Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. VIII ZR 47/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3191

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VO[X.]KES

URTEI[X.]

VIII ZR 47/11

Verkündet am:

21. September 2011

Ring

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß §
128 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 12. September 2011 durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterinnen
Dr.
Milger
und Dr.
Hessel, den
Rich-ter Dr. [X.] und die Richterin Dr.
Fetzer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten ent-schieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte war bis zum 31.
Januar 2009 Mieter einer Wohnung der Klägerin in [X.].

. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.

1
-
3
-
Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag in § 3 folgende -
vorgedruckte
-
Bestimmungen:

4.
Die Schönheitsreparaturen trägt Vermieter Mieter.

Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin -
je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung
-
erforderlichen Arbei-ten auszuführen.

Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der [X.] regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen.

Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:

Anstrich und [X.]ackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außen-türen von innen sowie sämtlicher Holzteile,
Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwänden sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.

5.
Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig:

in Küchen, Bädern und Duschen
alle
Jahre,

in Wohn-
und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten,

alle
Jahre,

in anderen Nebenräumen
alle
Jahre.

Bei Ziffer 4 ist "Mieter" angekreuzt. Von wem das Vertragsformular zur Verfügung gestellt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses zu re-novieren, ließ die Klägerin die Schönheitsreparaturen durch Handwerker aus-führen.

Die Klägerin hat Zahlung von 5.317,27

Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.]andgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten 2
3
4
-
4
-
unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 4.409,08

nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.
I.

Das Berufungsgericht hat
zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte sei der Klägerin wegen unterlassener Schönheitsreparatu-ren zum Schadensersatz verpflichtet. Es könne offen bleiben, ob es
sich bei dem von den Parteien verwendeten Vertragsformular um von der Klägerin ge-stellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Auch wenn dies zutreffe, sei die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen in §
3 Ziffer
4 des [X.] wirksam auf den Beklagten abgewälzt worden. Diese Bestimmung stelle keine unzulässige Bedarfsklausel dar und erlege dem Beklagten auch keine unbedingte Endrenovierungspflicht auf. Schließlich liege auch keine [X.] Kombination von Anfangs-
und Endrenovierungspflicht vor.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat übersehen, dass eine formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß §
3 Ziffer
4 des Mietvertrags schon deswegen 5
6
7
8
-
5
-
-
insgesamt
-
unwirksam ist, weil sie eine den Mieter unangemessen benachtei-ligende Farbvorgabe für die Ausführung der Dekoration enthält. Nach der -
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch im [X.] gebotenen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2008 -
KZR 2/07,
[X.]Z 176, 244 Rn. 19)
-
kundenfeindlichsten Auslegung der [X.] (§
305c Abs.
2 BGB) ist die Pflicht des Mieters zum "Weißen"
von Decken und Wänden dahin zu [X.], dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 23. September 2009 -
VIII
ZR 344/08, [X.], 3716 Rn.
8). In dieser Ausle-gung liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine unangemessene Benach-teiligung des Mieters vor, weil er auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl dekorieren
muss und dadurch in seiner persönli-chen [X.]ebensgestaltung eingeschränkt wird, ohne dass dafür ein anerkennens-wertes Interesse des Vermieters besteht (Senatsurteil vom 23.
September 2009 -
VIII
ZR 344/08, aaO Rn.
9
f.; Senatsbeschluss vom 16.
Dezember 2009 -
VIII
ZR 175/09, [X.], 184 Rn. 3).

III.

Somit kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht -
vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig
-
keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es

9
-
6
-

sich bei dem von den Parteien verwendeten Vertragsformular um von der Klä-gerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Ball

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. [X.]

Dr. Fetzer

Vorinstanzen:
AG [X.]imburg a. d. [X.]ahn, Entscheidung vom 27.05.2010 -
4 C 925/09 -

[X.]G [X.]imburg, Entscheidung vom 14.01.2011 -
3 [X.] -

Meta

VIII ZR 47/11

21.09.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. VIII ZR 47/11 (REWIS RS 2011, 3191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3191

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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