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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. August 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Der Antrag des [X.] auf Bestellung eines Beistands für das [X.] ist gegenstandslos.Der Antrag, dem Nebenkläger Rechtsanwältin [X.]auch für das Revisi-onsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, [X.]bereits durch [X.]uß des [X.] 21. März 2002 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des[X.] bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt(vgl. [X.]R StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2). Ohne Bedeutung bleibt hierbei,- 3 -daß das [X.] den Angeklagten nach der Bestellung ledig-lich nach einem Straftatbestand verurteilt hat, der eine Bestellung nach§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht rechtfertigen würde (vgl. [X.], [X.]. vom10. Juli 2001 Œ 1 StR 246/01).Basdorf Häger [X.]
Meta
20.08.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2002, Az. 5 StR 344/02 (REWIS RS 2002, 1871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1871
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