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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 17. Mai 2021 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
1. Der Beklagte, der seit dem [X.] als Rechtsanwalt zugelassen ist und im [X.] zum Notar bestellt wurde, hat sich gegen seine durch Urteil des Notarsenats des [X.] vom 17. Mai 2021 ausgesprochene Entfernung aus dem Amt als Notar mit der Berufung zur Wehr gesetzt. Nachdem die Klägerin den Beklagten auf dessen Antrag mit Wirkung zum 1. Mai 2022 aus dem Amt des Notars entlassen hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des [X.] auszusprechen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog] beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO [analog], jeweils in Verbindung mit §§ 3, 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 109 [X.]; vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 16. November 2020 - [X.] ([X.]) 1/20 - juris Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 28. Aufl., vor § 124 Rn. 43 und R.P. [X.] aaO § 161 Rn. 15 mwN).
3. Nach beidseitig erklärter Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 3, 77 Abs. 1 [X.], § 109 [X.] nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Bei summarischer Prüfung entspricht es vorliegend der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen gegeneinander aufzuheben. Für die Kostenentscheidung maßgeblich waren die Erfolgsaussichten des vom Beklagten geführten Rechtsmittels. Diese waren - den bisherigen Sach- und Streitstand des Verfahrens zugrunde gelegt - offen, weil der Ausgang des Verfahrens von der Klärung schwieriger Rechtsfragen, unter anderem zu Art. 80 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GG, und dem Ergebnis der vom Senat bei Fortgang des Rechtsmittelverfahrens zu wiederholenden Beweisaufnahme abhängig war.
4. Der Streitwert folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 [X.].
Herrmann |
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Böttcher |
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Pernice |
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Brose-Preuß |
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[X.] |
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Meta
14.11.2022
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Celle, 17. Mai 2021, Az: Not 1/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2022, Az. NotSt (Brfg) 3/21 (REWIS RS 2022, 7790)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7790
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