewerblichen Wiederverkäufern keine Eintrittskarten verkauft. Nach Nummer 2 der [X.] sagen die [X.] bei jeder Karten-bestellung verbindlich zu, die Karten ausschließlich für private Zwecke zu nut-zen. Tatsächlich wollen sie diese aber von vornherein in Ausübung ihres [X.] weiterverkaufen. Ohne Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht können die [X.] die Karten im Vertrieb des [X.] nicht erwerben. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die eigene Vertriebs-organisation des [X.] über seine [X.] hin-wegsetzen und bewusst auch an Wiederverkäufer verkaufen würde. Gegen die Wirksamkeit der formularmäßigen Erklärung des [X.] zur privaten Nutzungsabsicht in den [X.] der [X.] bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 117, 280, 284). Darauf, ob die Nummer 2 der [X.] im Übrigen vollständig inhaltlicher Überprüfung standhält, kommt es in diesem Zusammen-hang nicht an. 24 (2) Durch die Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht behindern die [X.] den Kläger bei der Durchführung seines Vertriebssystems. Da grund-sätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen zwar weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann ([X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, [X.], 902, 905 = [X.], 1050 - [X.]; [X.] 148, 1, 5 - [X.]; [X.]. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02, [X.], 877, 879 = [X.], 1272 - Werbeblocker). Bei der gebotenen Abwägung der maßgebli-chen Einzelumstände und widerstreitenden Interessen erweist sich die Behin-derung des [X.] aber als unlauter. 25 - 11 - Der Kläger hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, außerhalb seiner Vertriebsorganisation stehende, gewerbliche Kartenhändler nicht zu be-liefern. Mit dieser Beschränkung seines Kartenvertriebs auf von ihm autorisierte Verkaufsstellen verfolgt der Kläger legitime Interessen. Insbesondere kann er auf diese Weise mit seiner Preispolitik den finanziellen Möglichkeiten auch [X.] zahlungskräftiger Fußballanhänger Rechnung tragen und vor allem bei Spitzenspielen darauf verzichten, für Eintrittskarten den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu verlangen. Ferner hat der Kläger ein berechtigtes Interesse dar-an, zum Zweck der Gewährleistung besserer Sicherheit im Stadion die Abgabe der Karten der eigenen Vertriebsorganisation vorzubehalten. Den Interessen des [X.] steht zwar das - ebenfalls grundsätzlich rechtlich nicht zu bean-standende - Bestreben der [X.] gegenüber, mit [X.]karten als ver-kehrsfähigem Wirtschaftsgut Handel zu treiben und sich dafür mit redlichen [X.] auch Karten der Heimspiele des [X.] zu beschaffen. Die [X.] ha-ben aber kein rechtlich geschütztes Interesse, Eintrittskarten unter Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht und Zuwiderhandlung gegen eine ihnen wirk-sam auferlegte Geschäftsbedingung bei der Verkaufsorganisation des [X.] zu beziehen. Erwerben sie gleichwohl auf diese Weise Karten, liegt ein unlaute-rer Schleichbezug vor. 26 cc) Der Unlauterkeitstatbestand des [X.] ist zwar zum Schutz (seinerzeit zulässiger) Preisbindungssysteme und selektiver Vertriebssysteme entwickelt worden (vgl. [X.], 65, 73; 148, 364, 366 f.; [X.] 40, 135, 137 - Trockenrasierer). Nach der Rechtsprechung des [X.] gelten die dort zum Schleichbezug entwickelten und nach wie vor anerkannten Grundsät-ze ([X.], [X.]. v. 15.7.1999 - I ZR 130/96, [X.], 1113, 1114 = WRP 1999, 1022 - [X.]) aber für [X.] entspre-chend ([X.], [X.]. v. 14.7.1988 - I ZR 184/86, [X.], 916, 918 = [X.], 734 - [X.]; [X.]