Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 4 StR 36/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7276

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 36/14

vom
11. März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten besonders schweren Raubes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11.
März 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Oktober 2013 mit den Fest-stellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf Beanstandungen des Verfahrens und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat weitgehend
Erfolg.
1
-
3
-
1.
Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen überfiel der Angeklagte ein [X.], wobei er dessen Inhaberin ein Messer vorhielt. Diese schlug ihm mit einem Kleiderbügel aus Metall auf die Hand und rannte in Richtung Ladentür, um zu flüchten. "Der Angeklagte lief hinter ihr her, entweder
um sie an der Flucht zu hindern oder, um selbst zu flüchten." Vor Erreichen der Tür schlug die Ladeninhaberin nochmals mit dem Kleiderbügel gegen die Hand des Angeklagten, der daraufhin das Messer fallen ließ. Sodann lief die Zeugin aus dem Laden und rief
um Hilfe. "Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht weshalb er ebenfalls das [X.] verließ und flüchtete."
Einen strafbefreienden Rücktritt hat die [X.] abgelehnt, weil der Versuch spätestens in dem Moment fehlgeschlagen gewesen sei, als die Inha-berin des [X.]s durch die Eingangstür auf die Straße gelaufen sei und um Hilfe gerufen habe.
b)
Diese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach [X.] des [X.] vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe
liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält
(Senat, Urteil vom 25.
Oktober 2012 -
4
StR
346/12, [X.], 156, 157 mwN). Jedoch liegt ein fehlgeschlagener Versuch nicht vor, wenn der Ange-klagte bereits zuvor von dem -
in diesem Zeitpunkt noch nicht fehlgeschlage-2
3
4
5
6
-
4
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nen
-
Versuch zurückgetreten war (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
September 2011 -
3
StR
298/11, [X.], 263). Dies ist gegebenenfalls unter Anwen-dung des [X.] festzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11.
Februar 2003
-
4
StR
25/03 [juris Rn.
4], und vom 13.
Juni 2006 -
4
StR
67/06, [X.], 685).
Auf dieser Grundlage belegen die Feststellungen die Annahme eines den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuchs nicht hinreichend. Denn danach ist möglich, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss bereits aufgege-ben hatte, als er hinter der in Richtung Eingangstür flüchtenden Ladeninhaberin herlief. Dass er -
worauf die [X.] ebenfalls abstellt (UA S.
8)
-
dabei erkennen "musste", dass er die Tat mit den
ihm zu Gebote stehenden Mitteln nicht mehr vollenden konnte, und er nicht davon ausgehen "konnte", ohne die Mithilfe der Zeugin an das Geld gelangen zu können, belegt nicht, dass die
Voraussetzungen eines Fehlschlags tatsächlich gegeben waren, er also erkannt hat, dass die Tat objektiv nicht mehr vollendet werden kann, oder er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hielt.
2.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, jedoch können die zum äußeren Tathergang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben (vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., §
353 Rn.
15).
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
-
Die beim Angeklagten festgestellte, die Prüfung von Schwachsinn nahe
legende "mittelschwere Intelligenzminderung" -
er verfügt über einen Intelligenzquotienten von 48
-
kann für Rückschlüsse aus dem äußeren Tathergang auf die Vorstellungen des lediglich seine Anwe-7
8
9
-
5
-
senheit am Tatort einräumenden Angeklagten insbesondere zur Auf-gabe der Tatvollendung Bedeutung erlangen, selbst wenn die [X.] erneut zu einem uneingeschränkt erhalten gebliebenen Ein-sichts-
und Steuerungsvermögen gelangen sollte.
-
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt kommt -
unabhängig von den vom Generalbundesan-walt in der Antragsschrift vom 30.
Januar 2014 aufgeworfenen Fra-gen
-
nur in Betracht, wenn die Therapie voraussichtlich innerhalb der Höchstfrist des §
67d Abs.
1 Satz
1
StGB, mithin innerhalb von zwei Jahren, erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. [X.], [X.] vom 17.
April 2012 -
3
StR
65/12, NJW 2012, 2292; vom 17.
Juli 2012 -
4
StR
223/12, [X.], 413 mwN). Die Feststellung des [X.]s zur erwarteten Therapiedauer von "mindestens" zwei Jahren belegt dies nicht.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin

Meta

4 StR 36/14

11.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 4 StR 36/14 (REWIS RS 2014, 7276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7276

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 36/14

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