Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. VIII ZR 14/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 835

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 14/00Verkündet am:18. Oktober 2000Zöller,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] [X.]cht erkannt:Auf die [X.]vision der [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 23. November 1999 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des [X.]visionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von [X.]chts [X.]:Die Klägerin nimmt die [X.] aus mehreren Einzelrechnungen aufBezahlung gelieferten Wegebaumaterials in Anspruch. Nachdem die [X.]auf den zunächst klageweise geltend gemachten Betrag von 85.297,03 DM imVerlauf des [X.]chtsstreits einen Betrag von 16.119,31 DM gezahlt hat, stehteine restliche Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von 69.177,72 DM of-fen. Die [X.] hat gegenüber der Klageforderung mit zwei Schadenser-satzforderungen in Höhe von insgesamt 65.723,67 DM die Aufrechnung erklärt.Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe ihr für die [X.]statt- 3 -der in [X.]chnung gestellten 4.332,20 t nur 2.457 t, mithin 1.875,20 t wenigerMaterial angeliefert. Dies habe ihre Auftraggeberin, die [X.], nach Fertigstellung der Wegebaumaßnahme festgestellt unddaher auf ihre, der [X.]n, Gesamtrechnung einen Betrag von35.628,61 DM (1.875,20 t x 19 DM) weniger gezahlt. Weiter habe die Klägerinihr, der [X.]n, welche vom [X.]den Auftrag zur Sanierungvon Waldwegen erhalten habe, in der [X.] vom 23. bis 30. September 1996mangelhaftes Material geliefert; dies sei vom Forstamt am 9. Februar 1998 ge-rügt worden. Aufgrund der Aufforderung des [X.] habe sie [X.] vorgenommen, wodurch ihr Kosten in Höhe von30.095,06 DM entstanden seien.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht diehiergegen gerichtete Berufung der [X.]n zurückgewiesen.Mit ihrer [X.]vision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantragweiter.Entscheidungsgründe:[X.] Zur Begründung hat das Berufungsgericht auf die Gründe des landge-richtlichen Urteils Bezug genommen und weiter ausgeführt, die von der [X.] geltend gemachten Gegenforderungen stünden dieser nicht zu, so [X.] Aufrechnung der Grundlage entbehre. Die [X.] könne von der [X.] die [X.]keinen Schadensersatz in Höhe von 35.628,61 [X.] § 463 [X.] verlangen, da die [X.] ihrer Untersuchungs- und [X.] 4 -pflicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB nicht nachgekommen sei. Unstreitig zwischenden [X.]en sei, daß das bestellte Wegebaumaterial bei der [X.]n [X.] worden sei, daß [X.] erstellt worden seien und daß die [X.] die gelieferten Mengen erst beanstandet habe, nachdem die [X.]ihr gegenüber aufgrund des [X.] eine Mängelrüge erhoben habe. Das Vorgehen der [X.] sei verspätet, diese hätte vielmehr nach Anlieferung des Materials undAusstellen der [X.] unverzüglich die fehlende Menge rügen müssen.Der Überprüfung stehe auch nicht die Anlieferung von mehreren tausend Ton-nen Materials entgegen, da es der [X.]n vor Ort zuzumuten gewesen sei,die [X.] zu überprüfen.Die [X.] könne die Klägerin ferner auch nicht in Höhe von30.095,06 DM für Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen, da ein vor-sätzliches Verhalten der Klägerin im Sinne von § 463 [X.] nicht hinreichenddargetan sei. Die Behauptung der [X.]n, der Geschäftsführer der [X.] (richtig: Klägerin) habe, um die Kalkulation günstiger zu gestalten, [X.] Ru. die Anweisung erteilt, das Material zu manipulieren, [X.] aus. Das [X.] habe zu [X.]cht angenommen, daß eine von der [X.] behauptete pauschale Anweisung durch den Geschäftsführer, ohnenäher darzulegen, wann, wie und bei welcher Gelegenheit dieser die [X.] gegeben haben solle, einen arglistigen [X.] nicht begründe;der von der [X.]n angebotene Zeugenbeweis ersetze eine substantiierteDarlegung nicht. Im übrigen sei fraglich, ob überhaupt ein Mangel vorgelegenhabe, da die [X.] selbst vortrage, es habe nur ein optischer Mangel be-standen und das angelieferte Material sei für den vorgesehenen Zweck [X.] geeignet [X.] 5 -I[X.] Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Bestehen derzur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der [X.]n verneint, halteneiner rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Der von der [X.]n hinsichtlich der [X.]geltendgemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 35.628,61 DM kann nach demgegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht verneint werden.a) [X.]chtsfehlerhaft haben die Vorinstanzen für diesen Schadensersatz-anspruch als Anspruchsgrundlage § 463 [X.] herangezogen. Nach allgemei-ner Meinung liegt, wie die [X.]vision zu [X.]cht rügt, bei Quantitätsmängeln vonder Gattung nach gekauften Sachen, sofern nicht eine bestimmte Größe oderein bestimmtes Gewicht Vertragsinhalt geworden und für den Verwendungs-zweck von entscheidender Bedeutung ist (z.B. Untergewicht von Adventsstol-len [X.], Urteil vom 10. November 1976 - [X.], [X.], 220 unter[X.] a), ein Sachmangel nicht vor. Das Berufungsgericht geht davon aus, daßder [X.]n gegenüber der vertraglich vereinbarten Liefermenge 1.875,20 tweniger geliefert worden sind. Bei Minderlieferungen behält der Käufer [X.] seinen Erfüllungsanspruch, so daß er entweder restliche Erfül-lung verlangen oder die [X.]chte aus § 326 [X.] geltend machen kann (Stau-dinger/[X.], [X.], 1995, § 459 Rdnr. 42; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl.,§ 459 Rdnr. 48; [X.], [X.], 3. Aufl., § 459 Rdnr. 25;Erman/[X.], [X.], 10. Aufl., Vor § 459 Rdnr. 52).Nachdem die [X.] der Klägerin hinsichtlich der restlichen [X.] keine Frist zur Bewirkung der Leistung mit [X.] ge-mäß § 326 Abs. 1 Satz 1 [X.] gesetzt hat und das Straßenbauvorhaben imübrigen abgeschlossen ist, kommt als Grundlage ihres Schadensersatzbegeh-rens allein noch § 326 Abs. 2 [X.] in Betracht. Die [X.]vision weist insofern- 6 -darauf hin, daß die [X.] nach dem Abschluß der Bauarbeiten an der [X.] durch Herstellen der Schottertragschicht kein Interesse ander weiteren Erfüllung des Vertrages gehabt habe. Da in den [X.] des § 326 [X.] als [X.]chtsgrundlage für die Gegenforderung der [X.] noch nicht erörtert worden ist, ist den [X.]en Gelegenheit zu geben,hierzu ergänzenden Vortrag zu halten, um dem Berufungsgericht eine Prüfungdes Schadensersatzbegehrens der [X.]n unter diesem rechtlichen Ge-sichtspunkt zu ermöglichen.b) Die [X.] hat einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht durchVersäumung ihrer Obliegenheit zur Untersuchung des gelieferten Materials undzur Rüge der behaupteten Fehlmengen gemäß §§ 377, 378 HGB verloren.Zwar wendet sich die [X.]vision nicht dagegen, daß das Berufungsgericht eineManipulation der Wiegekarten und damit ein arglistiges Verhalten der Klägerin(§ 377 Abs. 5 HGB) nicht hat feststellen können. Entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts hat die [X.] jedoch ihre Untersuchungspflicht nicht ver-letzt. Den Wiegekarten, die jeweils bei Ablieferung des Materials von der Klä-gerin erstellt wurden, konnte die [X.], selbst wenn ihr die Karten sogleichübergeben worden wären, die gerügten Fehlmengen nicht entnehmen, da [X.] die in [X.]chnung gestellten Mengen auswiesen. Daß die [X.] Fehlmengen des auf mehrere Abladestellen verteilten [X.] vonmehreren tausend Tonnen mit bloßem Auge hätte erkennen können, stellt [X.] nicht fest. Konnten aber die Minderlieferungen bei der gebo-tenen ordnungsmäßigen Untersuchung nicht entdeckt werden, handelt es sichum einen verborgenen Mengenfehler, der erst nach seiner Entdeckung ange-zeigt werden mußte (§§ 377 Abs. 3, 378 