. v. 7.2.1991 - I ZR 104/89, [X.], 27 - 12 - 614, 615 = [X.], 391 - Eigenvertriebssystem). Gegenüber einer [X.] über die Wiederverkaufsabsicht gebührt dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, der sich in zulässiger Weise dafür entschieden hat, sein [X.] selbst oder über von ihm weisungsabhängige Vertreter oder Agenturen abzusetzen, derselbe wettbewerbsrechtliche Schutz wie dem Lieferanten, der mit unabhängigen Händlern ein selektives Vertriebssystem errichtet hat. Der Schleichbezug der [X.] ist infolgedessen unabhängig davon unlauter, wie - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - die [X.] zwischen dem Kläger und seinen Verkaufsstellen ausgestaltet sind. c) Die für den Unterlassungsanspruch des [X.] erforderliche Wieder-holungsgefahr liegt vor. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts haben die [X.] auch im [X.] an die Übersendung der [X.] durch den Kläger weiterhin Eintrittskarten bei ihm und seinen Verkaufsstellen erworben und ge-werblich weiterverkauft, ohne danach eine die Wiederholungsgefahr beseiti-gende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. 28 I[X.] Die Revision der [X.] erweist sich als begründet, soweit sie [X.] von [X.] erwerben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger in diesem Fall nicht zu. 29 1. Erwerben die [X.] Eintrittskarten von [X.], die an die [X.] Geschäftsbedingungen des [X.] gebunden sind, kommt ein [X.]sanspruch des [X.] unter dem Aspekt des [X.] zum [X.] oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs [X.] von § 4 Nr. 10 UWG bzw. § 1 UWG a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen dafür liegen indes nicht vor. 30 - 13 - a) Mit ihren in [X.]schriften und im [X.] geschalteten Such- und [X.] für den Ankauf von Eintrittskarten verleiten die [X.] nicht zum Vertragsbruch. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm oblie-gende Vertragspflicht verletzt (vgl. [X.] 171, 73 [X.]. 14 - [X.]). Daran fehlt es im Streitfall. 31 Nummer 2 der [X.] des [X.] ist zwar auch für die hier maßgeblichen [X.], bei denen es sich nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts ausschließlich um Privatpersonen handelt, [X.] zu verstehen, dass ihnen eine Veräußerung der Eintrittskarten an gewerb-liche Kartenhändler nicht gestattet ist. Die erforderliche gezielte Einwirkung auf einen anderen, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, liegt aber nicht vor. [X.] ist bereits fraglich, ob für die Annahme eines gezielten [X.] eine an einen konkreten Händler gerichtete Bestellung oder die ihm angezeigte Bereit-schaft zum Einkauf ausreichen kann, wenn der Händler nur unter Bruch des eigenen Vertrags zu liefern vermag (dafür Lubberger, [X.], 139, 142; Sack, [X.], 447, 452; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 4 [X.] 10.36; [X.] in Piper/[X.], UWG, 4. Aufl., § 4 [X.] 10/56). Das kann im vorliegenden Fall indes dahinstehen. An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das Tatbestandsmerkmal des [X.] jedenfalls in aller Regel und so auch hier nicht aus. Bei den [X.] der [X.] in Sportzeitschriften und ihrer Ankaufswerbung im [X.] handelt es sich um Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten ([X.]), die anzunehmen oder abzulehnen sich die [X.] er-kennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil sie sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf von Eintrittskarten verpflichten wollen. Es fehlt damit an einer gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber. 32 - 14 - Hinzu kommt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende [X.] nicht wirksam aufgrund der [X.] des [X.] einem Weiterverkaufsverbot an gewerbliche Erwerber unterworfen sein werden. So fehlt es etwa an einer derartigen Bindung, wenn Karten privat ver-schenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung - aus welchen Gründen auch immer - die [X.] des [X.] nicht wirksam einbezogen wurden. Die [X.] wenden sich mit ihren Suchanfragen also auch an [X.], die ihnen Karten anbieten können, ohne Vertragspflichten gegen-über dem Kläger zu verletzen. 33 b) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die [X.] auch keinen fremden Vertragsbruch unlauter ausgenutzt. 34 [X.]) Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den ver-traglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grundsätzlich nur unlauter, wenn besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten ([X.] 143, 232, 240 - [X.]I; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 79/00, [X.], 795, 798 = [X.], 993 - Titelexklusivität; [X.] 171, 73 [X.]. 15 - Außendienstmitarbeiter). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen [X.] gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und dass die Annahme eines [X.]verstoßes schon bei Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde ([X.] 171, 73 [X.]. 15 - Außendienstmitarbeiter). 35 - 15 - bb) Umstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau die Unlauterkeit des Ausnutzens eines Vertragsbruchs im Streitfall begründen könnten, liegen nicht vor. 36 37 (1) Die Tatsache, dass die [X.] Kenntnis davon haben oder haben müssen, dass ihrem Vertragspartner häufig aufgrund seiner vertraglichen Bin-dungen zum Kläger ein gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der [X.] nicht gestattet sein wird, vermag eine Unlauterkeit des Verhaltens der [X.] nicht zu begründen (vgl. [X.], [X.]. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, [X.], 879 [X.]. 12 = [X.], 1027 - Flüssiggastank; [X.] 171, 73 [X.]. 18 ff. - Außendienstmitarbeiter). (2) Das systematische Ausnutzen fremden Vertragsbruchs ist ebenfalls kein besonderer Grund, der die Unlauterkeit des Verhaltens der [X.] be-gründen kann. Systematisches und planmäßiges Vorgehen liegt vielmehr im Wesen des [X.]. Planmäßigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung ([X.], [X.]. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, [X.], 548, 549 = [X.], 524 - Mietwagenkosten-ersatz; [X.], BB 2007, 113, 119; [X.]/[X.], NJW 2005, 3389, 3390 f.). 38 (3) Eine Unlauterkeit des Verhaltens der [X.] folgt auch nicht [X.], dass sie die Karten nicht direkt beim Kläger beziehen. Dazu sind sie nicht verpflichtet. Unerheblich ist deshalb, dass die [X.] durch den Ankauf der Karten von [X.] das Weiterveräußerungsverbot umgehen, das sie bei einem Direkterwerb vom Kläger aufgrund dessen Allgemeiner Geschäftsbedingungen binden würde. 39 (4) Ebenso wenig ist das Handeln der [X.] unlauter, weil sie mit ih-rem Geschäftsmodell das Interesse des [X.] beeinträchtigen, einen 40 - 16 - "Schwarzhandel" mit seinen Karten zu unterbinden. Ein Schwarzhandel im ei-gentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, liegt nicht vor. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von [X.] besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. [X.], NJW 2005, 934). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es [X.] Verhalten entspricht, Ware - auch vom [X.] - zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen. Der Kläger will erreichen, dass den [X.] der Marktzutritt als Anbieter von Karten für seine Heimspiele verwehrt wird. Dieses Interesse kann er im Rahmen seines Vertriebssystems verfolgen und sich weigern, an gewerbliche Wiederverkäufer wie die [X.] zu verkaufen. Das [X.]recht ge-währt dem Kläger Schutz davor, dass sein legitimen Zielen dienendes [X.] in unredlicher Weise durch Täuschung unterlaufen wird. Der Klä-ger kann jedoch aus dem Wunsch, sein Vertriebssystem zu schützen, kein lau-terkeitsrechtlich beachtliches Interesse dafür ableiten, die [X.] daran zu hindern, Verkaufsangebote Dritter anzunehmen, die von den [X.] weder getäuscht noch zum Vertragsbruch verleitet worden sind. Das Bestreben eines nicht autorisierten Händlers, in ein Vertriebssystem einzubrechen und einen Anteil am Absatz einer von Kunden begehrten Ware oder Dienstleistung zu ge-winnen, ist rechtlich grundsätzlich solange nicht zu beanstanden, wie es nicht mit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch durchgesetzt wird. Dieses Bestreben führt nicht schon als solches dazu, die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs als unlauter erscheinen zu lassen (vgl. [X.] 117, 280, 284; 143, 232, 235 ff. - [X.]I; speziell zu Eintrittskarten der [X.] vgl. [X.]