Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 285/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5445

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[X.]UNDES[X.]RICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 285/12
Verkündet am:

29. Mai 2013

Ermel

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
nein
[X.]GHR:
ja
[X.]G[X.] § 307 [X.]b
Eine formularmäßige [X.] in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter ver-pflichtet, sich anteilig an den Kosten zum [X.]punkt der [X.]eendigung des [X.]ses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen ([X.]), und zur [X.]erechnung der [X.] folgende Regelung vorsieht:
"[X.]erechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom [X.] auszuwählenden Malerfachgeschäfts",
ist gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.]G[X.] unwirksam (Aufgabe von [X.]sbeschluss [[X.]] vom 6.
Juli 1988 -
VIII
ARZ 1/88, [X.], 71, 79
ff., und von [X.]surteil vom 6.
Oktober 2004 -
VIII
ZR 215/03, [X.], 663).
[X.]GH, Urteil vom 29. Mai
2013 -
VIII ZR 285/12 -
LG [X.]erlin

AG [X.]erlin-Pankow/Weißensee

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
29.
Mai 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter
Dr. Frellesen
und Dr. Achilles, die Richterin
Dr. Fetzer
und
den Richter Dr.
[X.]ünger
für Recht erkannt:

Die Revision
der Klägerin gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 17. Juli 2012 wird [X.].
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der [X.]eklagte war in der [X.] vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2010 Mieter einer
Wohnung der Klägerin in [X.].

. Der Mietvertrag enthält unter an-derem folgende vorformulierte Regelungen:
"§ 4 Abs.
5
b: Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen (vgl. hierzu auch §
12). Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfal-lenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
§ 4 Abs. 5
c: Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wurde bei der [X.]erechnung der Miete berücksichtigt. Endet das [X.] und sind zu diesem [X.]punkt Schönheitsreparaturen nach § 12 Abs. 1 1

-
3 -
des [X.] noch nicht fällig, so hat sich der Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen an den Kosten der Schönheitsreparaturen zu beteiligen:

[X.]erechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts. Der hiervon von dem Mieter zu zah-lende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis der vollen Fristen nach § 12 Abs. 1 des Mietvertrags zu der zwischen Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen (wenn keine Arbeiten ausgeführt wurden, ist der [X.] maßgeblich) und [X.]eendigung des Mietverhältnisses vergangenen [X.] (z. [X.]. bei Mietdauer von 18 Monaten zu tragender Anteil der Kosten bei Wohnräumen von 18/60 [18 von 60 Monaten]). Lässt dies der tatsächliche Erhaltungszustand der Wohnung bei [X.]eendigung des Mietverhältnisses zu (insbesondere infolge besonders pfleglicher [X.]ehand-lung, Verwendung hochwertiger Materialien etc.), ist der Erhaltungszustand also überdurchschnittlich, erfolgt eine angemessene Reduzierung des durch den Mieter zu tragenden Anteils; bei der [X.]erechnung des reduzierten Anteils tritt an die Stelle der zwischen Ausführung der letzten Schönheits-reparaturen (wenn keine Arbeiten ausgeführt wurden zwischen [X.]) und [X.]eendigung des Mietverhältnisses vergangenen [X.] die-jenige [X.], nach der sich die Wohnung in der Regel in dem bei [X.]eendigung des Mietverhältnisses vorgefundenen Zustand befunden hätte (z. [X.]. anstel-le tatsächlicher Nutzungsdauer von 30 Monate nur 15 Monate > zu tra-gender Anteil der Kosten bei Wohnräumen von 15/60 anstelle von 30/60). Können die Parteien hierüber keine Einigkeit erzielen, bestimmt der [X.] den vom Mieter
zu tragenden reduzierten Anteil nach billigem Er-messen.
Der Mieter kann seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvor-kommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparatu-ren in Kosten sparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Mieter für den [X.]punkt der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen sowie für einen über-durchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung darlegungs-
und be-weispflichtig.
Der Vermieter kann im Übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen. Der Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheits-reparaturen und Schadensersatz bei Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bleibt von vorstehender Regelung unberührt."

Am 4. Januar 2011 fand die Übergabe der Wohnung statt. Dabei wurde ein von beiden Seiten unterzeichnetes Übergabeprotokoll erstellt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 forderte die Klägerin den [X.]eklagten unter Fristsetzung zur Erneuerung des Schließzylinders an der Wohnungstür, zur Reinigung des [X.]