HGB); dies hat die [X.] [X.] 7 -2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht ferner einen Schadenser-satzanspruch der [X.]n für von ihr aufgewandte Mängelbeseitigungsko-sten hinsichtlich der [X.].a) Ein solcher - nach § 377 Abs. 5 HGB nicht ausgeschlossener - [X.] kommt gemäß § 480 Abs. 2 [X.] in Betracht, wenn dieKlägerin den behaupteten Mangel, nämlich einen sehr hohen Lehmanteil desgelieferten Materials, arglistig verschwiegen hat. [X.] sieht [X.], wie die [X.]vision zu [X.]cht rügt, den Vortrag der [X.] unsubstantiiert an, wonach der Geschäftsführer der Klägerin [X.]. [X.] gegeben habe, das Material vor Auslieferung zu manipulieren, umso die eigene Kalkulation günstiger zu gestalten. Nach ständiger [X.]chtspre-chung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1996 - [X.], [X.], 963 unter [X.]; [X.], Urteil vom 26. Mai 1999 - [X.], [X.], 1307 unter II 4 a; siehe auch [X.], Urteil vom 4. Juli 2000- VI ZR 236/99 unter [X.], zur [X.] bestimmt) genügt die [X.] ihrerDarlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem[X.]chtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten [X.]chtsfol-gen zu rechtfertigen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich [X.] nötig, wenn diese für die [X.]chtsfolgen von Bedeutung sind. Dabei hängtes vom Einzelfall ab, in welchem Maße die [X.] ihr Vorbringen durch [X.] konkreter [X.] substantiieren muß; zu berücksichtigenist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des [X.]vor-trags sind, im [X.] der [X.] abgespielt haben und inwie-weit der Vortrag der Gegenpartei Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung [X.] der Sachdarstellung bietet. Da die behauptete Anweisung, minder-wertiges Material zu liefern, sich außerhalb der Sphäre der [X.]n ereignethaben soll, brauchte diese daher die konkreten Begleitumstände nicht [X.] -tragen. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht die Vernehmung der vonder [X.]n benannten Zeugen Ru. , [X.]und [X.]) Ein Schadensersatzanspruch der [X.]n scheitert auch nicht dar-an, daß die [X.] einen Mangel der gelieferten Baustoffe nicht geltend ge-macht hätte. Wie die [X.]vision weiter zu [X.]cht rügt, hat die [X.] behauptetund unter [X.] gestellt, daß das gelieferte [X.] viel zu hohen Lehmanteil gehabt habe, so daß es nicht mittlerer Art undGüte entsprochen habe; es sei vielmehr ungeeignet gewesen. Dem Material,welches laut Lieferschein 50 % [X.] 50 % Kies habe enthalten sollen,sei vor der Auslieferung auf die Polterplätze mehr als nur 50 % Kies beige-mischt worden. Hinzu komme, daß es sich wegen des zu hohen Lehmgehaltsum minderwertigen und unbrauchbaren Kies gehandelt habe. Die Klägerin ha-be lediglich versucht, durch Aufbringen von gröberem Material optisch einenbesseren Eindruck entstehen zu lassen; diese "kosmetische Behandlung" seijedoch nutzlos gewesen, da auf den Fahrspuren sofort das zu weiche Sand-Lehm-Gemisch zutage getreten und sichtbar geworden sei. Der vom [X.] herangezogene Vortrag der [X.]n, das auf dem Lieferscheinbezeichnete Material (M. ) sei für den vorgesehenen Zweck ([X.]) durchaus geeignet gewesen, bezog sich entgegen der An-sicht des [X.] auf das im Lieferschein bezeichnete, nicht jedochauf das tatsächlich gelieferte Material.3. Da die [X.] gegenüber der Klageforderung von 69.177,72 DM nurmit Gegenforderungen in Höhe von 65.723,67 DM aufrechnet, verbleibt auchbei Durchgreifen der Aufrechnung rechnerisch ein Betrag von 3.454,05 DM,der der Klägerin [X.] 9 -II[X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zurweiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 14/00

18.10.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. VIII ZR 14/00 (REWIS RS 2000, 835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 835

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