Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. VIII ZR 164/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1238

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 164/01Verkündet am:9. Oktober 2002M a y e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats desHanseatischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 3. Mai 2001 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von16.617,10 DM) nebst 10,25 % Zinsen seit dem16. Oktober 1998 abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt unter anderem einen Restkaufpreis für Backwaren,die sie in der [X.] vom 9. Juni 1997 bis 24. August 1998 an einen von dem [X.] betriebenen Verkaufspavillon geliefert hat.Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe dem [X.]n Waren für insge-samt 859.906,48 DM geliefert, der [X.] schulde ihr noch 67.203,29 [X.]. Der [X.] hat demgegenüber behauptet, die Klägerin habe- 3 -ihm in dem fraglichen [X.]raum nur Ware für insgesamt 827.406,25 [X.].Das [X.] hat der Klage wegen der Restkaufpreisforderung in [X.] von 67.203,29 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage inso-weit in Höhe von 32.938,48 DM abgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.] der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteilserstrebt. Der Senat hat die Revision nach Abzug einer unstreitigen [X.] von 438,25 DM in Höhe von 16.617,10 DM) angenommen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von [X.] - ausgeführt:Aus Warenlieferungen stehe der Klägerin noch ein Restkaufpreis von34.264,81 DM zu; ihre Mehrforderung habe die Klägerin nicht schlüssig darge-legt. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vom [X.]n eingeräumten Ge-samtwert der Warenlieferungen von 827.406,25 DM abzüglich hierauf unstreitigerfolgter Zahlungen von 765.000 DM und [X.] sowie einer zur [X.] gestellten Erstattungsforderung wegen einer Tütenlieferung in [X.] 438,25 DM. Die Klägerin habe hierzu nur die von ihr erstellten [X.] den dazu ausgewerteten Rechnungsunterlagen vorgelegt, auf ihren In-halt Bezug genommen und die Abrechnung einer Warenposition aus einerRechnung beispielhaft erläutert. Das genüge nicht, um die richtige Berechnungder übrigen in dieser Rechnung und in allen übrigen 45 Einzelrechnungen ab-gerechneten Warenmengen nachvollziehbar darzulegen. Dazu wäre erforder-- 4 -lich, für alle Einzelrechnungen mit meist über 80 einzelnen [X.]anhand der Rechnungsunterlagen zu überprüfen, ob die Liefermengen sowiedie [X.] und Retourenmengen für jede einzelne Warenposition injeder einzelnen Rechnung zutreffend erfaßt seien. Die Klägerin könne dem [X.] die Darlegungslast für ihre restliche Kaufpreisforderung auch nicht [X.] auferlegen, daß sie anhand von ihr erstellter Rechnungen hunderte [X.] behaupte und es dem [X.]n überlasse darzulegen, ge-genüber welchen Rechnungspositionen er im einzelnen zu begründende Ein-wendungen erheben wolle. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe nichtvorgetragen, alle Rechnungspositionen mit den beigefügten Unterlagen [X.] und die Richtigkeit der in der Rechnung vorgenommenen [X.] zu haben. Stichproben des Gerichts hätten ergeben, daß der Prozeß-bevollmächtigte der Klägerin die Richtigkeit der einzelnen Rechnungspositionennicht durchgehend anhand der dazu vorgelegten Belege überprüft habe.[X.] wendet sich die Revision mit Erfolg.1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Sach-vortrag zur Begründung des [X.] schlüssig und damit erheblich,wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatzgeeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der [X.] Klägers entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maße die [X.] [X.] durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß,hängt vom Einzelfall ab (Senat, Urteil vom 13. August 1997 - [X.] 1998, 712 unter [X.]). Eine Beweisaufnahme zu einer beweiserhebli-chen Tatsache kann nur abgelehnt werden, wenn ihre Erheblichkeit mangels- 5 -näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu beurteilenist oder wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Be-hauptung gekleidet, daher erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt ist und sichdeshalb als Rechtsmißbrauch darstellt (Senat, Urteil vom 12. Juni 1996- VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212 unter [X.] a).2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Anforderun-gen an die Substantiierung des Klagevorbringens überspannt. Zu Recht weistdie Revision darauf hin, daß die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2000unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen und durch Antritt von [X.] vorgetragen hat, die in den Rechnungen im einzelnen aufgeführten [X.] seien an den [X.]n ausgeliefert worden. Da zwischen den [X.]en un-streitig ist, daß der [X.] alle ihm zugesandten und nicht zurückgeschicktenArtikel von der Klägerin gekauft und den unter den [X.]en für jeden [X.] zu bezahlen hat, genügte die Klägerin mit diesem Vortragihrer Darlegungslast. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußtedie Klägerin nicht noch zusätzlich im einzelnen darlegen, daß die in ihrenRechnungen aufgeführten [X.] auch den Bestell-, Liefer- und Re-tourenmengenscheinen entsprachen. Es oblag dem [X.]n vorzutragen,welche Artikel ihm nicht angeliefert wurden oder von ihm zurückgegeben [X.] sind. Dieser Darlegungslast ist der [X.] nicht nachgekommen. Er hatlediglich behauptet, Waren im Gesamtwert von nur 827.406,25 DM erhalten zuhaben, ohne darzutun, wie er diesen Betrag errechnet hat und welche Lieferun-gen er im einzelnen [X.] 6 -II[X.] Urteil kann daher im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben.Die Sache muß insoweit an das Berufungsgericht zur anderweiten [X.] Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird unterBerücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zum Verlust des Rügerechtswegen Minderleistung gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der [X.] denvollen Kaufpreis auch dann schuldet, wenn eine Minderlieferung erfolgt ist (vgl.hierzu Senat, Urteil vom 30. Mai 1984 - [X.], NJW 1984, 1964 unter II2).[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 164/01

09.10.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. VIII ZR 164/01 (REWIS RS 2002, 1238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1238

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