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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das dem Kläger am 14. Dezember 2022, der Beklagten am 12. Dezember 2022 zugestellte Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
1. Der Kläger hat die Ernennung zum Notar begehrt. Nachdem er seine Bewerbung während des Zulassungsverfahrens zurückgenommen hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des [X.] auszusprechen(§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog] beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO [analog]).
3. Über die Kosten des Verfahrens ist nach beidseitig erklärter Erledigung der Hauptsache gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach entspricht es der Billigkeit, dem Kläger, der seine Bewerbung zurückgezogen und die Kostenübernahme erklärt hat, die Kosten aufzuerlegen.
4. Der Streitwert folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.
Herrmann |
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Reiter |
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Klein |
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Frank |
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Müller-Eising |
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Meta
24.07.2023
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Celle, 28. November 2022, Az: Not 9/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2023, Az. NotZ (Brfg) 8/22 (REWIS RS 2023, 5423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5423
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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