-
4 -
pichbodenbelags und zur Nachbearbeitung/Neuvornahme von Streicharbeiten auf. Der [X.]eklagte lehnte die Mängelbeseitigung ab.
Für den von der Klägerin veranlassten Austausch des Schließzylinders und die Reinigung der [X.] fielen Kosten in Höhe von insgesamt 280,8
) an, deren Ersatz die Klägerin, nebst Zinsen, verlangt. Die Klägerin holte außerdem einen Kostenvoranschlag eines Grundstücks-
und Gebäudeserviceunterneh-mens über die Durchführung von Schönheitsreparaturen ein. Von den dort auf-in §
12 Abs.
1 des Mietvertrags genannten Fristen und der Nutzungsdauer von 22 Monaten einen Teilbetrag
von 1.d.
Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 280,8nebst Zinsen stattgegeben und eine Verpflichtung des [X.]eklagten zu einer quotalen Abgeltung der [X.] verneint. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der
vom [X.]erufungsgericht
zugelas-senen Revision verfolgt
die Klägerin ihr [X.]egehren auf Zahlung eines Abgel-.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
keinen Erfolg.

I.
Das [X.]erufungsgericht (LG
[X.]erlin, [X.] 2012, 1231) hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung
-
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse
-
im Wesentlichen ausgeführt:
3
4
5

-
5 -
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abgeltung der
bei Vertragsende noch nicht fällig gewordenen Schönheitsreparaturen. Die Abgeltungsklausel in §
4 Abs. 5 c des Mietvertrags sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirk-sam. Zwar seien [X.] nach höchstrichterlicher Recht-sprechung im Grunde zulässig. Die von der [X.]eklagten verwendete [X.] mit der dem Mieter eingeräumten Möglichkeit, der [X.] durch Selbstvornahme am Ende des Mietverhältnisses zuvorzukommen, sei nicht schon deswegen als unwirksam anzusehen, weil sie faktisch zu einer Endrenovierungspflicht des Mieters führen würde, die allgemein als unzulässig angesehen werde. Denn zu einer eigenen Renovierung werde sich der Mieter nur dann entschließen, wenn dies für ihn im Hinblick auf die zu tragenden Kos-ten vorteilhaft sei.
Die vorliegend zu beurteilende [X.] sei aber deswegen unwirksam, weil sie die Ermittlung des [X.]s aufgrund eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlags vorsehe. Sie unterscheide sich von der durch
das [X.]surteil vom 26. September 2007 ([X.]) gebilligten
[X.], bei der der [X.] anhand eines
Kostenvoranschlags
eines von den Vertragsparteien ausgewählten Malerfachgeschäfts ermittelt worden
sei. Soweit der [X.] in seinem [X.] vom 6.
Juli 1988 ([X.]) eine [X.], die -
wie hier
-
die Einholung eines Kostenvoranschlags durch den Vermieter vorgesehen habe, mit der [X.]egründung als wirksam erach-tet habe, aus Sinn und Zweck dieser
Regelung ergebe sich, dass der
Mieter dem Kostenvoranschlag widersprechen könne, sei diese Rechtsprechung zwi-schenzeitlich überholt.
Im Lichte der Fortentwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen und des in § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] inzwischen normierten [X.] könne der im [X.] des [X.] vom 6
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-
6 -
6.
Juli 1988 zum Ausdruck gekommenen rechtlichen [X.]eurteilung nicht mehr gefolgt werden. Die in der streitgegenständlichen [X.] statuierte Pflicht, eine auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags eines Malerfachbetriebs ermittelte Quote zu entrichten, lasse es schon fraglich
erscheinen, ob für den
verständi-gen Mieter erkennbar sei, dass es sich hierbei nur um eine unverbindliche [X.]e-rechnungsgrundlage handele. Eine Auslegung der [X.] in diesem Sinne komme einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion gleich. Die [X.] sei daher schon wegen ihrer Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] unwirksam.
Zudem sei die Auswahl des Malerbetriebs ausschließlich dem Vermieter vorbehalten. Dies müsse der Mieter jedenfalls bei der gebotenen kundenfeind-lichsten Auslegung dahin verstehen, dass von ihm eingeholte Alternativangebo-te von vornherein unbeachtlich seien. Zumindest die Kumulation beider Ge-sichtspunkte führe zu einer unangemessenen [X.]enachteiligung des Mieters und damit zu einer Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel
gemäß § 307 [X.]G[X.].
An dieser [X.]ewertung ändere die im Falle fehlender
Einigung der Parteien eingreifende Regelung über [X.] bei verhältnismäßig geringfügiger
Abnutzung oder besonders aufwendiger
Dekoration nichts. Zwar setze diese Regelung voraus, dass der Mieter den Kostenansatz des Vermieters in Frage stellen könne.
Sie
beschränke sich aber nur auf einen möglichen Streit der [X.] darüber, inwieweit der Anteil des Mieters infolge besonders schonenden Umgangs oder besonders hochwertiger Dekoration zu
reduzieren sei.
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-
7 -
II.
Diese [X.]eurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer [X.] gemäß § 535 Abs. 1 [X.]G[X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 5 c des [X.]
zu. § 4 Abs. 5 c des [X.], der der Klägerin einen [X.] auf anteiligen Ersatz der Kosten für bei [X.]eendigung des Mietverhältnis-ses noch nicht fällige Schönheitsreparaturen gewährt, benachteiligt den [X.]eklag-ten unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] unwirksam.
1. Nach den unangefochtenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts handelt es sich bei § 4 Abs. 5 c des Mietvertrags um eine [X.]. Die dort geregelte [X.] benachteiligt den [X.]eklagten deshalb unangemessen, weil sie bestimmt, dass die [X.]emessung des [X.]s auf der Grundlage des
Kostenvoranschlags eines von der Klägerin ausgewählten Malerfachgeschäfts zu erfolgen hat. Dabei kann da-hin stehen, ob sich eine unangemessene [X.]enachteiligung des [X.]eklagten -
wie das [X.]erufungsgericht annimmt
-
aus einer möglichen Intransparenz der [X.] (§
307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]) ergibt. Denn jedenfalls hält § 4 Abs. 5 c des Mietver-trags einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] nicht stand.
2.
Der Zweck einer [X.]
besteht darin, dem [X.], der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der [X.] nach dem [X.] keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Eine solche [X.] benachteiligt den Mieter grundsätzlich nicht unangemessen, weil die Abwälzung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen

deren Kosten der [X.] zu tragen hätte, wenn das Mietverhältnis bis zum Eintritt der Fälligkeit der 11
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8 -
Schönheitsreparaturverpflichtung fortbestanden hätte
-
rechtlich und wirtschaft-lich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Räume darstellt, die er andernfalls
-
bei einer den Vermieter treffenden Ver-pflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen
(§ 535 Abs. 1 Satz 2, §
538 [X.]G[X.])
-
über eine höhere [X.]ruttomiete im Voraus abgelten müsste (Se-natsbeschluss [[X.]]
vom 6. Juli 1988 -
VIII
ARZ 1/88, [X.], 71, 79 ff.; [X.]surteil vom 26. September 2007 -
VIII
ZR 143/06, WuM
2007, 684
Rn. 15 mwN).

d-e nicht zur Re-novierung der Räume ([X.]surteil vom 26. Mai 2004 -
VIII
ZR 77/03, [X.], 3042 unter [X.] a cc).

3. [X.]ei der inhaltlichen Gestaltung einer [X.] ist [X.] auf die berechtigten [X.]elange des Mieters angemessen Rücksicht
zu neh-men. Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin verwendete [X.] nicht in jeder Hinsicht gerecht.

a) Nach der Abgeltungsklausel der Klägerin ist [X.]erechnungsgrundlage für die vom [X.]eklagten zu zahlenden [X.]eträge "ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts". Diese [X.]estimmung ist mehr-deutig. Sie kann -
wie dies der [X.] in früheren Entscheidungen angenommen hat
-
zum einen dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Mieter nur an notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen hat und der Kostenvoranschlag dazu nur als (unverbindliche) [X.]erechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit und Angemessenheit der Mieter bestreiten kann ([X.]sbeschluss vom 6. Juli 1988 -
VIII
ARZ 1/88, aaO S.
82; [X.]surteil vom 6. Oktober 2004 -
VIII
ZR 215/03, [X.], 663 unter [X.]). Wie das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei
ausgeführt hat, lässt die genannte [X.] zum anderen aber auch die Deutung zu, dass dem
Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfach-14
15

-
9 -
geschäfts bindende Wirkung für die [X.]emessung der Abgeltungsquoten zu-kommt, also
dem Mieter die Möglichkeit abgeschnitten ist, Einwendungen ge-gen dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu erheben oder gar auf eine [X.]e-rechnung nach Maßgabe eines von ihm eingeholten
günstigeren
Kostenvoran-schlags
zu dringen.

