Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. II ZB 18/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11252

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 18/14

vom

12. Mai 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Mai 2015
durch den
Richter Prof.
Dr. Strohn als Vorsitzenden, die
Richterinnen
Caliebe
und
Dr.
[X.] und die
Richter Dr.
Drescher und
Sunder
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
Juli 2014 wird abgelehnt.

Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO).
1. Wie das [X.] (noch) zutreffend gesehen hat, findet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] im Hinblick auf den Umfang der beantragten Abänderung
in Höhe von 113,05

(allein) die befristete Erinne-rung gemäß §
104 Abs.
3 Satz
1, §
567 Abs.
2 ZPO, §
11 Abs.
2 Satz
1 RPflG statt.

Die (richterliche) Entscheidung über die befristete Erinnerung nach
Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ist unanfechtbar ([X.], Beschluss vom 20. April 2011 -
IX
ZA
52/10, ZIP
2011, 1170 Rn.
3; [X.], [X.] 2008, 475 Rn.
8; [X.], FamRZ
2003, 189; [X.]/[X.], 4. Aufl., §
573 1
2
3
-
3
-

Rn.
15; [X.]/[X.], 4. Aufl., §
104 Rn.
135; Musielak/Voit, ZPO, 12.
Aufl., §
104 Rn.
32; HK-ZPO/[X.], 6.
Aufl., §
104 Rn.
45). Der Zweck der befristeten Erinnerung erschöpft sich darin, eine Entscheidung des Richters herbeiführen zu können. Bei der abschließenden Entscheidung des Richters handelt es sich nicht um eine Entscheidung des [X.]s als Beschwerde-gericht. Nur dann aber wäre die
Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr. 2 ZPO statthaft.
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ändert an dem Ausschluss des [X.] zum [X.] nichts. Eine Bindung des [X.] an die Zulassung gemäß §
574 Abs.
3 Satz
2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom [X.] entzogen ist, auch bei -
irriger
-
Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt ([X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2002 -
IX
ZB
271/02, NJW
2003, 70 mwN). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der [X.] gemäß §
574 Abs.
3 Satz
2 ZPO nur die Bejahung der in §
574 Abs.
3 Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzun-gen. Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird ([X.], Beschluss vom 7.
Februar 2013 -
VII
ZB
58/12, NJW-RR
2013, 1081 Rn.
8;
4
-
4
-

Beschluss vom 11.
September 2008 -
I
ZB
36/07, NJW-RR
2009, 424 Rn.
5; Beschluss vom 1.
Oktober 2002 -
IX
ZB
271/02, NJW
2003, 70, [X.]. mwN).

Strohn

Caliebe

[X.]

Drescher

Sunder
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2014 -
2 O 2191/11 -

Meta

II ZB 18/14

12.05.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. II ZB 18/14 (REWIS RS 2015, 11252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11252

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