/[X.], NJW 2005, 3389, 3391). 41 - 17 - (5) Soweit der Kläger angibt, seine Preispolitik diene auch [X.] Zwe-cken, kann er bei seinem Kartenvertrieb dieses Ziel mittels zulässiger vertragli-cher Regelungen verfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Pflicht, die Sicher-heit im Stadion zu gewährleisten. Es ist jedoch auch dann nicht Aufgabe außenstehender Dritter wie der [X.], für die Einhaltung vertraglicher [X.] zu sorgen, die der Kläger mit den Käufern von Eintrittskarten vereinbart, wenn der Kläger mit diesen Abreden legitime Interessen der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen [X.] verfolgt. 42 Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Geschäftstätig-keit der [X.] die ohnehin schon bestehenden Gefahren für die Sicherheit der Stadionbesucher in relevantem Maße konkret erhöht. Dazu hätte etwa [X.] ein ernsthaftes Risiko dargelegt werden müssen, dass eine für Störun-gen hinreichende Anzahl von [X.] über die [X.] nahe zu-sammenhängende Plätze in einem für sie nicht vorgesehenen Teil des Stadions erwerben kann. Da die [X.] verpflichtet sind, den [X.] beim Klä-ger zu unterlassen, müssten sie diese räumlich verbundenen Karten von [X.] erwerben. Das erscheint schwer vorstellbar. 43 Im Übrigen hat der Kläger nicht dargetan, dass ihm nicht auch andere Möglichkeiten zu Gebote stehen, um möglichst schon beim Kartenverkauf dafür zu sorgen, dass gegnerische Fangruppen sich nicht unter die heimischen Fans mischen. Der Kläger könnte sich beispielsweise bei Bestellung größerer Kar-tenkontingente die Verwendung konkret bestätigen lassen. Zudem steht es dem Kläger jederzeit frei, bestimmte Kartenkontingente, bei denen er einen block-weisen Weiterverkauf befürchtet, nur personenbezogen abzugeben und durch entsprechende Zugangskontrollen sicherzustellen, dass nur die auf der [X.] genannte Person Einlass zum Spiel erhält. 44 - 18 - (6) Auf die Entschließung des [X.] vom 6. De-zember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämp-fung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspie-len von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedst[X.]t betreffen (ABl. EG Nr. C 22 v. 24.1.2002, [X.]), kann der Kläger sich ebenfalls nicht stüt-zen. Diese Empfehlungen nehmen darauf Bezug, dass die Ordnungsbehörden den Veranstaltern im Interesse der Ordnung und Sicherheit Auflagen für die Durchführung von [X.]n machen können. Als Richtschnur hierfür ent-halten die Empfehlungen eine Checkliste möglicher Auflagen, darunter die Grundregeln, dass ein Verkauf von Karten auf dem [X.] und durch die Verkaufspolitik verhindert werden soll, dass Fans Kar-ten für einen Block im Stadion erwerben können, der nicht für sie bestimmt ist. Abgesehen davon, dass der Kläger unter keiner Verpflichtung steht, diesen Empfehlungen ohne eine ordnungsbehördliche Auflage auch bei normalen [X.]spielen zu folgen, könnten sich aus einer entsprechenden Auflage immer nur Verhaltensvorgaben für den Veranstalter, nicht aber für [X.]. Dies kommt auch in der Entschließung zum Ausdruck, wenn das Hand-buch in Kapitel 6 Abschnitt 2 empfiehlt, "die Vorgaben durch einzelst[X.]tliche Gesetze zu stützen". Hinzu kommt, dass der Kläger den Weiterverkauf von [X.] mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen Wiederverkäufer nur in höchst unvollkommener Weise bekämpfen kann. Möchte der Kläger der Empfehlung der Checkliste entsprechen und einen "Verkauf von Karten auf dem Schwarzmarkt" ausschließen, muss er ohnehin zu anderen Maßnahmen greifen (vgl. oben unter [X.]I 1 b bb (5)). 