aa) Anders als die Revision meint, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, dass der Klägerin ohne eine entsprechende Regelung im Zweifel ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1, 3, § 316 [X.]G[X.] zu-stünde.
Diese Argumentation verfängt schon deswegen nicht, weil ein solches Leistungsbestimmungsrecht voraussetzt, dass der [X.]eklagte dem Grunde nach eine quotale Abgeltung schuldet. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn eine ver-tragliche Quotenabgeltungsregelung nicht oder jedenfalls nicht wirksam getrof-fen worden ist. Davon abgesehen fehlt in der von der Klägerin verwendeten [X.] ein
Hinweis darauf, dass der Kostenvoranschlag nach billigem Ermes-sen zu erfolgen hat. Dass er von einem Malerfachgeschäft zu erstellen ist, be-sagt noch nichts über die [X.]illigkeit der darin aufgeführten Kostenpositionen.

bb) Den weiteren Regelungen in § 4 Abs. 5 c des Mietvertrags lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der [X.]eklagte den von der Klägerin eingeholten Kostenvoranschlag uneingeschränkt bestreiten oder jedenfalls auf [X.]illigkeit überprüfen lassen kann.
(1) Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem Regelungszu-sammenhang der [X.] nicht,
dass dem Mieter das Recht zusteht, den ein-geholten Kostenvoranschlag (uneingeschränkt)
zu bestreiten.
Der von der [X.] herangezogene § 4 Abs. 5 c Satz 8 des Mietvertrags legt dem Mieter zwar die Darlegungs-
und [X.]eweislast für den [X.]punkt der letzten [X.] der Schönheitsreparaturen und für einen überdurchschnittlichen Erhal-16
17
18

-
10 -
tungszustand der Wohnräume auf
und gesteht ihm daher das Recht zu, diesbe-zügliche Angaben des Vermieters in Frage zu stellen. Diese Regelung bezieht sich aber nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Systematik nicht auf die Ermittlung etwaiger [X.], sondern betrifft aus-schließlich den Fall, dass der Mieter einer
anteiligen Zahlungspflicht durch Vor-nahme
der -
noch nicht fälligen
-
Schönheitsreparaturen die Grundlage entzieht. Dem genannten Passus kann daher nicht als "vor [X.] gezogene Re-gelung"
Aussagekraft für die [X.]erechnung
der [X.]
beigemessen werden.
(2) Dass der Kostenanschlag nur dann verbindlich sein soll, wenn er der [X.]illigkeit entspricht, ist der Abgeltungsklausel ebenfalls nicht (jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit) zu entnehmen. Die [X.] sieht eine [X.]e-stimmung nach billigem Ermessen nur in anderem
Zusammenhang vor, nämlich für den Fall des Scheiterns
einer Einigung über die [X.]erechnung der bei einem "überdurchschnittlichen Erhaltungszustand"
vorzunehmenden [X.] (§
4 Abs.
5 c Satz 6 des Mietvertrags). Für die [X.]erechnung der Abgeltungsbe-träge
als solche

4 Abs. 5 c Satz 3 des Mietvertrags) fehlt dagegen ein Hin-weis auf den bei der Erstellung des Kostenvoranschlags anzulegenden Maß-stab. Dem [X.]erufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Regelung in §
4 Abs. 5 c Satz 6 des Mietvertrags nach Sinn,
Wortlaut
und Regelungszusam-menhang
nicht das vom Vermieter einzuholende Kostenangebot
erfasst. [X.] unterscheidet § 4 Abs. 5 c des Mietvertrags
zwischen dem -
der [X.]illig-keitsprüfung unterworfenen (vgl. §§ 316, 315 Abs. 1, 3 [X.]G[X.])
-
einseitigen Kos-tenabschlagsbestimmungsrecht des Vermieters und der für die [X.]erechnung
der [X.]
maßgeblichen Preisgestaltung eines Malerfachbetriebs.

b) [X.]ei der
Prüfung der Wirksamkeit der Abgeltungsklausel in § 4 Abs. 5 c des Mietvertrags ist diejenige
Auslegung
zugrunde zu legen, nach der dem vom 19
20

-
11 -
Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag verbindliche Wirkung zukommt und es dem Mieter verwehrt
ist, hiergegen Einwendungen zu erheben. Denn nach neuerer Rechtsprechung ist für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im [X.], sondern auch im -
hier gegebenen
-
Individualprozess von mehreren möglichen Deutungen
die
kundenfeindlichste Auslegung,
also diejenige maßgebend, die zur [X.] der [X.] führt
([X.]GH, Urteil vom 29. April 2008 -
KZR 2/07, [X.]GHZ 176, 244 Rn.
19 mwN; [X.]surteil vom 23. September 2009 -
VIII
ZR 344/08, [X.], 3716 Rn. 8). Hierdurch wird zum einen § 305c
Abs.
2 [X.]G[X.] Rech-nung getragen, wonach sich Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwen-ders auswirken, und zum anderen vermieden, dass die Entscheidung im [X.] auf eine [X.]
gegründet wird, die im [X.] für un-wirksam zu erklären wäre ([X.]GH, Urteil vom 29. April 2008 -
KZR
2/07, aaO).

