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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 138/09 vom 1. April 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag des Nebenklägers
B.
auf Bestellung von [X.]als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene [X.] gemäß § 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO über die Instanz hinaus wirkt und damit auch das Revisionsverfahren erfasst (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2 und 3; [X.], 218). [X.]Elf Graf [X.] Sander
Meta
01.04.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2009, Az. 1 StR 138/09 (REWIS RS 2009, 4183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4183
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