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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 22/15
vom
10.
März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10.
März
2015
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
September 2014 nach §
349 Abs.
4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine
allgemeine
Strafkammer des [X.]s
zurück-verwiesen.
Die weitergehende Revision wird
nach § 349 Abs. 2 StPO ver-worfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 31.
März 2014 wegen verschiedener Betäubungsmittelstraftaten verhängten [X.]n (dreimal jeweils ein Jahr und drei Monate, dreimal jeweils neun Monate) und Auflösung der dort gebildeten, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt, und ihn im Übrigen freigesprochen. Das [X.] des Angeklagten ist zum Schuldspruch und im Ausspruch über die für die Tat verhängte [X.] (neun Monate Freiheitsstrafe) unbegründet.
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Der Gesamtstrafausspruch hat aber keinen Bestand. Das [X.] hat bei der Bemessung der [X.] zu Recht eine außergewöhnliche Häu-fung gewichtiger Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Es hat jedoch im Rah-men der Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 1 StGB) nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige [X.] noch [X.] gewesen wäre (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Juli 1991
5 StR 298/91, [X.]R StGB § 46 Abs.
1 [X.] 3; vom 13. Mai 1992
5 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs.
1 Begründung 18; vom 10. August 1993
5 StR 462/93, [X.], 584). Die verfahrensgegen-ständliche Sexualstraftat zum Nachteil der früheren Ehefrau des Angeklagten liegt mehr als zehn Jahre zurück. Die dem Urteil des [X.] zugrundeliegenden Straftaten beging der Angeklagte im Zusammenhang mit seinem eigenen Cannabis-Konsum, den er nach erlittenem Herzinfarkt beendet hat. Im Übrigen ist der Angeklagte unbestraft. Bei dieser Sachlage hätte die [X.] prüfen müssen, ob nicht auch eine aussetzungsfähige Gesamt-strafe hätte verhängt werden können. Das [X.]
war auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, trotz Einbeziehung
einer
weiteren
Strafe eine höhe-re Gesamtstrafe als die frühere zu verhängen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Oktober
1972
1 StR 348/72, NJW 1973, 63).
Der Gesamtstrafausspruch bedarf deshalb erneuter Überprüfung. Da [X.] ein Wertungsfehler
vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
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Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, da Verfahrensgegenstand nur noch die gegen die erwachsene Geschädigte gerichtete Sexualstraftat ist.
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
4
Meta
10.03.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2015, Az. 5 StR 22/15 (REWIS RS 2015, 14326)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14326
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