Soweit sich aus früheren [X.]sentscheidungen ([X.]eschluss vom 6. Juli 1988 -
VIII
ARZ 1/88, aaO; Urteil vom 6. Oktober 2004 -
VIII
ZR 215/03, aaO) etwas anderes ergibt, sind die
dort getroffenen Aussagen
durch die beschrie-bene Entwicklung überholt. Der [X.] hält daher an diesen Entscheidungen nicht mehr fest.
c) § 4 Abs. 5
c Satz 3 des Mietvertrags beschneidet
in seiner kunden-feindlichsten Auslegung den [X.]eklagten unangemessen in dessen Rechten. Denn der eingeholte Kostenvoranschlag ist bei dieser Auslegung auch dann für die [X.]emessung der vom [X.]eklagten zu zahlenden [X.] verbind-lich, wenn der von der Klägerin ausgewählte
Fachbetrieb einen
unzutreffend
hohen
Renovierungsaufwand zugrunde gelegt
oder überhöhte Preise angesetzt
hat. Dies führt zur Unwirksamkeit der [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.].
21
22

-
12 -
d) Folge der unangemessenen [X.]eschränkung der Rechte des Mieters bei der [X.]erechnung
der [X.]
ist die Unwirksamkeit der [X.] schlechthin
(vgl. [X.]surteil vom 26. September 2007
-
VIII
ZR 143/06, aaO Rn. 11 ff., 24 ff.). Eine teilweise Aufrechterhaltung oder Umgestaltung der [X.] kommt wegen
des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in [X.]etracht (vgl. [X.]surteil vom 18. Oktober 2006 -
VIII
ZR 52/06, [X.], 3778 Rn. 26
mwN). An die Stelle der unzulässigen [X.] tritt die dispositive gesetzliche [X.]estimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.], die dem Vermieter die Instandhaltung auferlegt ([X.]surteile vom 18.
Oktober 2006 -
VIII
ZR 52/06, aaO Rn. 27; vom 5. März 2008 -
VIII
ZR 95/07, [X.], 1438 Rn. 20 mwN).

4.
Die Revision stützt ihr Zahlungsbegehren hilfsweise auf §§
662, 669 [X.]G[X.]. Sie
macht hierzu geltend, der [X.]eklagte habe der Klägerin
bei Rückgabe der Wohnung den Auftrag erteilt, die Wohnung auf seine Kosten zu renovieren, wofür sie nun einen Vorschuss verlangen könne. Dieser Auftrag sei dadurch zustande gekommen, dass im Übergabeprotokoll ein vorformulierter
Renovie-rungsauftrag
angekreuzt worden sei, den der [X.]eklagte durch seine Unterschrift gebilligt habe.
Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Sie vermag bereits nicht auf entsprechenden
Vortrag in den Tatsacheninstanzen zu verwei-sen. Denn dort hat die Klägerin nur hinsichtlich der in der Revisionsinstanz nicht mehr relevanten
Teppichbodenreinigung auf die im Übergabeprotokoll individu-alvertraglich
vereinbarte
(Seite 4 des Übergabeprotokolls) und in einer vorfor-mulierten Renovierungsauftragsklausel (Seite 5 des Übergabeprotokolls) wie-derholte [X.]eauftragung der Klägerin zur Durchführung solcher
Arbeiten auf Kos-ten des [X.]eklagten verwiesen. Davon abgesehen ist die von der Revision nun im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen
bemühte Renovierungsauftrags-klausel gemäß § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] unwirksam, denn sie legt dem Mieter Schön-heitsreparaturen auf, obwohl diese noch nicht fällig sind und obwohl er -
wie im 23
24

-
13 -
Übergabeprotokoll handschriftlich festgehalten
-
ausdrücklich "die Durchführung "
abgelehnt hat.
[X.]all
Dr. Frellesen
Dr. Achilles

Dr. Fetzer
Dr. [X.]ünger

Vorinstanzen:
AG [X.]erlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 18.01.2012 -
7 C 237/11 -

LG [X.]erlin, Entscheidung vom 17.07.2012 -
65 S 66/12 -

Meta

VIII ZR 285/12

29.05.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 285/12 (REWIS RS 2013, 5445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5445

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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