45 2. Im Fall des Erwerbs der Eintrittskarten von nicht an die [X.] des [X.] gebundenen [X.] scheidet ein wettbe-werbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG bzw. § 1 UWG a.F. 46 - 19 - ebenfalls aus. Als Grundlage dafür käme allein die Ausnutzung fremden [X.] in Betracht. Aus den oben unter [X.]I 1 b dargestellten Gründen fehlt jedoch im vorliegenden Fall das dafür erforderliche besondere [X.]. 47 II[X.] Der Handel der [X.] ist schließlich auch nicht wegen einer [X.] über die Verkehrsfähigkeit der Karten wettbewerbswidrig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts können die Kunden der [X.] durch den Kartenkauf wirksam ein Zutrittsrecht zu dem entsprechenden [X.]. Die Eintrittskarten sind damit ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut. Soweit die Revisionserwiderung erstmals vorträgt, auf der Rückseite jeder Eintrittskarte sei u.a. der Text aufgedruckt 48 Die Ticketnutzung darf ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen. Eine Veräu-ßerung über [X.]-Auktionshäuser und/oder mit Preisaufschlag ist untersagt, kann dieser neue Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt wer-den (§ 559 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO liegt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht vor, weil es aus seiner Sicht auf Angaben auf den Karten nicht ankam. Im Hinblick auf mögliche künftige Auseinandersetzungen der Parteien er-achtet der [X.] gleichwohl den Hinweis für geboten, dass es zweifelhaft [X.], ob der oben wiedergegebene Aufdruck zu einer Beschränkung der Nutzung der Eintrittskarte führen kann. Da es sich bei den Eintrittskarten um sog. kleine Inhaberpapiere nach § 807 [X.] handelt, kann der Kläger dem In-haber der Karte zwar gemäß § 796 [X.] Einwendungen entgegensetzen, deren tatsächliche Grundlagen sich aus dem Inhalt der Karte ergeben. Dies können insbesondere die Leistungsverpflichtung einschränkende Vermerke sein, wie 49 - 20 - Befristungen, Stundungen oder Teilleistungen (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.] [2002], § 796 [X.] 7; MünchKomm.[X.]/[X.], 4. Aufl., § 796 [X.] 6). Ob die Veräußerung der Karte an den Inhaber mit Preisaufschlag erfolgt ist oder ob die Karte im Wege einer [X.]auktion erworben wurde, kann dem Inhalt der Karte aber nicht entnommen werden. [X.] Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision insoweit aufzuhe-ben, als es den [X.] den Handel auch mit solchen Eintrittskarten des [X.] untersagt, die sie von Privatpersonen erworben haben. Der [X.] hat in diesem Sinne gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Der Kläger begehrt eine umfassende Verurteilung der [X.] zur [X.], die sowohl Karten, die von den [X.] unter Verschleierung der [X.] direkt beim Kläger oder seinen offiziellen Verkaufsstellen bezogen wurden, als auch solche Karten umfasst, die die [X.] von ge-bundenen und nicht gebundenen Privatpersonen erworben haben. Indem die Verurteilung nur hinsichtlich der direkt unter Verschleierung der Wiederver-kaufsabsicht erworbenen Karten aufrechterhalten wird, wird dem Kläger kein Aliud, sondern nur ein Minus zugesprochen. 50 Soweit der Unterlassungsanspruch begründet ist, richtet er sich zwar an sich darauf, dass die [X.] den Schleichbezug beim Kläger unterlassen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Aus der Verpflich-tung der [X.], den Schleichbezug zu unterlassen, ergibt sich aber auch, dass ihnen verboten ist, mit den durch Schleichbezug erlangten Eintrittskarten Handel zu treiben. Der [X.] hat daher das Unterlassungsgebot durch Be-schränkung des Klageantrags entsprechend gefasst. 51 - 21 - [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 52 [X.] Schaffert Bergmann
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 315 O 586/04 - [X.], Entscheidung vom 05.04.2006 - 5 U 89/05 -

Meta

I ZR 74/06

11.09.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06 (REWIS RS 2008, 2053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2053

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